Case number | CAC-ADREU-008162 |
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Time of filing | 2021-08-23 10:27:45 |
Domain names | folger.eu |
Case administrator
Organization | Denisa Bilík (CAC) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Richard Josef Markus Folger ( ) |
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Respondent
Name | Evolution Media e.U. |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine einschlägigen Angaben bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Herrn Richard Josef Markus Folger (Beschwerdeführer) vom 14.05.2021 zugrunde.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Namensrecht aus seinem Familiennamen "Folger" und begehrt die Übertragung der streitgegenständlichen Domain „folger.eu“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 18.05.2017 registriert; Inhaber der streitgegenständlichen Domain ist der Beschwerdegegner (EURid verifikation concerning „folger.eu“).
Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen zum Kauf an; eine darüberhinausgehende Benutzung des strittigen Domainnamens erfolgt nicht.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf sein Namensrecht aus seinem Familiennamen "Folger" und begehrt die Übertragung der streitgegenständlichen Domain „folger.eu“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 18.05.2017 registriert; Inhaber der streitgegenständlichen Domain ist der Beschwerdegegner (EURid verifikation concerning „folger.eu“).
Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen zum Kauf an; eine darüberhinausgehende Benutzung des strittigen Domainnamens erfolgt nicht.
A. Beschwerdeführer
Der streitgegenständliche Domainname besteht aus dem Familiennamen des Beschwerdeführers, ergänzt um die TLD .eu.
Der Domainname „folger.eu" wird über die Webseite https://folger.eu/de-de zum Verkauf für 999,- EUR angeboten. Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am streitgegenständlichen Domainnamen "folger.eu": Es handelt sich dabei weder um ein Warenzeichen oder einen Firmennamen noch um den Familiennamen des Beschwerdegegners. Es bestehen auch keine Marken- oder Produktnamen innerhalb der EU mit dem Namen "Folger".
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
Der Domainname „folger.eu" wird über die Webseite https://folger.eu/de-de zum Verkauf für 999,- EUR angeboten. Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am streitgegenständlichen Domainnamen "folger.eu": Es handelt sich dabei weder um ein Warenzeichen oder einen Firmennamen noch um den Familiennamen des Beschwerdegegners. Es bestehen auch keine Marken- oder Produktnamen innerhalb der EU mit dem Namen "Folger".
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Rechte aus einem Familiennamen bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage, um Ansprüche daraus abzuleiten (sec II.9 CAC-EU Overview 2.0).
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers ident. Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission zudem auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Rechte aus einem Familiennamen bieten eine ausreichende Rechtsgrundlage, um Ansprüche daraus abzuleiten (sec II.9 CAC-EU Overview 2.0).
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers ident. Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission zudem auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname FOLGER.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2021-08-20