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    "case_number": "CAC-ADREU-005688",
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    "factual_background": "Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des niederländischen Unternehmens \"In Person  Personeelsgroep B.V.\" zugrunde, die die Übertragung des strittigen Domainnamens begehrt.\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin ist seit 1998 unter dem zitierten Namen im Hnadelsregister eingetragen und bietet insbesondere Dienstleistungen im Bereich Personalberatung an.\r\nSie ist zudem Inhaberin der Bildmarke \"In Person\", Nr. 0646673 bzw 0924145 des \"Benelux-Bureau voor de Intellectuelle Eigendom\" mit Priorität 07.10.1998  sowie der gleichen Gemeinschaftsmakre, Nr. 002917425, mit Prioriät 04.11.2002 (siehe Anlage B). Die Marken sind insbesondere für die Klassen 35 und 41 bzw 45 des Nizzaer Klassifikationsabkommens registriert.\r\n\r\nDer strittige Domainname wurde am 07.04.2006 auf den Beschwerdegegner registriert. Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen auf \"sedo\" um EUR 999,-- zum Kauf an und stellt zudem auf der unter dem strittigen Domainnamen abrufbaren Website Informationen und Links betreffend \"Jobs\" zur Verfügung (siehe Anlage C).\r\n\r\nDiese Fakten ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten, Anlage A - C.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen inperson.eu bekannt.",
    "discussion_and_findings": "1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874\/2004 darlegen, dass der strittige Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und\r\n(a) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder\r\n(b) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.\r\n\r\n2. Buchstabe B Ziffer 10(a)  der ADR-Regeln sieht vor, dass, falls eine der Parteien eine festgesetzte Frist versäumt, die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen soll, wobei die Fristversäumnis als Grund gewertet werden kann, dass die Ansprüche der anderen Partei anerkannt werden.\r\nTrotz Säumnis hat die Schiedskommission aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin den rechtlichen Anforderungen an das Streitbeilegungsverfahren durch den Vortrag und die vorgelegten Beweismittel genügt - ein \"Versäumnisentscheid\", ohne weitere Prüfung, ist den ADR-Regeln nicht zu entnehmen (siehe insbesondere Buchstabe B Ziffer 11d ADR-Regeln).\r\n\r\n3. Ausgehend von den vorgelgten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen der Beschwerdeführerin verwechselbar\/verwirrend ähnlich im Sinne des Art 10 Abs 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 bzw Buchstabe B Ziffer 11d(1)(i) ADR-Regeln:\r\nDie Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Frimennamen, aus denen die Beschwerdeführerin zurecht Rechte abzuleiten vermag.\r\nSowohl der Zusatz der Top Level Domain als auch der Zusatz der Gesellschaftsform haben bei der Beurteilung der Identität\/Ähnlichkeit von Zeichen mit dem strittigen Domainnamen außer Betracht zu bleiben. Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden\/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischen Marke\/Handelsnamen der Beschwerdeführerin einerseits und dem zugunsten des Beschwerdegegners registrierten, strittigen Domainnamen andererseits auszugehen.\r\n\r\n4. Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich für die Schiedskommission zudem (zumindest implizit), dass sie dem Beschwerdegegner keine Rechte zur Nutzung seines Firmennamens bzw seiner Marken eingeräumt hat. \r\nMangels Vortrags des Beschwerdegegners kann dieser auch keine eigenen Rechte am strittigen Domainnamen darlegen bzw der durch die Beschwerdeführerin behaupteten fehlenden Rechteeinräumung entgegentreten.\r\nAufgrund des Vortrags der Beschwerdeführerin ist die Schiedskommission daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin der prima facie Beweis gelungen ist, wonach der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an der Nutzung des strittigen Domainnamens hat.\r\n\r\nEiner weitergehenden Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874\/2004 entweder keine Rechte oder legitimen Interessen (lit a) einerseits oder Bösgläubigkeit (lit b) andererseits fordert (siehe auch Buchstabe B Ziffer 11d1(i)-(ii) ADR-Regeln).\r\n\r\n5. Auf den Umstand, dass die Beschwerde zunächst von drei Beschwerdeführern eingebracht wurde, ist nach Ansicht der Schiedskommission vor allem deswegen nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführer ohnehin nur eine Übertragung des strittigen Domainnamens auf die (Erst-)Beschwerdeführerin ausdrücklich begehrt haben - ein weiteres Eingehen auf die beiden anderen Beschwerdeführer ist daher nicht notwendig .\r\n\r\n6. Ein wie von der Beschwerdeführerin begehrter Kostenersatz für das gegenständliche Verfahren ist nach den ADR-Regeln nicht vorgesehen (siehe dazu insbesondere Buchstabe B Ziffer 11b und c ADR-Regeln).",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname INPERSON auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
        null
    ],
    "date_of_panel_decision": "2010-07-19 00:00:00",
    "informal_english_translation": "Complainant requested transfer of the disputed domain name \"inperson.eu\".\r\nComplainant, a Netherland company registered under the name \" In Person Personeelsgroep B.V.\" since 1998, is owner of  the  trademark \"In Person\" registered at the \"Benelux-Bureau voor de Intellectuelle Eigendom\" with priority since 1998 and the \"Trademarks and Designs Registration Office of the European Union\" with priority since 2002. \r\nComplainant claims that the domain name at issue has been registered or is being used in bad faith by Respondent; moreover following Complainants contentions Respondent has also no rights or legitimate interests in respect of the domain name in dispute.\r\nRespondent failed to submit a response.\r\nIn the Panels view the domain name at issue is confusingly similar with the trademark as well as the company name of Complainant.\r\nDue to the fact that Respondent was in default he failed to present any evidence to the contrary of Complainants contentions and especially with respect of eventual rights or legitimate interests.\r\n\r\nFor the foregoing reasons the Panel orders that the disputed domain name \"inperson.eu\" be transferred to Complainant.",
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