Case number | CAC-ADREU-008678 |
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Time of filing | 2025-02-13 21:23:48 |
Domain names | cefep.eu |
Case administrator
Olga Dvořáková (Case admin) |
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Complainant
Organization | ELKE RIESS (European Association of FEF and PEF Insulation Manufacturers) |
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Respondent
Organization | Christine Schmidt (CEFEP Interessengemeinschaft fuer FEF und PEF Daemmstoffe) |
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Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren bekannt, die den streitigen Domänennamen betreffen.
Der streitige Domänenname cefep.eu wurde am 28.1.2013 zu Gunsten der CEFEP Interessengemeinschaft für FEF und PEF Dämmstoffe registriert. Die CEFEP Interessengemeinschaft für FEF und PEF Dämmstoffe wurde als informeller Zusammenschluss der europäischen Hersteller von FEF- (Flexible Elastomeric Foam) und PEF- (Polyethylen Foam) Produkten im Rahmen der GSH Schutzgemeinschaft Hartschaum e.V., Celle, Deutschland („GSH e.V.“) gegründet. Die informelle Vereinigung wurde 2019 in eine formelle Vereinigung mit dem Namen European Association of FEF and PEF Insulation Manufacturers umgewandelt und hat ihren Sitz in Innsbruck, Österreich. Dieser Verband ist der Beschwerdeführer.
Der Domain-Name wurde 2013 von der Marketing-Agentur TNEleven (Inhaberin Christine Schmidt) im Namen von GSH e.V. registriert. GSH e.V. bestreitet nicht, dass der streitige Domain-Name dem Beschwerdeführer gehört, da der Beschwerdeführer der Nachfolger eines informellen Vereins ist, der innerhalb von GSH e.V. gegründet wurde.
Dem Beschwerdeführer und dem GSH e.V. ist es nicht gelungen, von der Registrierungsstelle eine Übertragung des Domainnamens auf den Beschwerdeführer zu erwirken. Christine Schmidt reagierte nicht auf die Aufforderungen der Beschwerdeführerin, die Übertragung des Domainnamens auf die Beschwerdeführerin zu ermöglichen. Christine Schmidt benutzt den Domainnamen nicht. Christine Schmidt hat nicht auf die Beschwerde in diesem Verfahren geantwortet.
Die Abkürzung CEFEP setzt sich zusammen aus der Abkürzung CE für Conformité européenne (Europaische Übereinstimmung) und FEP für Flexible Elastomeric Foam, was sich auf die Hersteller solcher Produkte bezieht. Der Beschwerdeführer hat eine Website CEFEP und verwendet das Akronym als seinen Namen in seinem Aktivitäten.
Der Beschwerdeführer ist ein europäischer Verband von Herstellern von FEF- (Flexible Elastomeric Foam) und PEF- (Polyethylenschaum) Produkten, der in Österreich als Verein eingetragen ist. Er verwendet in seiner Geschäftstätigkeit das Akronym CEFEP, das sich aus seinem Namen ableitet.
Er war nicht in der Lage, die Übertragung des Domänennamens von der Person, die ihn registriert hat, zu erwirken.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, den Domainnamen CEFEP von der Beschwerdegegnerin auf sich zu übertragen.
Beschwerdegegner ist der „Rechtsvorgänger“ der Beschwerdeführerin - ein informeller Verein, der 2019 als formeller Verein in Österreich registriert wurde. Der ursprüngliche informelle Verein war innerhalb Organisation GSH e.V. tätig. GSH e.V. besteht immer noch und stimmt der Übertragung der Domain zu.
Diese Zustimmung reichte dem Registrar nicht aus, um die strittige Domain zu übertragen, da die Domain von Christine Schmidt, Inhaberin der Marketingagentur TNEleven registriert wurde, die Dienstleistungen für den ursprünglichen informellen Verein erbrachte. Christine Schmidt, die den Domainnamen für eine andere Person registrierte, auf Anträge auf Genehmigung der Übertragung des Domänennamens auf den Beschwerdeführer vor dem vorliegenden Verfahren nicht reagiert hat.
Die Beschwerdeführerin verwendet die Abkürzung CEFEP, d.h. die streitige Domain, als Organisationsname im Geschäftsverkehr. Daraus ergibt sich ein Recht oder ein berechtigtes Interesse an diesem Wort.
Der Beschwerdegegner (die Organisation, unter der Der Beschwerdegegner früher tätig war) stimmt der Übertragung des Domainnamens auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdegegner existiert nicht mehr, da er von einer ehemaligen informellen Vereinigung in eine formelle Vereinigung, d.h. den Beschwerdeführer, umgewandelt wurde.
Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, die Domain in seinem eigenen Namen zu registrieren.
Der Beschwerdegegner ist mit der Übertragung einverstanden. Auch die Gegenpartei (die Organisation, innerhalb derer der Beschwerdegegner gegründet und betrieben wurde) hat kein berechtigtes Interesse an der Verwendung des strittigen Domainnamens nachgewiesen, da der Geschäftsbetrieb auf die Beschwerdeführerin übertragen wurde bzw. die Gegenpartei ihren Geschäftsbetrieb als Beschwerdeführerin fortführt.
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebietes hat, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Artikels 3 (d) der Verordnung (EU) 2019/517. Damit steht ihr gemäß Artikel 4 (4) (b) der Verordnung (EU) 2019/517 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zu.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname cefep.eu auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Blaz Mrva |
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