Case number | CAC-ADREU-006045 |
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Time of filing | 2011-09-08 16:33:27 |
Domain names | porsche-magazin.eu, porschemagazin.eu |
Case administrator
Tereza Bartošková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Dr. Ing. h.c.F. Porsche AG ( ) |
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Respondent
Name | International News u. Marketing Limited |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren betreffend die streitigen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer ist ein weltbekannter Hersteller von Sportwagen und verwendet hierfür seit mehr als 60 Jahren das Firmenschlagwort „Porsche“. Er ist Inhaber zahlreicher eingetragener Marken, die entweder aus dem Begriff „Porsche“ bestehen oder diesen Begriff enthalten, insbesondere der u.a. in Klassen 12 und 16 geschützten europäischen Gemeinschaftsmarke Nr. 73098 „PORSCHE“ mit Priorität vom 1. April 1996.
Der Beschwerdegegner nutzt die beiden streitigen Domainnamen für sogenanntes „Domain-Parking“ beim Anbieter SEDO. Beim Aufruf der entsprechenden Websites erscheint neben verschiedenen Werbeanzeigen jeweils die Mitteilung „Sie können die Domain porschemagazin.eu kaufen!“ bzw. „Sie können die Domain porsche-magazin.eu kaufen!“. Die Anzeigen auf diesen Websites beziehen sich u.a. auf Kraftfahrzeuge anderer Hersteller.
Die bei der Registrierung der streitigen Domainnamen vom Beschwerdegegner angegebene Anschrift „La Chaussée Street 0“ in Berlin ist falsch, da es eine Straße mit diesem Namen im amtlichen Verzeichnis Berliner Straßen nicht gibt und auch die Hausnummer „0“ nicht den in Deutschland üblichen Konventionen entspricht. Das Tschechische Schiedsgericht hat gemäß Art. A2 lit. b) (ii) der ADR-Regeln eine schriftliche Benachrichtigung über das vorliegende Verfahren mit eingeschriebenem Brief an die vom Beschwerdegegner angegebene Anschrift „La Chaussée Street 0“ in Berlin versandt, dieses Schreiben wurde von der Deutschen Post unter Verweis auf die fehlerhafte Adresse zurückgeschickt.
Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde im Detail dar, dass es in Port Louis (Mauritius) eine „Chaussée Street“ gibt, und dass verschiedene Kontaktdaten des Beschwerdegegners (u.a. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Name des Ansprechpartners) mit den Kontaktdaten eines Unternehmens übereinstimmen, das den gleichen Namen wie der Beschwerdegegner hat, in der Chaussée Street in Port Louis (Mauritius) ansässig ist und verschiedene andere Internet-Domains registriert hat.
Der Beschwerdegegner nutzt die beiden streitigen Domainnamen für sogenanntes „Domain-Parking“ beim Anbieter SEDO. Beim Aufruf der entsprechenden Websites erscheint neben verschiedenen Werbeanzeigen jeweils die Mitteilung „Sie können die Domain porschemagazin.eu kaufen!“ bzw. „Sie können die Domain porsche-magazin.eu kaufen!“. Die Anzeigen auf diesen Websites beziehen sich u.a. auf Kraftfahrzeuge anderer Hersteller.
Die bei der Registrierung der streitigen Domainnamen vom Beschwerdegegner angegebene Anschrift „La Chaussée Street 0“ in Berlin ist falsch, da es eine Straße mit diesem Namen im amtlichen Verzeichnis Berliner Straßen nicht gibt und auch die Hausnummer „0“ nicht den in Deutschland üblichen Konventionen entspricht. Das Tschechische Schiedsgericht hat gemäß Art. A2 lit. b) (ii) der ADR-Regeln eine schriftliche Benachrichtigung über das vorliegende Verfahren mit eingeschriebenem Brief an die vom Beschwerdegegner angegebene Anschrift „La Chaussée Street 0“ in Berlin versandt, dieses Schreiben wurde von der Deutschen Post unter Verweis auf die fehlerhafte Adresse zurückgeschickt.
Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde im Detail dar, dass es in Port Louis (Mauritius) eine „Chaussée Street“ gibt, und dass verschiedene Kontaktdaten des Beschwerdegegners (u.a. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Name des Ansprechpartners) mit den Kontaktdaten eines Unternehmens übereinstimmen, das den gleichen Namen wie der Beschwerdegegner hat, in der Chaussée Street in Port Louis (Mauritius) ansässig ist und verschiedene andere Internet-Domains registriert hat.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die streitigen Domainnamen angesichts des lediglich beschreibenden Zusatzes „Magazin“ i.S.v. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 (im Folgenden kurz „die Verordnung“ genannt) verwirrend ähnlich zu seinen Kennzeichenrechten an der Bezeichnung „PORSCHE“ sind.
Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung scheide bereits aus, weil der Beschwerdegegner seinen Sitz in Mauritius habe und daher nicht die Voraussetzungen für die Registrierung einer .eu-Domain gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfülle. Der Beschwerdegegner erfülle außerdem hinsichtlich der strittigen Domainnamen keine der in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen. Die Nutzung der Domainnamen für Parking-Websites könne kein berechtigtes Interesse begründen (Verweis auf die Entscheidung im Fall Nr. 4863 – BABYWELL).
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Nutzung der streitigen Domainnamen für Parking-Websites und das ausdrückliche Angebot eines Domainverkaufs auch die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. a) und d) der Verordnung zeige.
Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Verordnung scheide bereits aus, weil der Beschwerdegegner seinen Sitz in Mauritius habe und daher nicht die Voraussetzungen für die Registrierung einer .eu-Domain gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfülle. Der Beschwerdegegner erfülle außerdem hinsichtlich der strittigen Domainnamen keine der in Art. 21 Abs. 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen. Die Nutzung der Domainnamen für Parking-Websites könne kein berechtigtes Interesse begründen (Verweis auf die Entscheidung im Fall Nr. 4863 – BABYWELL).
Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Nutzung der streitigen Domainnamen für Parking-Websites und das ausdrückliche Angebot eines Domainverkaufs auch die Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners i.S.v. Art. 21 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. a) und d) der Verordnung zeige.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme eingereicht.
Würdigung und Befunde
Gemäß Art. A2 lit. e) Abs. 3 der ADR-Regeln geht die Schiedskommission davon aus, dass der Beschwerdegegner in ausreichender Weise über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens informiert wurde (vgl. Fall Nr 02470 – TRANSFORM). Gemäß Art. B10 der ADR-Regeln ist trotz der unterbliebenen Antwort des Beschwerdegegners über die Beschwerde zu entscheiden, wobei die Schiedskommission angesichts der vorstehend geschilderten konkreten Umstände dieses Falls gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung beschließt, die unterbliebene Antwort des Beschwerdegegners als Anerkennung des Anspruchs des Beschwerdeführers zu werten.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Domainnamen PORSCHE-MAGAZIN und PORSCHEMAGAZIN auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
PANELISTS
Name | Dr. Thomas Schafft |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2011-09-08