Case number | CAC-ADREU-007646 |
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Time of filing | 2018-07-04 13:22:03 |
Domain names | lifefit.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | RULYT s.r.o. (RULYT s.r.o.) |
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Respondent
Name | Evolution Media e.U. |
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Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in der tschechischen Republik, die seit August 1996 im dortigen Handelsregister registriert wurde. Sie ist Inhaberin der Unionsmarke LIFEFIT Nummer 0 08692 981 mit einem Prioritätsrecht ab 17. November 2009. Die Marke ist eingetragen für Vorrichtungen zur körperlichen Bewegung, Massagegerätekombinationen davon sowie Werkzeuge für den Wintersport und Sportspiele u.a. (Warenklassen 10, 28,35). Die Beschwerdeführerin ist seit 22. März 2011 Inhaberin der Domain LIFEFIT.CZ.
Der streitige Domain-Name wurde am 12. Februar 2018 bei dem Beschwerdegegner registriert und seit 19. März hat 2018 für 999 $ zum Verkauf angeboten.
Der streitige Domain-Name wurde am 12. Februar 2018 bei dem Beschwerdegegner registriert und seit 19. März hat 2018 für 999 $ zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt vor: Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf den Domain-Namen und kein berechtigtes Interesse daran. Die Domain wurde nicht in gutem Glauben registriert.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat sich zu den Angaben der Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Würdigung und Befunde
Ein Domainname kann im Alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) widerrufen oder übertragen werden, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Der Domainname ist fast identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin. Dominierendes Element der Schutzmarke ist das gleiche Wortelement Lifefit. Insofern die Verwechslungsgefahr vor.
Der Beschwerdegegner hat keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen "bause" geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners, der unter dem Namen der Domain nicht bekannt ist und keine Waren und Dienstleistungen mit dem streitgegenständlichen Wort lifefit anbietet.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an. Darüber hinaus handelt der Beschwerdegegner ohnehin bösgläubig, indem er von Anfang an die Domain zum Zwecke des Verkaufs für ein relativ hohen Angebotspreis offeriert hat.
Nach Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beiden Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer, weshalb das Beschwerdepanel die Übertragung der Rechte an dem Domainnamen "Lifefit" anordnet..
Der Domainname ist fast identisch mit der Marke der Beschwerdeführerin. Dominierendes Element der Schutzmarke ist das gleiche Wortelement Lifefit. Insofern die Verwechslungsgefahr vor.
Der Beschwerdegegner hat keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen "bause" geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners, der unter dem Namen der Domain nicht bekannt ist und keine Waren und Dienstleistungen mit dem streitgegenständlichen Wort lifefit anbietet.
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an. Darüber hinaus handelt der Beschwerdegegner ohnehin bösgläubig, indem er von Anfang an die Domain zum Zwecke des Verkaufs für ein relativ hohen Angebotspreis offeriert hat.
Nach Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beiden Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer, weshalb das Beschwerdepanel die Übertragung der Rechte an dem Domainnamen "Lifefit" anordnet..
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname LIFEFIT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2018-07-04