Case number | CAC-ADREU-008492 |
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Time of filing | 2023-03-03 08:47:37 |
Domain names | giant-labs.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Jamil Orfali (Jamil Orfali GIANT labs GmbH) |
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Respondent
Name | Daniel Wortmann |
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Der Beschwerdeführer ist insbesondere Inhaber der Wort-Bildmarke GIANT LABS, eingetragen für die Klassen 9 und 42 unter 302019113456 beim DPMA am 10.12.2020.
Er benutzt auch die Firma Jamil Orfali Giant Labs GmbH.
Die Domain giant-labs.eu wurde ohne Kenntnis des Beschwerdeführers registriert und zu Bestellungen in Online-Shops für Laborbedarf sowie unter Angabe des Unternehmensnamen genutzt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, unter der streitigen Domain sei mehrfach versucht worden, Waren für Laborbedarf zu bestellen.
Um im in einem ADR-Verfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gemäß Paragraph B(11)(d)(1) der ADR-Regeln nachweisen:
- dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder EU-Recht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
- der Domainname vom Beschwerdegegner ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
- der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt
A. Identisch oder verwechselbar mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind
Der Beschwerdeführer hat nach Ansicht der Schiedskommission ohne Zweifel ausreichende Beweise vorgelegt, die belegen, dass er Rechte am Zeichen GIANT LABS hat.
Der streitige Domainname <giant-labs.eu> ist identisch mit der vom Beschwerdeführer registrierten Marke GIANT LABS, zumal bei der Prüfung der Ähnlichkeit/Identität eines Zeichens mit einem Domainname die Top- Level Domain außer Betracht zu bleiben hat.
Nach Ansicht der Schiedskommission erfüllt die Beschwerde daher die Anforderungen nach Paragraph B(11)(d)(1)(i) der ADR-Regeln, wonach der streitige Domainnamen identisch mit dem Namen EGIANT LABS ist, an dem der Beschwerdeführer Rechte nach nationalem Recht eines Mitgliedsstaats hat.
B. Rechte oder berechtigte Interessen
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission zudem auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt beziehungsweise der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am streitigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am streitigen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach Paragraph B(11)(d)(1)(ii) der ADR-Regeln erfüllt hat.
C. Bösgläubige Registrierung oder bösgläubige Benutzung
Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der streitige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 beziehungsweise Paragraph B(11)(d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Nur der Vollständigkeithalber sei aber an dieser Stelle angemerkt, dass es für die Schiedskommission kaum vorstellbar ist, dass der Beschwerdegegner von der Existenz des Beschwerdeführers und dessen Markenrechte, im Zeitpunkt der Registrierung der streitigen Domain, keine Kenntnis hatte und daher auch bösgläubig handelte.
Es bestehen für die Schiedskommission daher auch keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph B(11)(d)(1)(iii) der ADR-Regeln nachgewiesen hat.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname <giant-labs.eu> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Thomas Hoeren |
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