{
    "case_number": "CAC-ADREU-008706",
    "time_of_filling": "2025-01-03 09:22:33",
    "domain_names": [
        "mixa.eu"
    ],
    "case_administrator": "  Iveta Špiclová   (Czech Arbitration Court) (Case admin)",
    "complainant": [
        "Jaroslav Mixa DiS"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "Michael Petrich"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "<p>Die Parteien streiten um den Dom&auml;nennamen &lt;mixa.eu&gt;, welcher zugunsten des Beschwerdegegners registriert wurde.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist eine Privatperson mit dem b&uuml;rgerlichen Namen &bdquo;J. Mixa&ldquo; und m&ouml;chte unter dem streitgegenst&auml;ndlichen Dom&auml;nennamen eine pers&ouml;nliche Webseite sowie E-Mail-Adressen f&uuml;r sich und seine erweiterte Familie betreiben. Er ist in der EU ans&auml;ssig.<\/p>\n<p>Der streitgegenst&auml;ndliche Dom&auml;nenname &lt;mixa.eu&gt; wird vom Beschwerdegegner f&uuml;r eine pers&ouml;nliche Website genutzt (&bdquo;MIXA&rsquo;s Homepage&ldquo;). Die Webseite enth&auml;lt lediglich eine Willkommens-Anzeige, einen Hinweis, dass sich die Seite noch im Aufbau befinde, nicht funktionierende Reiter zu &bdquo;Hobbies, Favoriten und Fotogalerie&ldquo; sowie einen Link zu dem Online-Shop des deutschen Internet- und Mobilfunkanbieters &bdquo;1&amp;1&ldquo; unter der &Uuml;berschrift &bdquo;Meine Empfehlungen&ldquo;.<\/p>\n<p>Der streitige Domainname wurde am 22 Juli 2009 registriert.<\/p>",
    "other_legal_proceedings": "<p>Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die Dom&auml;ne &lt;mixa.eu&gt; betreffend bekannt.<\/p>",
    "discussion_and_findings": "<p>Ein Dom&auml;nenname kann widerrufen und erforderlichenfalls sp&auml;ter auf einen anderen Antragsteller &uuml;bertragen werden, wenn der Name mit einem anderen Namen, an dem Rechte nach Unions- oder nationalem Recht bestehen, identisch ist oder diesem verwirrend &auml;hnelt und wenn er a) von einem Dom&auml;neninhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Dom&auml;nennamen hat, oder b) in b&ouml;swilliger Absicht registriert worden ist oder benutzt wird, Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019\/517.<\/p>\n<p>Bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019\/517 kann die bisherige Entscheidungspraxis auch nach dem Au&szlig;erkrafttreten der Verordnung (EG) 874\/2004 zum 13.10.2022 zur Orientierung dienen, <em>Fezer\/Hauck<\/em>, in: Fezer, Markenrecht, 5. Aufl. 2023, Einleitung in das deutsche, europ&auml;ische und internationale Marken- und Kennzeichenrecht, Rn. 336.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer f&uuml;hrt den Familiennamen \"Mixa\", der ihm ein Namensrecht im Sinne von &sect; 77 (1) NOZ (Tschechisches Zivilgesetzbuch) und somit nach dem nationalen Recht der Tschechischen Republik gew&auml;hrt. Damit steht dem Beschwerdef&uuml;hrer ein einzelstaatlich gesch&uuml;tztes Recht eines Mitgliedstaats an seinem Familiennamen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Durchf&uuml;hrungsverordnung (EU) 2020\/857 i. V. m. Art. 11 lit. c, Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019\/517 zu. Die (Marken-)Rechte von Dritten wie dem franz&ouml;sischen Kosmetikhersteller &bdquo;Mixa&ldquo;, kann der Beschwerdef&uuml;hrer dagegen gegen den Beschwerdegegner nicht geltend machen. Das Erfordernis, dass f&uuml;r den umstrittenen Namen &bdquo;Rechte bestehen&ldquo; m&uuml;ssen, kann nur so verstanden werden, dass eigene Rechte des Beschwerdef&uuml;hrers gemeint sind (ADR CAC Nr. 1559 &ndash; Axel Arnulf Pfennig v. Dom.info e.K.).<\/p>\n<p>Der umstrittene Dom&auml;nenname ist mit dem Familiennamen \"Mixa\" identisch. Daran &auml;ndert das Hinzuf&uuml;gen der Top-Level-Dom&auml;ne &bdquo;(dot)eu&ldquo; nichts (vgl. ADR CAC Nr. 03207 &ndash; &bdquo;ALLIANZ-ONLINE&ldquo;; ADR CAC Nr. 04700 &ndash; &bdquo;SHB&ldquo;; ADR CAC Nr. 07041 &ndash; \"PREDICT\").<\/p>\n<p>Die Schiedskommission ist daher der Auffassung, dass zwischen dem umstrittenen Dom&auml;nennamen &lt;mixa.eu&gt; und dem Familiennamen &bdquo;Mixa&ldquo; des Beschwerdef&uuml;hrers Identit&auml;t gem&auml;&szlig; Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019\/517 besteht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner kann auch keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenst&auml;ndlichen Dom&auml;nennamen geltend machen, Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 1 der Verordnung (EU) 2019\/517.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner konnte kein Recht an dem umstrittenen Dom&auml;nennamen gem. Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 1 der Verordnung (EU) 2019\/517 nachweisen<\/p>\n<p>Insbesondere hat der Beschwerdegegner nicht nachgewiesen. seinerseits ein Namensrecht an dem Namen &bdquo;Mixa&ldquo; innezuhaben. Es handelt es sich dabei nicht um seinen b&uuml;rgerlichen Namen, sondern lediglich um einen Spitznamen. Auch Pseudonyme, darunter u. a. Spitznamen, k&ouml;nnen dem Namenstr&auml;ger Namensrechte verleihen, so etwa nach deutschem Recht, wenn der Name Verkehrsgeltung erlangt hat, d. h. sich allgemein als zus&auml;tzlicher Name dieser Person durchgesetzt hat. Das betrifft typischerweise K&uuml;nstler, Schriftsteller, Politiker, Sportler oder Entertainer, die damit in ihrem jeweiligen T&auml;tigkeitsfeld auftreten. Verkehrsgeltung ist dann erreicht, wenn ein betr&auml;chtlicher bzw. nicht unerheblicher Teil der beteiligten Kreise in dem fraglichen Namen einen Hinweis auf seinen Inhaber erkennt und jede andere Verwendung derselben Bezeichnung mit dem Inhaber in Verbindung bringt.<\/p>\n<p>Zwar hat der Beschwerdegegner vorgetragen, dass er den Spitznamen &bdquo;Mixa&ldquo; tr&auml;gt. Es kann offenbleiben, ob &bdquo;Mixa&ldquo; eine nachvollziehbare Abk&uuml;rzung des Namens &bdquo;Michael&ldquo; und damit ein plausibler Spitzname f&uuml;r den Namenstr&auml;ger ist. Auch ist im Ergebnis nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner diesen auf diversen Online-Plattformen, f&uuml;r seine E-Mail-Adresse &bdquo;mixa_@web.de&ldquo; und seine pers&ouml;nliche Webseite (&bdquo;MIXA&rsquo;s Homepage&ldquo;) verwendet.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner hat n&auml;mlich nicht nachgewiesen, dass sich dieser Name allgemein als sein Name durchgesetzt und damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Dass eine Person ein Pseudonym im Internet als Aliasnamen benutzt, f&uuml;hrt grunds&auml;tzlich nicht zu einem eigenst&auml;ndigen Namensrecht, welches mit dem Pseudonym eines K&uuml;nstlers vergleichbar w&auml;re. Wird ein Pseudonym allein f&uuml;r den Internetauftritt verwendet, kommt dem Namen nicht die Funktion eines den b&uuml;rgerlichen Namen verdr&auml;ngenden oder erg&auml;nzenden Pseudonyms zu, da es in der &bdquo;Cybergemeinde&rdquo; weitgehend &uuml;blich ist, statt des eigenen Namens einen Aliasnamen zu verwenden. St&uuml;nde jedem Aliasnamen ohne Weiteres ein namensrechtlicher Schutz zu, w&auml;re der Schutz derjenigen Namenstr&auml;ger, die f&uuml;r ihren eigenen b&uuml;rgerlichen Namen Schutz beanspruchen, erheblich beeintr&auml;chtigt. Der Beschwerdegegner hat lediglich dargelegt, dass er seinen Spitznamen auf diversen Online-Plattformen bzw. im Zusammenhang mit Online- und Offline-Gaming benutzt, bei denen Aliasnamen &uuml;blich sind. Dass er dar&uuml;ber hinaus allgemein unter dem Namen &bdquo;Mixa&ldquo; bekannt ist, hat er nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Ein Recht des Beschwerdegegners an seinem Spitznamen &bdquo;Mixa&ldquo; scheidet somit mangels Verkehrsgeltung aus.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch konnte der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an dem umstrittenen Dom&auml;nennamen gem. Art. 4 Abs. 4 lit. a Alt. 2 der Verordnung (EU) 2019\/517 nachweisen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner macht nicht geltend, den streitgegenst&auml;ndlichen Dom&auml;nennamen oder einen entsprechenden Namen im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen verwendet oder entsprechende Vorbereitungen getroffen zu haben (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) 874\/2004). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass der Beschwerdegegner ein Unternehmen, eine Organisation oder eine nat&uuml;rliche Person ist, die unter dem Dom&auml;nennamen allgemein bekannt ist, s. Ausf&uuml;hrungen unter II.1 (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) 874\/2004).<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner hat den Dom&auml;nennamen auch nicht in rechtm&auml;&szlig;iger und nichtkommerzieller oder fairer Weise nutzt, ohne die Verbraucher in die Irre zu f&uuml;hren oder das Ansehen eines Namens, f&uuml;r den nach nationalem und\/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, zu beeintr&auml;chtigen (Fallbeispiel aus Art. 21 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) 874\/2004).<\/p>\n<p>Der Beschwerdegegner gibt zwar an, den umstrittenen Dom&auml;nennamen lediglich zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken zu nutzen, insbesondere um seine Hobbies zu dokumentieren. Die Webseite enth&auml;lt jedoch (noch) keine bzw. kaum private Inhalte, da sich die Webseite (ausweislich des Textes auf der Startseite) &bdquo;noch im Aufbau&ldquo; befindet. Allerdings enth&auml;lt die Webseite auch eine pr&auml;sente Schaltfl&auml;che, die den jeweiligen Webseitenbesucher zu dem Onlineshop von &bdquo;1&amp;1&ldquo; weiterleitet und dem Beschwerdegegner potenziell Gewinne einbringt. Denn der Beschwerdegegner gibt an, H&auml;ndler (&bdquo;Seller&ldquo;) f&uuml;r &bdquo;1&amp;1&ldquo; in einem sog. &bdquo;Kunde wirbt Kunde&ldquo;-Modell zu sein und f&uuml;r jede Kundenwerbung eine Provision zu erhalten.<\/p>\n<p>Dass dieser Affiliate-Link nur eingef&uuml;gt wurde, damit der Beschwerdegegner selbst schneller auf den &bdquo;1&amp;1&ldquo;-Shop zugreifen konnte, ist wegen dem beigef&uuml;gten Hinweis &bdquo;Meine Empfehlungen&ldquo; &uuml;berdies nicht glaubhaft.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines Dom&auml;nennamens f&uuml;r Parking-Seiten oder blo&szlig;en kommerziellen bzw. monetarisierten Links (z. B. Pay-Per-Click-Links oder Affiliate-Links) begr&uuml;ndet nach der st&auml;ndigen Rechtsprechung des Schiedsgerichts grunds&auml;tzlich kein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners (ADR CAC Nr. 8331 &ndash; Kaufman &amp; Broad Europe vs. Paul Lavachere; ADR CAC Nr. 4863 &ndash; Brand Scout GmbH vs. Georg Gottfried; ADR CAC Nr. 3949 &ndash; Ovidio Limited vs. Alexis Coussement Lumieres; ADR CAC Nr. 6840 &ndash; Vanguard Trademark Holdings USA LLC v. Harness, Dickey &amp; Pierce PLC, David R Haarz; ADR CAC Nr. 6840 &ndash; Ape &amp; Partners S.p.A., PJS International S.A. v. Jan Krdzic; ADR CAC Nr. 6800 &ndash; Nextbit, Federico Pagani v. M Jank; ADR CAC Nr. 3926 &ndash; Esprit Retail Wholesale GmbH vs. Max Kudrenko).<\/p>\n<p>Dem steht auch nicht entgegen, dass die Webseite auch als Hobby-Seite, d. h. sowohl zu kommerziellen als auch zu nicht-kommerziellen Zwecken genutzt wurde.<\/p>\n<p>In einer &auml;hnlichen Konstellation, dem Einf&uuml;gen von Werbebannern bzw. monetarisierten Links auf (nicht-kommerziellen) Fan-Seiten, wurde z. T. vertreten, dass dies noch als nicht-kommerziell und damit als legitim gilt, soweit die kommerziellen Inhalte (z. B. Werbebanner, monetarisierte Links) aus Sicht eines objektiven Besuchers nur als v&ouml;llig unwesentliche Nebent&auml;tigkeit einer ansonsten legitimen, nicht-kommerziellen Nutzung zu bewerten sind.<\/p>\n<p>Vergleiche etwa ADR CAC Nr. 6252 &ndash; Ma&icirc;tre Pierre Miriel (WARGAMING.NET LLP) vs. Irina Zapolsky (aus dem Englischen &uuml;bersetzt): &bdquo;Beim Durchsehen der Website [des Beschwerdegegners], wird ersichtlich, dass diese [Inhalte] enth&auml;lt, die man vern&uuml;nftigerweise als weitgehend legitim und f&uuml;r eine echte Fanseite angemessen bezeichnen k&ouml;nnte. [...] Die Schiedskommission zweifelt daran aber, weil die Website auch Werbung und, was noch wichtiger ist, Links zu kommerziellen Websites enth&auml;lt. [&hellip;] Es stimmt, dass die Mitglieder der Schiedskommission in einigen F&auml;llen akzeptiert haben, dass eine echte Fanseite Ratschl&auml;ge oder Informationen dar&uuml;ber enthalten kann, wo Waren im Zusammenhang mit dem Thema der Seite gekauft werden k&ouml;nnen. [&hellip;] Aber im vorliegenden Fall wird dem Benutzer und insbesondere dem Benutzer, der Links zu anderen Seiten folgt, der deutliche Eindruck vermittelt, dass es sich im Wesentlichen um eine kommerzielle Seite handelt. Dar&uuml;ber hinaus ist der Bereich der Seite, der dem kommerziellen Verkauf gewidmet ist, nicht unwesentlich, sondern sehr umfangreich.&ldquo;<\/p>\n<p>Die Webseite des Beschwerdegegners enth&auml;lt neben dem Link zu dem &bdquo;1&amp;1&ldquo;-Shop lediglich eine Willkommens-Fl&auml;che, einen Hinweis, dass sich die Seite noch im Aufbau befindet und nicht funktionierende Reiter zu &bdquo;Hobbies, Favoriten und Fotogalerie&ldquo;. Daher enth&auml;lt die Webseite im Gegensatz zu einer typische Fan-Seite schon kaum (z. B. im Lichte der Meinungsfreiheit zu sch&uuml;tzende) Inhalte, die eine legitime Nutzung des Dom&auml;nennamens rechtfertigen k&ouml;nnten.<\/p>\n<p>Demgegen&uuml;ber nimmt die Schaltfl&auml;che, die zu dem &bdquo;1&amp;1&ldquo;-Shop f&uuml;hrt, allein einen ebenso gro&szlig;en Teil der Webseite ein wie die Reiter zu &bdquo;Hobbies, Favoriten und Fotogalerie&ldquo; zusammen. Da die Schaltfl&auml;che zudem das bekannte und unterscheidungskr&auml;ftige Logo von &bdquo;1&amp;1&ldquo; enth&auml;lt, verblasst die Schaltfl&auml;che auch nicht im Vergleich zu den sonstigen, minimalen Gestaltungselementen auf der ansonsten inhaltsleeren Webseite.<\/p>\n<p>Die Schaltfl&auml;che, die auf den &bdquo;1&amp;1&ldquo;-Shop verweist, tritt folglich nicht gegen&uuml;ber dem anderweitigen Inhalt der Webseite so weit in den Hintergrund, dass sich die daraus resultierende kommerzielle Nutzung aus Sicht eines Internetnutzers lediglich als v&ouml;llig unwesentliche Nebent&auml;tigkeit darstellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der Beschwerdegegner bereits kein Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitgegenst&auml;ndlichen Dom&auml;nennamen geltend machen kann, kann dahinstehen, ob der Beschwerdegegner den umstrittenen Dom&auml;nennamen auch in b&ouml;ser Absicht registriert oder benutzt hat.<\/p>\n<p><\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist berechtigt, Inhaber einer .eu-Domain zu sein, da er in der EU ans&auml;ssig ist.<\/p>",
    "decision": "<p>Aus s&auml;mtlichen vorgenannten Gr&uuml;nden heraus sowie im Einklang mit &sect; B12 (b) und (c) der Regeln verf&uuml;gt die Schiedskommission hiermit, da&szlig; der Domainname &lt;mixa.eu&gt; auf den Beschwerdef&uuml;hrer &uuml;bertragen wird.<\/p>",
    "panelists": [
        "Dominik Eickemeier"
    ],
    "date_of_panel_decision": "2025-02-25 00:00:00",
    "informal_english_translation": "<p>I. Disputed domain name: mixa.eu <br \/><br \/>II. Country of the Complainant: Czech Republic; Country of the Respondent: Germany.<br \/><br \/>III. Date of registration of the domain name: 22 July 2009.<\/p>\n<p><br \/>IV. Rights relied on by the Complainant (B(11)(f) ADR Rules) on which the Panel based its decision:<br \/>Family name &ldquo;Mixa&rdquo;.<br \/><br \/>V. Response submitted: Yes.<br \/><br \/>VI. Domain name is identical similar to the protected right of the Complainant.<br \/><br \/>VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (B(11)(f) ADR Rules):<br \/>1. No<br \/>2. Why: No right to a name derived from a nickname or alias without reputation; Parking page with affiliate link.<\/p>\n<p><br \/><br \/>VIII. Bad faith of the Respondent (B(11)(e) ADR Rules):<br \/>1. irrelevant.<br \/><br \/>IX. Other substantial facts the Panel considers relevant: none.<br \/><br \/>X. Dispute Result: Transfer of the disputed domain name.<br \/><br \/>XI. Procedural factors the Panel considers relevant: None.<br \/><br \/>XII. [If transfer to Complainant] Is Complainant eligible? Yes<\/p>",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}