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    "case_number": "CAC-ADREU-005797",
    "time_of_filling": null,
    "domain_names": [],
    "case_administrator": null,
    "complainant": [],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "Die Beschwerdeführerin begehrt Übertragung des streitigen Domainnamens „kraus.eu“.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain am 20.10.2006 für sich registrieren lassen. \r\n\r\nMit Beschwerde vom 31.08.2010 beantragt die Beschwerdeführerin die Übertragung der Domain auf sich.",
    "other_legal_proceedings": "Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die die streitigen Domains betreffen.",
    "discussion_and_findings": "Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 legt fest, dass ein Domainname auf Grund eines außergerichtlichen Verfahrens widerrufen werden kann, \r\n\r\nwenn er mit einem anderen Namen identisch oder diesem verwirrend ähnlich ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter die in Art. 10 (1) besagter Verordnung genannten Rechte, und\r\n\r\nwenn dieser Domainname von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt habe.\r\n\r\n\r\nZunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B 10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei einer solchen Säumnis die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen. Demgemäß entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis der Beschwerdegegnerin das tatsächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin der Entscheidung als unbestritten zugrunde zu legen.\r\n\r\n1.\tRecht der Beschwerdeführerin\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin hat das Bestehen von deutschen Markenrechten an der Bezeichnung „Kraus“ dokumentiert. Sie ist somit Inhaberin eines entsprechenden Rechtes nach Art. 10 (1) der Verordnung (EG) 874\/2004.\r\n\r\n2.\tIdentität der Zeichen \r\n\r\nDieser Name ist mit dem streitgegenständlichen Domainnamen identisch, da die Toplevel-Domain „.eu“ in dieser Betrachtung zurücktritt.\r\n\r\n3.\tKeine Nutzung der Domain\r\n\r\nDie Voraussetzungen des Art. 21 (3 b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 liegen vor. Auf Grund des unbestrittenen Vorbringens der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ mindestens zwei Jahre lang ab der Registrierung nicht in einschlägiger Weise genutzt. Es ist nach dem der Schiedskommission zugrunde liegenden Sachstand davon auszugehen, dass die Domain von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht genutzt wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies mit aktuellen Internetaufrufen in Kopie belegt und zudem unwidersprochen behauptet, dass die Beschwerdegegnerin die Domain seit Oktober 2006 überhaupt nicht genutzt habe. Zudem hat sie unwidersprochen mitgeteilt, dass auch die Internetarchivsuche unter www.archive.org Inhalte unter der Domain „kraus.eu“ für die Vergangenheit nicht belegt habe. Da die Beschwerdegegnerin diesem Vortrag nicht entgegengetreten ist, legt die Schiedskommission diesen Vortrag ihrer Entscheidung zugrunde. \r\n\r\n4.\tBösgläubige Nutzung\r\n\r\nDie Schiedskommission geht daher davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Domain „kraus.eu“ gemäß Art. 21 (1) b) i.V.m. Art. 21 (3) b) (ii) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 bösgläubig „genutzt“ hat. Ein weiteres subjektives Element ist hierfür nicht erforderlich, wie ein Blick auf Art. 21 (3) b) (i) der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 ergibt. Diese Regelung sieht vor, dass dem Domaininhaber eine Registrierung \"um zu verhindern, dass der Inhaber eines solchen Namens diesen verwenden kann\" nachgewiesen werden kann. Da die Beispiele der Ziff. b) alternativ sind („oder“), ist dies für die Alternative (ii) nicht erforderlich.\r\n\r\n5.\tVoraussetzungen Domaininhaberschaft\r\n\r\nDie Beschwerdeführerin erfüllt alle Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2b) der Verordnung (EG) 733\/2002, so dass sie auch die Übertragung der Domain auf sich verlangen kann.",
    "decision": "Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß \r\n\r\nder Domainname KRAUS auf den Beschwerdeführer übertragen wird.",
    "panelists": [
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    ],
    "date_of_panel_decision": "2010-12-02 00:00:00",
    "informal_english_translation": "Complainant requires transfer of the domainname kraus.eu because of the violation of Article 21 (1) b), (3) b) (ii) of EU Regulation No. 874\/2004 due to nonuse of this domainname by Respondent. Respondent failed to file a response to the Complaint of Complainant. According to B 10 ADR Rules the panel decided to accept the facts presented by Complainant as proven, as Respondent failed to oppose these facts.\r\n\r\nAs the panel is convinced that there was no use of the domainname kraus.eu by Respondent after the registration of the domainname in 2006, and as the Complainant demonstrated own prior rights identical to the domainname in question, the panel decided to order the transfer of the domainame to Complainant.",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
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