{
    "case_number": "CAC-ADREU-008710",
    "time_of_filling": "2024-12-31 10:13:24",
    "domain_names": [
        "plantigo.eu"
    ],
    "case_administrator": "Olga Dvořáková (Case admin)",
    "complainant": [
        "Marcus Stefan Knutsson (Store 1 Logistik AB)"
    ],
    "complainant_representative": null,
    "respondent": [
        "amaline GmbH"
    ],
    "respondent_representative": null,
    "factual_background": "<p><span>Der Gr&uuml;nder des Beschwerdef&uuml;hrers, Marcus Knutsson, er&ouml;ffnete Ende 2009 den E-Commerce-Gartenshop &bdquo;Plantigo&ldquo;. Derzeit arbeitet der Shop unter &lt;plantigo.se&gt;. Der Beschwerdef&uuml;hrer plant nun eine Expansion in Europa und ist bereit, seinen Markennamen mit der TLD &lt;.eu&gt; zu verwenden.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Am 26. November 2009 registrierte Marcus Knutsson das Unternehmen zun&auml;chst in Schweden unter dem Namen &bdquo;Plantigo&ldquo;. Der Beschwerdef&uuml;hrer hat am 2. Dezember 2009 auch seinen Hauptdom&auml;nennamen &lt;plantigo.se&gt; und zus&auml;tzlich den Dom&auml;nennamen &lt;plantigo.com&gt; registriert. Sp&auml;ter, am 29. Oktober 2014, registrierte Marcus Knutsson Store 1 Logistik AB (&bdquo;Beschwerdef&uuml;hrer&ldquo;) und verwendete seit dem 28. November 2014 den Handelsnamen &bdquo;Plantigo&ldquo; f&uuml;r den Verkauf seiner Gartenprodukte &uuml;ber seinen E-Shop unter &lt;plantigo.se&gt; (auch die Dom&auml;nennamen &lt;plantigo.se&gt; und &lt;plantigo.com&gt; wurden an den Beschwerdef&uuml;hrer &uuml;bertragen). <\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Am 1. September 2022 registrierte der Beschwerdef&uuml;hrer den Handelsnamen &bdquo;Plantigo&ldquo; als sekund&auml;ren Firmennamen (&bdquo;S&auml;rskilt f&ouml;retagsnamn&ldquo;) nach schwedischem Recht im schwedischen Handelsregisteramt (&bdquo;Bolagsverket&ldquo;). <\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beschwerdef&uuml;hrer ist auch Inhaber der folgenden Dom&auml;nennamen mit dem Namen &bdquo;Plantigo&ldquo;: &lt;plantigo.dk&gt;, &lt;plantigo.fi&gt; und &lt;plantigo.shop&gt;. Alle sind jetzt mit der offiziellen Website &lt;https:\/\/plantigo.se&gt; verbunden.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Nach Angaben des Beschwerdef&uuml;hrers hat die Beschwerdegegnerin (&bdquo;amaline GmbH&ldquo;) keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf den umstrittenen Dom&auml;nennamen &lt;plantigo.eu&gt;. Die Beschwerdegegnerin hat den Dom&auml;nennamen &lt;plantigo.eu&gt; registriert, ohne dass eine Verbindung zu einer Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit besteht, die die Rechte zur Verwendung des Dom&auml;nennamens besitzt. Auch der Dom&auml;nenname &lt;plantigo.eu&gt; war niemals aktiv oder wurde von der Beschwerdef&uuml;hrerin verwendet und ist daher als zu Spekulationszwecken registriert anzusehen.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Am 31. Dezember 2024 reichte der Beschwerdef&uuml;hrer eine Beschwerde ein. Nach der Einreichung erfolgten die Standardverfahren gem&auml;&szlig; den ADR-Regeln: EURid &uuml;bermittelte die relevanten Informationen zum Registranten und gab insbesondere die Identit&auml;t und Adresse des Inhabers des umstrittenen Dom&auml;nennamens bekannt. Laut der &Uuml;berpr&uuml;fung durch EURid wurde der umstrittene Dom&auml;nenname &lt;plantigo.eu&gt; am 23. August 2020 von der Beschwerdegegnerin registriert. Die Adresse soll in Deutschland liegen. <\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Der Provider hat die Beschwerdegegnerin ordnungsgem&auml;&szlig; benachrichtigt und dar&uuml;ber informiert, dass diese als s&auml;umig gilt, wenn sie die Antwort nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einreicht. Am 11. April 2025 best&auml;tigte der Provider den Eingang der Beschwerde und der dazugeh&ouml;rigen Unterlagen in deutscher Sprache und setzte eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen bis zum 17. April 2025. <\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Bis zum Ablauf der Frist wurde keine Antwort &uuml;bermittelt, das hei&szlig;t die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung des ADR-Zentrums nicht nachgekommen.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beschwerdef&uuml;hrer beantragt die &Uuml;bertragung des umstrittenen Dom&auml;nennamens an den Beschwerdef&uuml;hrer. <\/span><\/p>",
    "other_legal_proceedings": "<p><span>Andere dem Gremium bekannte Gerichtsverfahren, die anh&auml;ngig oder entschieden sind und sich auf den umstrittenen Dom&auml;nennamen beziehen<\/span><\/p>\n<p><span>Dem Gremium sind keine anh&auml;ngigen oder damit verbundenen Gerichtsverfahren bekannt.<\/span><\/p>",
    "discussion_and_findings": "<p><span>Dieser Rechtsstreit unterliegt der Verordnung (EU) 2019\/517 des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 19. M&auml;rz 2019 &uuml;ber die Durchf&uuml;hrung und Funktionsweise der Dom&auml;ne oberster Stufe .eu, zur &Auml;nderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733\/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874\/2004 der Kommission (nachfolgend &bdquo;Verordnung 2019\/517&ldquo;) und den Regeln zur alternativen Streitbeilegung f&uuml;r &bdquo;.eu&ldquo;-Dom&auml;nen (nachfolgend &bdquo;ADR-Regeln&ldquo;). Die Verordnung (EU) 2019\/517 und die ADR-Regeln sind seit dem 13. Oktober 2022 in Kraft.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Gem&auml;&szlig; Artikel 4 (4) der Verordnung 2019\/517 kann ein Dom&auml;nenname widerrufen und gegebenenfalls anschlie&szlig;end nach einem geeigneten ADR- oder Gerichtsverfahren im Einklang mit den gem&auml;&szlig; Artikel 11 festgelegten Grunds&auml;tzen und Verfahren f&uuml;r die Funktionsweise der TLD &bdquo;.eu&ldquo; an eine andere Partei &uuml;bertragen werden, wenn der Name mit einem Namen identisch oder zum Verwechseln &auml;hnlich ist, f&uuml;r den durch Unionsrecht oder nationales Recht ein Recht festgelegt ist, und wenn er: (a) von seinem Inhaber ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert wurde; oder (b) in b&ouml;sem Glauben registriert wurde oder verwendet wird (genauer ausgedr&uuml;ckt auch in Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln). <\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Gem&auml;&szlig; Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln fasst das Gremium einen Beschluss, mit dem die beantragten Rechtsmittel gew&auml;hrt werden (d. h. &Uuml;bertragung des umstrittenen Dom&auml;nennamens an den Beschwerdef&uuml;hrer), falls der Beschwerdef&uuml;hrer Folgendes nachweist: (i) Der Dom&auml;nenname ist identisch oder zum Verwechseln &auml;hnlich mit einem Namen, f&uuml;r den nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats und\/oder nach Recht der Europ&auml;ischen Union ein Recht anerkannt oder festgelegt ist, und (ii) der Dom&auml;nenname wurde von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert; oder (iii) der Dom&auml;nenname wurde in b&ouml;ser Absicht registriert oder wird in b&ouml;ser Absicht verwendet.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>(i) Identische oder zum Verwechseln &auml;hnlich<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Der Beschwerdef&uuml;hrer wies nach, dass er &uuml;ber g&uuml;ltige Firmennamensrechte am Zeichen PLANTIGO verf&uuml;gt. Am 1. September 2022 hat der Beschwerdef&uuml;hrer den Handelsnamen &bdquo;Plantigo&ldquo; als sekund&auml;ren Firmennamen registriert und den Nachweis erbracht, dass dieser Name (&bdquo;s&auml;rskilt f&ouml;retagsnamn&ldquo;) in Schweden gem&auml;&szlig; dem Firmennamengesetz (2018:1653) denselben Regeln und Rechten unterliegt wie ein Firmenname. Gem&auml;&szlig; Absatz 1 dieses Gesetzes ist &bdquo;der Firmenname der Name, unter dem ein H&auml;ndler sein Gewerbe betreibt.&ldquo; Wird ein Teil des Gesch&auml;fts unter einem speziellen Namen gef&uuml;hrt, begr&uuml;ndet dies einen speziellen Firmennamen. Was in diesem Gesetz &uuml;ber Firmennamen gesagt wird, gilt auch f&uuml;r einen spezifischen Firmennamen.&ldquo; Der wichtigste Punkt ist, dass Abschnitt 2 dieses Gesetzes Folgendes vorsieht: &bdquo;Ein H&auml;ndler erwirbt durch Registrierung oder Gr&uuml;ndung ausschlie&szlig;liche Rechte an einem Firmennamen.&ldquo; Durch die Gr&uuml;ndung werden ausschlie&szlig;liche Rechte an einem Zweitzeichen erworben. Die Eintragung eines Firmennamens erfolgt gem&auml;&szlig; den Bestimmungen dieses Gesetzes und den Bestimmungen anderer Gesetze zur Eintragung bestimmter Arten von Firmennamen. Das ausschlie&szlig;liche Recht an einem eingetragenen Firmennamen gilt im Geltungsbereich der Eintragung.&ldquo; Diese Bestimmungen des schwedischen Rechts zeigen eindeutig, dass der Beschwerdef&uuml;hrer nachgewiesen hat, dass er einen Namen besitzt, auf den nach schwedischem Recht ein Anspruch besteht.<\/span><\/p>\n<p><span>Dennoch ist es wichtig, die Tatsache zu er&ouml;rtern, dass der umstrittene Dom&auml;nenname im Jahr 2020 registriert wurde, d. h. zwei Jahre bevor der Beschwerdef&uuml;hrer das Zeichen PLANTIGO als seinen sekund&auml;ren Firmennamen in Schweden registrierte (2022). Dies bedeutet, dass der Beschwerdef&uuml;hrer keinen urkundlichen Nachweis f&uuml;r &bdquo;&auml;ltere Rechte&ldquo; vorgelegt hat. In j&uuml;ngeren Entscheidungen kamen die Gremien jedoch zu dem Schluss, dass es keine spezifische Bezugnahme auf das Datum gibt, an dem der Beschwerdef&uuml;hrer die Rechte erworben haben muss. Daher sei es &bdquo;nicht erforderlich, dass die Marke\/Dienstleistungsmarke vor der Dom&auml;nenregistrierung registriert wurde, sondern es sei ausreichend, dass die Marke zum Zeitpunkt der Beschwerde in vollem Umfang wirksam war&ldquo; (siehe CAC .EU &Uuml;bersicht 2.0, Teil II, Abschnitt 5). In diesem Zusammenhang ist das Gremium der Ansicht, dass dies auch f&uuml;r Firmennamen gelten muss. Daher ist das Gremium insbesondere unter Bezugnahme auf die zus&auml;tzlichen Beweise, die zeigen, dass der Gr&uuml;nder sein Gesch&auml;ft bereits 2009 unter Verwendung des Zeichens PLANTIGO begann und 2009 die Dom&auml;nennamen &lt;plantigo.se&gt; und &lt;plantigo.com&gt; registrierte und bis heute ununterbrochen unter diesem Zeichen Gesch&auml;fte machte, fest davon &uuml;berzeugt, dass der Beschwerdef&uuml;hrer sein Recht auf einen Namen geltend gemacht hat, der gem&auml;&szlig; der Verordnung 2019\/517 gesch&uuml;tzt werden muss.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Im Ergebnis kommt das Gremium zu dem Schluss, dass der umstrittene Dom&auml;nenname mit dem Zeichen PLANTIGO des Beschwerdef&uuml;hrers identisch ist, d. h. ein Name, f&uuml;r den nach nationalem Recht (hier: schwedischem Recht) ein Recht besteht (die erste Voraussetzung des Paragraphen B11(d)(1) der ADR-Regeln wurde vom Beschwerdef&uuml;hrer nachgewiesen).<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>(ii) Keine Rechte oder berechtigten Interessen<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Gem&auml;&szlig; Artikel 4(4)(a) der Verordnung 2019\/517 muss der Beschwerdef&uuml;hrer nachweisen, dass die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Dom&auml;nennamen ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert hat. Die Beweislast hierf&uuml;r geht auf die Beschwerdegegnerin &uuml;ber. Dieser Standard wurde in der fortlaufenden Rechtsprechung anerkannt (siehe CAC-ADREU-008361 und die dort zitierten F&auml;lle), in der festgestellt wurde, dass ein Beschwerdef&uuml;hrer einen Anscheinsbeweis daf&uuml;r erbringen muss, dass der Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen fehlen. Sobald ein solcher Anscheinsbeweis erbracht ist, liegt die Beweislast bei der Beschwerdegegnerin, die Rechte oder berechtigten Interessen an dem Dom&auml;nennamen nachzuweisen.<\/span><\/p>\n<p><span>In Ermangelung einer Antwort und gem&auml;&szlig; Artikel B(10) der ADR-Regeln stimmt das Gremium mit dem Beschwerdef&uuml;hrer darin &uuml;berein, dass die Beschwerdegegnerin den Namen des Beschwerdef&uuml;hrers in keiner Weise, auch nicht in Dom&auml;nennamen, lizenziert, autorisiert oder erlaubt hat. Der Name der Beschwerdegegnerin &bdquo;Ameline&ldquo; weist keinerlei &Auml;hnlichkeit mit dem umstrittenen Dom&auml;nennamen auf. Die Verwendung des umstrittenen Dom&auml;nennamens durch die Beschwerdegegnerin stellt kein Angebot von Waren oder Dienstleistungen in gutem Glauben und keine legitime nichtkommerzielle oder faire Verwendung dar. Zusammenfassend stellt das Gremium fest, dass die Beschwerdegegnerin den umstrittenen Dom&auml;nennamen ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert hat (die zweite Voraussetzung des Absatzes B11(d)(1) der ADR-Regeln wurde vom Beschwerdef&uuml;hrer nachgewiesen).<br \/><br \/><\/span><\/p>\n<p><span>(ii) Weitere Feststellungen<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Gem&auml;&szlig; Paragraph B11(d)(1) der ADR-Regeln fasst das Gremium einen Beschluss, mit dem die beantragten Rechtsmittel gew&auml;hrt werden (d. h. &Uuml;bertragung des umstrittenen Dom&auml;nennamens an den Beschwerdef&uuml;hrer), falls der Beschwerdef&uuml;hrer Folgendes nachweist: (i) Der Dom&auml;nenname ist identisch oder zum Verwechseln &auml;hnlich mit einem Namen, f&uuml;r den ein Recht anerkannt ist; und (ii) <strong><em>entweder<\/em><\/strong>&nbsp; der Dom&auml;nenname wurde von der Beschwerdegegnerin ohne Rechte oder berechtigtes Interesse an dem Namen registriert; <strong><em>oder<\/em><\/strong> der Dom&auml;nenname wurde in b&ouml;ser Absicht registriert oder wird in b&ouml;ser Absicht verwendet.<\/span><\/p>\n<p><span>&nbsp;<\/span><\/p>\n<p><span>Dies bedeutet, dass der Beschwerdef&uuml;hrer sich daf&uuml;r entscheiden kann, nur Beweise im Zusammenhang mit der Registrierung des umstrittenen Dom&auml;nennamens vorzulegen, ohne die Rechte oder berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin an dem Namen nachzuweisen, w&auml;hrend die Frage der B&ouml;sgl&auml;ubigkeit au&szlig;er Acht gelassen werden kann. Tats&auml;chlich hat sich der Beschwerdef&uuml;hrer f&uuml;r diesen Ansatz entschieden. Aus diesem Grund untersucht das Gremium hierin f&uuml;r diesen Fall nicht die Frage der b&ouml;sgl&auml;ubigen Registrierung und\/oder Verwendung.<\/span><\/p>",
    "decision": "<p><span>Aus all den vorgenannten Gr&uuml;nden ordnet das Gremium gem&auml;&szlig; Absatz B12 (b) der Verfahrensordnung an, dass der umstrittene Dom&auml;nenname &lt;plantigo.eu&gt; an den Beschwerdef&uuml;hrer, Store 1 Logistik AB, &uuml;bertragen wird.<\/span><\/p>",
    "panelists": [
        "Darius Sauliunas"
    ],
    "date_of_panel_decision": "2025-05-05 00:00:00",
    "informal_english_translation": "<ol>\n<li>Disputed domain name:&nbsp; &lt;plantigo.eu&gt;<\/li>\n<li>Country of the Complainant: Sweden.&nbsp; Country of the Respondent: Germany.<\/li>\n<li>Date of registration of the domain name: 23 August, 2020.<br \/><br \/>IV. Rights relied on by the Complainant (B(11)(f) ADR Rules) on which the Panel based its decision:<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Swedish trade name &ldquo;Plantigo&rdquo; as the secondary business name (&bdquo;s&auml;rskilt f&ouml;retagsnamn&ldquo;) was registered on September 1, 2022, establishing exclusive rights which are subject to the same rules and rights as a company name under the Swedish Company Name Act (2018:1653).<\/li>\n<\/ul>\n<ol>\n<li>Response submitted: No.<br \/><br \/>VI. Domain name is identical to the protected rights of the Complainant.<br \/><br \/>VII. Rights or legitimate interests of the Respondent (B(11)(f) ADR Rules):<br \/>1. No<br \/>2. Why: The Complainant has made out a prima facie case that the Respondent lacks rights or legitimate interest in the disputed domain name. The burden of proof shifts to the Respondent to show that he has relevant rights.&nbsp;<\/li>\n<\/ol>\n<p>The Respondent has not filed a Response nor submitted any evidence to show he has any rights or a legitimate interest in the disputed domain name or that he is commonly known by that name. The Respondent has failed to discharge the burden of proof to show that it has any relevant rights or legitimate interests.<\/p>\n<ol>\n<li>Bad faith of the Respondent (B(11)(e) ADR Rules):<br \/>1. Disregarded.<br \/>2. Why:&nbsp;according to the EU Regulation&nbsp;2019\/517 and Paragraph B11(d)(1) of the ADR Rules the Complainant may opt to provide evidence related only to registration of the disputed domain name without Respondent&rsquo;s rights or legitimate interests in the name while the issue of the bad faith may be disregarded. The Complainant, in fact, opted this approach. Therefore, the Panel did not discuss the issue of the bad faith registration and\/or use in this case.<\/li>\n<li>Other substantial facts the Panel considers relevant: None.<br \/><br \/>X. Dispute Result: Transfer of the disputed domain name to the Complainant.<br \/>XI. Procedural factors the Panel considers relevant: None.<br \/><br \/>XII. Is Complainant eligible? Yes<\/li>\n<\/ol>",
    "decision_domains": [],
    "panelist": null,
    "panellists_text": null
}