Case number | CAC-ADREU-006741 |
---|---|
Time of filing | 2014-08-22 11:29:59 |
Domain names | KREKELER.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Thomas Krekeler ( ) |
---|
Respondent
Name | M. Jank |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain „krekeler.eu“ betreffend bekannt.
Sachlage
Die Parteien streiten um den Domainnamen „krekeler.eu“, welcher zugunsten des Beschwerdegegners am 24.10.2011 registriert wurde.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland und führt den bürgerlichen Name Thomas Krekeler. Er beruft sich auf sein Namensrecht.
Nach der Registrierung des Domainnamen „krekeler.eu“ wurde dieser vom Beschwerdegegner zum Verkauf angeboten.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland und führt den bürgerlichen Name Thomas Krekeler. Er beruft sich auf sein Namensrecht.
Nach der Registrierung des Domainnamen „krekeler.eu“ wurde dieser vom Beschwerdegegner zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein im deutschen Recht verankertes Namensrecht gemäß § 12 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), welches ein geschütztes Recht im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 874/2004 darstelle.
Der Beschwerdegegner sei bereits mehrfach wegen der Registrierung von .eu-Domainnamen erfolgreich auf Übertragung in Anspruch genommen worden.
Überdies habe der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen. Er sei selbst nicht Träger des Namens „Krekeler“ und damit Nichtberechtigter im Sinne der VO(EG) 874/2004.
„Krekeler“ sei auch kein beschreibender Begriff, der durch jedermann zulässigerweise registriert werden dürfte.
Weiterhin beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass keiner der Beispieltatbestände des Art. 21 Abs. 2 VO(EG) 874/2004 vorliege, da keine Benutzung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch den Beschwerdegegner gegeben sein, der Beschwerdegegner nicht unter dem streitgegenständlichen Dommainnamen allgemein bekannt sei und keine Nutzung in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise vorliege. Vielmehr sei die Registrierung durch den Beschwerdegegner allein zum Zweck des Weiterverkaufs erfolgt.
Überdies habe der Beschwerdegegner den Domainnamen auch bösgläubig im Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) VO (EG) 874/2004 registriert, da die Registrierung hauptsächlich zu Verkaufszwecken erfolgt sei. Bei „Krekeler“ handele es sich um einen Name einer Person und es bestehe keinerlei Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Domainnamen.
Auch die von Art. 21 Abs. 3 (b) i) VO (EG) 874/2004 geforderte fortgesetzte Verhaltensweise liege aufgrund zahlreicher bekannter ADR-Verfahren gegen den Beschwerdegegner vor (vgl. Fall Nr.: 06509 – COEURDELION; Fall Nr.: 06382 – MEVA; Fall Nr.: 06199 – REMARKABLE; Fall Nr. 05388 – WITZENMANN; Fall Nr. 04700 – SHB; Fall Nr. 04484 – GREENTEAM; Fall Nr.: 03207 – ALLIANZ-Online.).
Der Beschwerdegegner sei bereits mehrfach wegen der Registrierung von .eu-Domainnamen erfolgreich auf Übertragung in Anspruch genommen worden.
Überdies habe der Beschwerdegegner keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen. Er sei selbst nicht Träger des Namens „Krekeler“ und damit Nichtberechtigter im Sinne der VO(EG) 874/2004.
„Krekeler“ sei auch kein beschreibender Begriff, der durch jedermann zulässigerweise registriert werden dürfte.
Weiterhin beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass keiner der Beispieltatbestände des Art. 21 Abs. 2 VO(EG) 874/2004 vorliege, da keine Benutzung im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch den Beschwerdegegner gegeben sein, der Beschwerdegegner nicht unter dem streitgegenständlichen Dommainnamen allgemein bekannt sei und keine Nutzung in rechtmäßiger und nichtkommerzieller oder fairer Weise vorliege. Vielmehr sei die Registrierung durch den Beschwerdegegner allein zum Zweck des Weiterverkaufs erfolgt.
Überdies habe der Beschwerdegegner den Domainnamen auch bösgläubig im Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b), Abs. 3 (a) VO (EG) 874/2004 registriert, da die Registrierung hauptsächlich zu Verkaufszwecken erfolgt sei. Bei „Krekeler“ handele es sich um einen Name einer Person und es bestehe keinerlei Verbindung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Domainnamen.
Auch die von Art. 21 Abs. 3 (b) i) VO (EG) 874/2004 geforderte fortgesetzte Verhaltensweise liege aufgrund zahlreicher bekannter ADR-Verfahren gegen den Beschwerdegegner vor (vgl. Fall Nr.: 06509 – COEURDELION; Fall Nr.: 06382 – MEVA; Fall Nr.: 06199 – REMARKABLE; Fall Nr. 05388 – WITZENMANN; Fall Nr. 04700 – SHB; Fall Nr. 04484 – GREENTEAM; Fall Nr.: 03207 – ALLIANZ-Online.).
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat ausweislich der Mitteilung des Schiedsgerichts vom 6.8.2014 keine fristgerechte und auch danach keine Erwiderung vorgelegt.
Würdigung und Befunde
Ein Domainname wird widerrufen oder übertragen, wenn er mit einem anderen Namen identisch oder diesem verwirrend ähnlich ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
1.
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen „Krekeler“, der ihm ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB, somit nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland, gewährt und damit ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht ist. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht gesondert erwähnt.
Der Familienname „Krekeler“ ist mit dem Domainnamen bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (so etwa: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Der Name „Krekeler“ des Beschwerdeführer ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch bzw. verwirrend ähnlich.
2.
Der Beschwerdegegner hat keine berechtigten Interessen an dem Domainnamen geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
3.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) VO (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung eines Domainnamens ist es daher ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit, welche hier überdies geltend gemacht und deren Vorliegen vom Beschwerdegegner nicht widerlegt wurde, kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
4.
Gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in Deutschlanbd wohnhafte natürliche Person.
1.
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen „Krekeler“, der ihm ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB, somit nach dem nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland, gewährt und damit ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht ist. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht gesondert erwähnt.
Der Familienname „Krekeler“ ist mit dem Domainnamen bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (so etwa: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Der Name „Krekeler“ des Beschwerdeführer ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch bzw. verwirrend ähnlich.
2.
Der Beschwerdegegner hat keine berechtigten Interessen an dem Domainnamen geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
3.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) VO (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung eines Domainnamens ist es daher ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit, welche hier überdies geltend gemacht und deren Vorliegen vom Beschwerdegegner nicht widerlegt wurde, kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
4.
Gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in Deutschlanbd wohnhafte natürliche Person.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname KREKELER auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname KREKELER auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-08-22