Case number | CAC-ADREU-007137 |
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Time of filing | 2016-05-02 18:01:36 |
Domain names | zauner.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Roland Zauner ( ) |
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Respondent
Name | Markus Peter Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.
Sachlage
Der Beschwerdeführer trägt den Familiennamen Zauner und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens auf sich, da der Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen habe und der Domainname zudem bösgläubig registriert wurde.
Der streitige Domainname wird für 2999 € im Internet zum Verkauf angeboten.
Der streitige Domainname wird für 2999 € im Internet zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Familiennamen Zauner trägt. Der Beschwerdegegner habe keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitigen Domainnamen. Die Registrierung des streitigen Domainnamens sei in bösgläubiger Absicht geschehen, was sich daraus ergebe, dass er nicht benutzt, sondern zum Verkauf angeboten werde. Es handele sich auch nicht um ein generisches Zeichen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Nach Art. 21 I, 22 XI der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 wird ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen, wenn der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalen und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, darunter auch Namensrechte gemäß Art. 10 Abs. 1, und wenn der Domainname von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann oder der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird, und wenn der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt.
Die Familienname Zauner des Beschwerdeführers, dessen Bestehen durch Vorlage einer Ausweiskopie nachvollziehbar dargelegt wurde, ist mit dem streitigen Domainnamen zauner.eu, was die für die Verwechslungsgefahr allein maßgebliche Second-Level Domainebene angeht, identisch.
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners, der den Familiennamen Jank trägt und der sich zur Beschwerde nicht geäußert hat, sind an dem Domainnamen zauner.eu nicht ersichtlich. Das bloße Angebot im Internet, den streitigen Domainnamen zu verkaufen, kann weder als Recht noch als berechtigtes Interesse angesehen werden. Nachdem der Beschwerdeführer alles ihm mögliche getan hat, die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und der Beschwerdegegner nichts dargetan hat, was auf eine eigene Rechte oder berechtigte Interessen hindeuten kann, muß und kann die Schiedskommission davon ausgehen, dass solche Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an.
Als Österreicher mit Wohnsitz in Österreich erfüllt der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002.
Die Familienname Zauner des Beschwerdeführers, dessen Bestehen durch Vorlage einer Ausweiskopie nachvollziehbar dargelegt wurde, ist mit dem streitigen Domainnamen zauner.eu, was die für die Verwechslungsgefahr allein maßgebliche Second-Level Domainebene angeht, identisch.
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners, der den Familiennamen Jank trägt und der sich zur Beschwerde nicht geäußert hat, sind an dem Domainnamen zauner.eu nicht ersichtlich. Das bloße Angebot im Internet, den streitigen Domainnamen zu verkaufen, kann weder als Recht noch als berechtigtes Interesse angesehen werden. Nachdem der Beschwerdeführer alles ihm mögliche getan hat, die Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen und der Beschwerdegegner nichts dargetan hat, was auf eine eigene Rechte oder berechtigte Interessen hindeuten kann, muß und kann die Schiedskommission davon ausgehen, dass solche Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an.
Als Österreicher mit Wohnsitz in Österreich erfüllt der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname ZAUNER auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname ZAUNER auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dietrich Beier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2016-05-02