Case number | CAC-ADREU-007698 |
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Time of filing | 2019-02-11 16:33:20 |
Domain names | kleineberg.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Philip Kleineberg ( ) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain bause.eu betreffend bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung des seit dem 25. Oktober 2011 auf den Beschwerdegegner registrierten Domainnamens "kleineberg.eu".
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist ausweislich der übersendeten, gut lesbaren Kopie des Personalausweises Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland und führt den bürgerlichen Namen Philip Kleineberg. Er behauptet, es sei geplant, den Domainnamen künftig für freiberufliche und/oder gewerbliche Aktivitäten durch ihn selbst oder durch seine Familienmitglieder zu nutzen. Ferner behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die streitgegenständliche Domain noch nie zu anderen Zwecken genutzt, als diese zum Verkauf anzubieten.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Familienname "Kleineberg" sei mit dem streitigen Domainnamen "kleineberg.eu" identisch. Daraus lasse sich ein Anspruch am Domainnamen ableiten. Darüber hinaus meint der Beschwerdeführer, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich.
Als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland erfülle er die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung der Domain.
Zum Nachweis über seinen Wohnsitz und seinen Familiennamen hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Farb-Scan der Vorder- und Rückseite seines amtlichen Personalausweises, ausgestellt von der Stadt Enger, Bundesrepublik Deutschland, beigefügt.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, sein Familienname "Kleineberg" sei mit dem streitigen Domainnamen "kleineberg.eu" identisch. Daraus lasse sich ein Anspruch am Domainnamen ableiten. Darüber hinaus meint der Beschwerdeführer, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich.
Als Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland erfülle er die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuteilung der Domain.
Zum Nachweis über seinen Wohnsitz und seinen Familiennamen hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde einen Farb-Scan der Vorder- und Rückseite seines amtlichen Personalausweises, ausgestellt von der Stadt Enger, Bundesrepublik Deutschland, beigefügt.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat ausweislich der Mitteilung des Schiedsgerichts keine fristgerechte und auch danach keine Erwiderung beigebracht.
Würdigung und Befunde
Im alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) kann ein Domainnamen widerrufen oder übertragen werden, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und für diesen Namen ein rechtlicher Anspruch besteht, der nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt ist und wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kommen hinsichtlich der genannten Rechte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, in Betracht.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen "Kleineberg" der gem. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt ist. Damit liegt ein nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nach dem einzelstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland geschütztes Recht vor, das auch nicht ausnahmsweise hinter berechtigte Interessen des Beschwerdegegners zurücktritt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, - shell.de - https://openjur.de/u/64890.html). Der Familienname "Kleineberg" ist - bis auf die Top-Level-Domain (dot)eu - mit dem Domainnamen identisch. Die Top-Level-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts allerdings bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (vgl. ADR CAC No. 07622 - "BAUSE.EU"; ADR CAC No. 03207 - „ALLIANZ-ONLINE“; ADR CAC No. 04700 - „SHB“; ADR CAC No. 07041 - "PREDICT"), weshalb nach Überzeugung der Schiedskommission feststeht, dass zwischen dem Domainnamen "Kleineberg" und dem Familiennamen des Beschwerdeführers Identität im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß B10 (a) der ADR-Regeln gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann dabei die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Ferner ist die Schiedskommission gemäß B10 (b) der ADR-Regeln berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen (vgl. ADR CAC No. 06741 - "KREKELER"). Der Beschwerdegegner hat keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen "kleineberg" geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch mangels Erwiderung nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
Nach Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beiden Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer, weshalb das Beschwerdepanel die Übertragung der Rechte an dem Domainnamen "kleineberg" anordnet.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kommen hinsichtlich der genannten Rechte nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, in Betracht.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen "Kleineberg" der gem. § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geschützt ist. Damit liegt ein nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nach dem einzelstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland geschütztes Recht vor, das auch nicht ausnahmsweise hinter berechtigte Interessen des Beschwerdegegners zurücktritt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99, - shell.de - https://openjur.de/u/64890.html). Der Familienname "Kleineberg" ist - bis auf die Top-Level-Domain (dot)eu - mit dem Domainnamen identisch. Die Top-Level-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts allerdings bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (vgl. ADR CAC No. 07622 - "BAUSE.EU"; ADR CAC No. 03207 - „ALLIANZ-ONLINE“; ADR CAC No. 04700 - „SHB“; ADR CAC No. 07041 - "PREDICT"), weshalb nach Überzeugung der Schiedskommission feststeht, dass zwischen dem Domainnamen "Kleineberg" und dem Familiennamen des Beschwerdeführers Identität im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß B10 (a) der ADR-Regeln gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann dabei die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Ferner ist die Schiedskommission gemäß B10 (b) der ADR-Regeln berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen (vgl. ADR CAC No. 06741 - "KREKELER"). Der Beschwerdegegner hat keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen "kleineberg" geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch mangels Erwiderung nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
Nach Art. 22 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beiden Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer, weshalb das Beschwerdepanel die Übertragung der Rechte an dem Domainnamen "kleineberg" anordnet.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname KLEINEBERG.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname KLEINEBERG.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2019-02-11