Case number | CAC-ADREU-006779 |
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Time of filing | 2014-09-30 11:36:14 |
Domain names | minix.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | MINIX EUROPE Ltd. ( ) |
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Respondent
Name | Mallorca Ltd |
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Sachlage
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beschwerdegegners, den Verkauf der Domain "minix.eu" für 100 Euro an den Beschwerdeführer abzulehnen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Unternehmensnamens MINIX EUROPE (UK) Limited; der Name wurde im Juni 2014 in Großbritannien eingetragen. Er wandte sich bereits im April 2013 an den Beschwerdegegner, einen kommerziellen Domainhändler, und bot ihm 100 Euro für den Verkauf der Domain an. Dieser antwortete ihm, dass der angebotene Preis zu gering sei.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinem Unternehmensnamen: MINIX EUROPE (UK) Limited und verweist auf ein Certificate of incorporation, wonach der Name am 16 Juni 2014 in Großbritannien eingetragen wurde. Der Beschwerdeführer meint, der Domain-Name sei identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit seinem Unternehmensnamen. Er sei von seinem Inhaber ohne eigene Rechte oder berechtigten Interessen registriert worden. Es handele sich bei dem Inhaber der Domain um ein Unternehmen, das spezialisiert auf Cybersquatting sei. Man könne auf deren Webseite mehr als 1000 eu-Domain-Namen mieten, darunter minix.eu, die derzeit als Parking-Seite mit Links verwendet würden.
Der Domain-Name werde in böser Absicht verwendet. Den Domain-Namen könne man auf der Plattform des Beschwerdegegners www.dotplus.de mieten. Er stehe dort auch zum Verkauf. Auf eine Kontaktanfrage habe der Beschwerdegegner am 29 April 2013 wie folgt geantwortet: "Hallo, die Domains sind zu vermieten, aber man kann sie auch kaufen. Bitte sagen Sie mir den Namen der Domäne und ein Angebot machen (The domains are for rent, but you can buy them too. Please tell me the name oft he domain and make an offer”." Als der Beschwerdeführer dann am 29 April 2013 ein Angebot von 100 € gemacht habe, habe der Beschwerdegegner geantwortet: "Hallo, vielen Dank für Ihr Angebot, aber Ihr Angebot viel zu niedrig ist (Hi, thank you for your offer, but your offer is much to low)."
Der Domain-Name werde in böser Absicht verwendet. Den Domain-Namen könne man auf der Plattform des Beschwerdegegners www.dotplus.de mieten. Er stehe dort auch zum Verkauf. Auf eine Kontaktanfrage habe der Beschwerdegegner am 29 April 2013 wie folgt geantwortet: "Hallo, die Domains sind zu vermieten, aber man kann sie auch kaufen. Bitte sagen Sie mir den Namen der Domäne und ein Angebot machen (The domains are for rent, but you can buy them too. Please tell me the name oft he domain and make an offer”." Als der Beschwerdeführer dann am 29 April 2013 ein Angebot von 100 € gemacht habe, habe der Beschwerdegegner geantwortet: "Hallo, vielen Dank für Ihr Angebot, aber Ihr Angebot viel zu niedrig ist (Hi, thank you for your offer, but your offer is much to low)."
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner erwidert: „Bei Kontaktaufnahme per Mail hätte der Beschwerdeführer bereits seine Rechte geltend machen können und die Domain hätte übertragen werden können. Vielen Dank“
Würdigung und Befunde
Nach B 11 (d) (1) der ADR-Regeln soll die Schiedskommission die gemäß den Verfahrensregeln beantragten Rechtsbehelfe im Wege einer Entscheidung gewähren, falls der Beschwerdeführer folgendes nachweist (...):
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird“.
Im folgenden richtet sich der Augenmerk allein auf die Voraussetzungen unter Art. B 11 (d) (1) (ii) und (iii) ADR Regeln, zumal ja die Identität des Domainnamens mit dem Unternehmensnamens des Beschwerdeführers evident ist.
Zunächst einmal ist zu konstatieren, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse hatte, den streitgegenständlichen Namen zu benutzen. Es handelt sich um einen kommerziellen Domainhändler, der unter anderem Domains zur Vermarktung „parkt“. Anders als der Beschwerdeführer anscheinend meint, ist dieses Geschäft nicht per se rechtswidrig oder unlauter (so auch Laboratoires Thea v DNS Administrator, Domain Spa, LLC D2010-1138; Deutsche Welle v DiamondWare Limited D2000-1202).
Selbst wenn man aber ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners ablehnt, handelte er im vorliegenden Fall weder bei der Registrierung noch bei der Benutzung bösgläubig. Zu beachten ist, dass der Beschwerdegegner die Domain lange vor der Registrierung des Unternehmensnamens inne hatte. In solchen Fällen scheidet regelmäßig die Annahme einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung aus (John Ode d/ba ODE and ODE – Optimum Digital Enterprises v Internship Limited D2001-0074 mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2013 beim Beschwerdegegner gemeldet und ihm ein Kaufangebot gemacht (ohne auf den damals nicht eingetragenen Unternehmensnamen hinweisen zu können). Offensichtlich war der Beschwerdeführer darüber verärgert, dass der Beschwerdegegner sein Angebot, ihm für 100 Euro die Domain zu übertragen, nicht akzeptiert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ablehnung unlauter gewesen ist. Ferner ist auch nicht erfindlich, wieso der Beschwerdegegner die Domain für 100 Euro hätte verkaufen müssen.
Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur fehlenden Berechtigung der Beschwerdegegner sind im Übrigen irrelevant; ohnehin fehlt es der Beschwerde in vielen Punkten an einer nachvollziehbaren Begründung. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nachträglich bei der Benutzung der Domain bösgläubig gehandelt hätte (zu solchen Ausnahmefällen siehe Jaeger & Polack GmbH v. Redtube, CAC 5891 <redtube.eu>)
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird“.
Im folgenden richtet sich der Augenmerk allein auf die Voraussetzungen unter Art. B 11 (d) (1) (ii) und (iii) ADR Regeln, zumal ja die Identität des Domainnamens mit dem Unternehmensnamens des Beschwerdeführers evident ist.
Zunächst einmal ist zu konstatieren, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse hatte, den streitgegenständlichen Namen zu benutzen. Es handelt sich um einen kommerziellen Domainhändler, der unter anderem Domains zur Vermarktung „parkt“. Anders als der Beschwerdeführer anscheinend meint, ist dieses Geschäft nicht per se rechtswidrig oder unlauter (so auch Laboratoires Thea v DNS Administrator, Domain Spa, LLC D2010-1138; Deutsche Welle v DiamondWare Limited D2000-1202).
Selbst wenn man aber ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners ablehnt, handelte er im vorliegenden Fall weder bei der Registrierung noch bei der Benutzung bösgläubig. Zu beachten ist, dass der Beschwerdegegner die Domain lange vor der Registrierung des Unternehmensnamens inne hatte. In solchen Fällen scheidet regelmäßig die Annahme einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung aus (John Ode d/ba ODE and ODE – Optimum Digital Enterprises v Internship Limited D2001-0074 mit weiteren Nachweisen).
Der Beschwerdeführer hatte sich im April 2013 beim Beschwerdegegner gemeldet und ihm ein Kaufangebot gemacht (ohne auf den damals nicht eingetragenen Unternehmensnamen hinweisen zu können). Offensichtlich war der Beschwerdeführer darüber verärgert, dass der Beschwerdegegner sein Angebot, ihm für 100 Euro die Domain zu übertragen, nicht akzeptiert hat. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Ablehnung unlauter gewesen ist. Ferner ist auch nicht erfindlich, wieso der Beschwerdegegner die Domain für 100 Euro hätte verkaufen müssen.
Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zur fehlenden Berechtigung der Beschwerdegegner sind im Übrigen irrelevant; ohnehin fehlt es der Beschwerde in vielen Punkten an einer nachvollziehbaren Begründung. Daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner nachträglich bei der Benutzung der Domain bösgläubig gehandelt hätte (zu solchen Ausnahmefällen siehe Jaeger & Polack GmbH v. Redtube, CAC 5891 <redtube.eu>)
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-09-30