Case number | CAC-ADREU-008068 |
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Time of filing | 2021-02-16 07:12:45 |
Domain names | youandyou.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | RJ1 Sp. z o.o. ( ) |
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Respondent
Name | Aw Media |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer, ein polnisches Unternehmen, behauptet, dass die Beschwerdegegnerin keine Rechte auf den Namen „YOU & YOU“ hat und dass sie den bestrittenen Domainnamen im bösen Glauben registriert hat. Der Beschwerdeführer als Träger der Marke mit dem Namen „YOU & YOU“ fordert die Übertragung des Domainnamens an den Beschwerdeführer.
EURid hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen „youandyou.eu“ am 28. Oktober 2020 registriert hat. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
EURid hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen „youandyou.eu“ am 28. Oktober 2020 registriert hat. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der europäischen Handelsmarke „YOU & YOU“ Nr. 018091650 die seit dem 18.10.2019 eingetragen ist.
Der umstrittene Domainname "youandyou.eu" wurde am 28. Oktober 2020 im Namen des Beschwerdegegners registriert.
Der Beschwerdeführer fordert, dass der Domainname "youandyou.eu" auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Der umstrittene Domainname "youandyou.eu" wurde am 28. Oktober 2020 im Namen des Beschwerdegegners registriert.
Der Beschwerdeführer fordert, dass der Domainname "youandyou.eu" auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert und sich auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, wofür die Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder dem Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
In vorliegendem Fall ist die von Beschwerdeführer registrierte Marke nicht gleich wie die bestrittene Domainname. Die Marke lautet „YOU & YOU“, die bestrittene Domainname lautet „youandyou.eu“. Gemäß Verordnung, Art. 11, Abs. 2,3, wenn der Markenname Sonderzeichen, Leerzeihen oder Satzzeichen enthält, werden diese aus dem Domainnamen entfernt und durch das Wort ersetzt. In diesem Fall ist die Zeichen »&« in die Marke »YOU & YOU« mit dem Wort »and« versetzt, deswegen sollen die von Beschwerdeführer registrierte Marke und der bestrittene Domainname als gleiche behandelt werden.
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen wäre.
Soweit der Beschwerdegegner es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als den Grund werten, um Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 ("Verordnung") und auch Art. B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR Regeln“. Es gibt mehrere Fälle, wo das Schiedsgericht allein aufgrund solches Versäumnisses zugunsten Beschwerdeführer entschieden hat (ADR No. 7701 Investinginchildren, ADR No. 06886 Outlet-peuterey, ADR No. 07211 Lecreditmutel, usw.).
Es gibt weitere Gründe, die für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer hat demonstriert, dass er eine Handelsmarke mit dem gleichen Namen ("YOU & YOU") wie der bestrittene Domainname (youandyou.eu) bei EUIPO unter Nummer 018091650 registriert hat. Der Beschwerdeführer hat die nach nationalem und Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte auf den Namen "YOU & YOU". Die Schiedskommission hat selber die Internetseite des Beschwerdefuehrers https://rj1.pl/en/ geprüft. Der Beschwerdeführer benutzt die Marke YOU & YOU, nämlich er beruft sich auf diese Marke auf seiner Internetseite. Der Beschwerdegegner hat, dagegen, keine Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen. Das reicht auch für die Entscheidung der Schiedskommission zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der bestrittene Domainname identisch ist, oder zum Verwechseln ähnlich, einer Handelsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat (Verordnung, Art. 21, Abs. 1, ADR Regeln B11(d)(1)(i)). Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder keine berechtigten Interessen in Bezug auf den bestrittenen Domainnamen (Verordnung, Art. 21, Abs. 2; ADR Regeln, B11(d)(1)(ii)).
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da er seinen satzungsmäßigen Sitz in Polen hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, wofür die Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder dem Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
In vorliegendem Fall ist die von Beschwerdeführer registrierte Marke nicht gleich wie die bestrittene Domainname. Die Marke lautet „YOU & YOU“, die bestrittene Domainname lautet „youandyou.eu“. Gemäß Verordnung, Art. 11, Abs. 2,3, wenn der Markenname Sonderzeichen, Leerzeihen oder Satzzeichen enthält, werden diese aus dem Domainnamen entfernt und durch das Wort ersetzt. In diesem Fall ist die Zeichen »&« in die Marke »YOU & YOU« mit dem Wort »and« versetzt, deswegen sollen die von Beschwerdeführer registrierte Marke und der bestrittene Domainname als gleiche behandelt werden.
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen wäre.
Soweit der Beschwerdegegner es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als den Grund werten, um Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 ("Verordnung") und auch Art. B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR Regeln“. Es gibt mehrere Fälle, wo das Schiedsgericht allein aufgrund solches Versäumnisses zugunsten Beschwerdeführer entschieden hat (ADR No. 7701 Investinginchildren, ADR No. 06886 Outlet-peuterey, ADR No. 07211 Lecreditmutel, usw.).
Es gibt weitere Gründe, die für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer hat demonstriert, dass er eine Handelsmarke mit dem gleichen Namen ("YOU & YOU") wie der bestrittene Domainname (youandyou.eu) bei EUIPO unter Nummer 018091650 registriert hat. Der Beschwerdeführer hat die nach nationalem und Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte auf den Namen "YOU & YOU". Die Schiedskommission hat selber die Internetseite des Beschwerdefuehrers https://rj1.pl/en/ geprüft. Der Beschwerdeführer benutzt die Marke YOU & YOU, nämlich er beruft sich auf diese Marke auf seiner Internetseite. Der Beschwerdegegner hat, dagegen, keine Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen. Das reicht auch für die Entscheidung der Schiedskommission zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der bestrittene Domainname identisch ist, oder zum Verwechseln ähnlich, einer Handelsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat (Verordnung, Art. 21, Abs. 1, ADR Regeln B11(d)(1)(i)). Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder keine berechtigten Interessen in Bezug auf den bestrittenen Domainnamen (Verordnung, Art. 21, Abs. 2; ADR Regeln, B11(d)(1)(ii)).
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da er seinen satzungsmäßigen Sitz in Polen hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit B12 (b) und (c) der ADR Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname "youandyou.eu" auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Odvetniška pisarna Mrva d.o.o.,, Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2021-02-12