Case number | CAC-ADREU-006158 |
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Time of filing | 2012-03-07 10:12:56 |
Domain names | max-planck.eu |
Case administrator
Tereza Bartošková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. ( ) |
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Respondent
Name | Dirk Getrost |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> bekannt.
Sachlage
Diesem Streitbeilegungsverfahren liegt die Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde, mit der diese die Übertragung des Domainnamens <MAX-PLANCK.EU> auf sich beantragt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist eine unabhängige, gemeinnützige Forschungsorganisation, die Grundlagenforschung im Dienste der Allgemeinheit erbringt und überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird.
Sie ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke Nr. 300 42 243 „Max Planck“ vom 02.06.2000 mit Schutzwirkung bis 30.06.2020, welche für folgende Dienstleistungen in Klassen 41 und 42 registriert ist, insbesondere "wissenschaftliche Forschung". Die Beschwerdeführerin bietet unter der Marke insbesondere Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der Technik an.
Unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist ein Internetportal rund um die Quantenphysik abrufbar, auf dem Beiträge zur Wissenschaft und Forschung
veröffentlicht werden. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Ausdrucken jener Website (Anlage A5), dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
In der Korrespondenz, welche die Parteien, zum Teil über ihre Vertreter, vor Einleitung dieses alternativen Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf der verfahrensgegenständlichen Domain sowie weiterer Domains geäußert hat (Anlage A7).
Sie ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke Nr. 300 42 243 „Max Planck“ vom 02.06.2000 mit Schutzwirkung bis 30.06.2020, welche für folgende Dienstleistungen in Klassen 41 und 42 registriert ist, insbesondere "wissenschaftliche Forschung". Die Beschwerdeführerin bietet unter der Marke insbesondere Dienstleistungen der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der Technik an.
Unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist ein Internetportal rund um die Quantenphysik abrufbar, auf dem Beiträge zur Wissenschaft und Forschung
veröffentlicht werden. Weiterhin ergibt sich aus den vorgelegten Ausdrucken jener Website (Anlage A5), dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
In der Korrespondenz, welche die Parteien, zum Teil über ihre Vertreter, vor Einleitung dieses alternativen Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf der verfahrensgegenständlichen Domain sowie weiterer Domains geäußert hat (Anlage A7).
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdebegründung eingereicht.
Würdigung und Befunde
1. Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren insbesondere dann anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden Streitbeilegungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass
(a) der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Säumnis des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 i.V.m. Abschnitt B (10) (a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis des Beschwerdegegners bereits als Grund werten, die Ansprüche der Gegenpartei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher vorliegend darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 in ihrer Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand entsprechender Dokumente belegt. Sie ist darüber hinaus berechtigt, eine .eu-Domain zu registrieren:
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Domainname <MAX-PLANCK.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission einem früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke "Max Planck", eingetragen am 29.11.2000 für Dienstleistungen in Klassen 41 und 42. Diese Marke ist ein früheres Rechte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004.
Die Frage, ob die Marke "Max Planck" identisch mit dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Marke mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen zumindest verwirrend ähnlich ist.
4. Keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin trägt schlüssig vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht an dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr trägt sie in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner benutze den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> für Veröffentlichungen von Beiträgen zur Wissenschaft und Forschung. Dies belegt sie sodann anhand von Internetausdrucken (Anlage A5). Da es nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung (EG) 874/2004 auf die Frage, ob die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner gut- oder bösgläubig erfolgt, nicht ankommt, spricht dieser Vortrag eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an diesem Domainnamen.
4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> jedoch bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b) der Verordnung (EG) 874/2004 registriert und benutzt.
(a) Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht der Schiedskommission allerdings keine Umstände schlüssig dargelegt, aus denen ersichtlich wird, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hätte, um ihn an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Art. 21 Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) 874/2004).
Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Anlage A7), dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Domainnamens sowie weiterer Domains geäußert hat. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Bereitschaft das hauptsächliche Motiv für die Domainregistrierung war. Vielmehr ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, welche die Beschwerdeführerin als Anlage A7 vorgelegt hat, dass der Beschwerdegegner mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch ein solches Internetprojekt rund um die Quantenphysik realisieren wollte. Die vorgelegten Unterlagen (Anlage A5) belegen sodann, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> tatsächlich auch ein solches Internetportal betreibt und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht.
(b) Jedoch ergibt sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Anlagen nach Überzeugung der Schiedskommission schlüssig, dass der Beschwerdegegner das Regelbeispiel des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004 erfüllt.
Der schlüssige Vortrag, wonach der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> eine Plattform anbietet, die inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin identisch ist, spricht für die Verwirklichung dieses Regelbeispiels (vgl. ADR.eu Nr.01693 - GASTROJOBS). In der Tat ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>, der mit der eingetragenen Marke der Beschwerdeführerin zumindest an Identität grenzend ähnlich ist, ein Internetportal rund um die Quantenphysik anbietet und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Dies entspricht der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Internetnutzer wird daher davon ausgehen, die unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> abrufbaren Inhalte stünden in einer Beziehung zur Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website und der dort angebotenen Inhalte. Dies schafft eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004.
Auch ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen aus Gewinnstreben in der beschriebenen Weise nutzt, denn aus den vorgelegten Ausdrucken der dort abrufbaren Website (Anlage A5) ergibt sich, dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
Damit rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien der Verordnung (EG) 874/2004.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung 733/2002, da sie ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat.
Gegenstand des vorliegenden Streitbeilegungsverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des verfahrensgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass
(a) der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
2. Säumnis des Beschwerdegegners
Der Beschwerdegegner hat trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Beschwerde und Fristsetzung keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Gemäß Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 i.V.m. Abschnitt B (10) (a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission eine solche Säumnis des Beschwerdegegners bereits als Grund werten, die Ansprüche der Gegenpartei anzuerkennen. Die Schiedskommission beschränkt sich daher vorliegend darauf, die Beschwerde einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin die genannten Voraussetzungen des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 in ihrer Beschwerde hinreichend schlüssig dargelegt und anhand entsprechender Dokumente belegt. Sie ist darüber hinaus berechtigt, eine .eu-Domain zu registrieren:
3. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Domainname <MAX-PLANCK.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission einem früheren Rechten der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der registrierten deutschen Wortmarke "Max Planck", eingetragen am 29.11.2000 für Dienstleistungen in Klassen 41 und 42. Diese Marke ist ein früheres Rechte im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004.
Die Frage, ob die Marke "Max Planck" identisch mit dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Marke mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen zumindest verwirrend ähnlich ist.
4. Keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners (Art. 21 Abs. 1 (a), Abs. 2 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin trägt schlüssig vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht an dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>.
Allerdings hat die Beschwerdeführerin ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen nicht schlüssig vorgetragen. Vielmehr trägt sie in ihrer Beschwerde vor, der Beschwerdegegner benutze den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> für Veröffentlichungen von Beiträgen zur Wissenschaft und Forschung. Dies belegt sie sodann anhand von Internetausdrucken (Anlage A5). Da es nach dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 2 (a) der Verordnung (EG) 874/2004 auf die Frage, ob die Verwendung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner gut- oder bösgläubig erfolgt, nicht ankommt, spricht dieser Vortrag eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an diesem Domainnamen.
4. In böser Absicht registriert oder benutzt (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> jedoch bösgläubig Sinne des Art. 21 Abs. 1 (b) der Verordnung (EG) 874/2004 registriert und benutzt.
(a) Die Beschwerdeführerin hat nach Ansicht der Schiedskommission allerdings keine Umstände schlüssig dargelegt, aus denen ersichtlich wird, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen hauptsächlich deshalb registriert hätte, um ihn an die Beschwerdeführerin zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen (Art. 21 Abs. 3 (a) der Verordnung (EG) 874/2004).
Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Anlage A7), dass der Beschwerdegegner seine Bereitschaft zum Verkauf des verfahrensgegenständlichen Domainnamens sowie weiterer Domains geäußert hat. Es ist aber nicht dargelegt, dass diese Bereitschaft das hauptsächliche Motiv für die Domainregistrierung war. Vielmehr ergibt sich aus der Korrespondenz zwischen den Parteien, welche die Beschwerdeführerin als Anlage A7 vorgelegt hat, dass der Beschwerdegegner mit dem verfahrensgegenständlichen Domainnamen auch ein solches Internetprojekt rund um die Quantenphysik realisieren wollte. Die vorgelegten Unterlagen (Anlage A5) belegen sodann, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> tatsächlich auch ein solches Internetportal betreibt und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht.
(b) Jedoch ergibt sich aus der Beschwerde und den vorgelegten Anlagen nach Überzeugung der Schiedskommission schlüssig, dass der Beschwerdegegner das Regelbeispiel des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004 erfüllt.
Der schlüssige Vortrag, wonach der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> eine Plattform anbietet, die inhaltlich mit dem Angebot der Beschwerdeführerin identisch ist, spricht für die Verwirklichung dieses Regelbeispiels (vgl. ADR.eu Nr.01693 - GASTROJOBS). In der Tat ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Beschwerdegegner unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU>, der mit der eingetragenen Marke der Beschwerdeführerin zumindest an Identität grenzend ähnlich ist, ein Internetportal rund um die Quantenphysik anbietet und dort Beiträge zur Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Dies entspricht der Tätigkeit der Beschwerdeführerin. Der Internetnutzer wird daher davon ausgehen, die unter dem Domainnamen <MAX-PLANCK.EU> abrufbaren Inhalte stünden in einer Beziehung zur Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Ursprung, ein Sponsoring, die Zugehörigkeit oder die Billigung der Website und der dort angebotenen Inhalte. Dies schafft eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Art. 21 Abs. 3 (d) der Verordnung (EG) 874/2004.
Auch ist schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen aus Gewinnstreben in der beschriebenen Weise nutzt, denn aus den vorgelegten Ausdrucken der dort abrufbaren Website (Anlage A5) ergibt sich, dass dort auch Werbung für den Erwerb von Büchern und DVDs geschaltet ist.
Damit rechtfertigt das Vorbringen der Beschwerdeführerin die beantragte Entscheidung nach den materiellen Entscheidungskriterien der Verordnung (EG) 874/2004.
5. Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen
Die Beschwerdeführerin erfüllt schließlich auch die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung 733/2002, da sie ihren Sitz innerhalb der Gemeinschaft hat.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
der Domainname <MAX-PLANCK.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
der Domainname <MAX-PLANCK.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2012-03-05