Case number | CAC-ADREU-004324 |
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Time of filing | 2007-03-26 11:24:35 |
Domain names | grimeca.eu |
Case administrator
Name | Josef Herian |
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Complainant
Organization / Name | Bassano Grimeca S.p.A., Tiziana Grillini |
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Respondent
Organization / Name | Kausani Enterprises Ltd, Mihaila Felicia |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Bezüglich des bestrittenen Domainnamens sind keine anderen Verfahren anhängig.
Sachlage
Der Beschwerdeführer ist eine Firma, die seit 1950 Bremsen, Komponenten für Bremsen, Gussräder und andere Produkte für Motorräder, Skooter, Räder und andere Fahrzeuge herstellt, ihre Produkte weltweit verkauft und zahlreiche Marken in verschiedenen Ländern registriert hat.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer begründet in einem ausführlich dokumentierten Antrag die oben genannten Tatsachen und legt dar, dass der Beschwerdegegner nicht in gutem Glauben gehandelt habe. Der Beschwerdeführer fordert deshalb eine Übertragung des bestrittenen Domainnamens.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerde eingereicht.
Würdigung und Befunde
Im Verlauf des Verfahrens haben die Parteien eine Vergleichsvereinbarung erzielt und diese dem Schiedsgerichtshof übermittelt, wobei sie sich darauf geeinigt haben, den umstrittenen Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen.
Das ADR-Verfahren ist ein Verfahren, bei dem die Parteien frei über ihre Rechte verfügen können. Da die Parteien eine Vergleichsvereinbarung erzielt haben, soll das Verfahren laut Artikel A.4.(a) der ADR-Regeln eingestellt werden. Bei Verfahrenseinstellung wird die Vereinbarung der Parteien berücksichtigt und der umstrittene Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen.
Das ADR-Verfahren ist ein Verfahren, bei dem die Parteien frei über ihre Rechte verfügen können. Da die Parteien eine Vergleichsvereinbarung erzielt haben, soll das Verfahren laut Artikel A.4.(a) der ADR-Regeln eingestellt werden. Bei Verfahrenseinstellung wird die Vereinbarung der Parteien berücksichtigt und der umstrittene Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname GRIMECA auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2007-06-17