Case number | CAC-ADREU-006225 |
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Time of filing | 2012-05-16 10:07:17 |
Domain names | dinse.eu |
Case administrator
Tereza Bartošková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Dinse GmbH ( ) |
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Respondent
Organization | Robert Messerschmid (messerschmid.net) |
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Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein international tätiges Unternehmen für Schweißsysteme mit Sitz in Hamburg (Deutschland). Die Firma wurde 1954 gegründet und tritt unter dem Handelsnamen, der Geschäftsbezeichnung und dem Unternehmensnamen „Dinse“ auf dem Markt auf. Seit Dezember 1971 ist sie als „Dinse G.m.b.H.“ im Handelsregister eingetragen.
Für die Beschwerdeführerin sind mehrere nationale und europäische Marken „Dinse“ eingetragen. So ist die Beschwerdeführerin insbesondere Inhaberin der deutschen Wortmarke DINSE, RegisterNr. 830896 seit dem 21. Juli 1966, eingetragen am 16. März 1967. Desweiteren ist die Dinse GmbH Inhaberin der IR-Marken „DINSE“, Nr. 425704, registriert seit dem 24. September 1976 und „DINSE“, Nr. 811411, registriert seit dem 06. August 2003.
Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die gemäß Auskunft der EURid in Overath (Deutschland) wohnt. Die streitgegenständliche Domain „dinse.eu“ wurde
am 07. April 2006 für den Beschwerdegegner registriert. Trotz Registrierung der streitgegenständlichen Domain zugunsten des Beschwerdegegners wird die Domain nicht benutzt. Ausweislich des Whois-Auszuges der Eurid-Datenbank wurde die Domain nach Registrierung am 07.April 2006 letztmalig am 03. August 2007 aktualisiert. Aktuell erfolgt bei Aufruf der Website allein eine Weiterleitung auf die Website der Registrierstelle uniteddomains AG
Für die Beschwerdeführerin sind mehrere nationale und europäische Marken „Dinse“ eingetragen. So ist die Beschwerdeführerin insbesondere Inhaberin der deutschen Wortmarke DINSE, RegisterNr. 830896 seit dem 21. Juli 1966, eingetragen am 16. März 1967. Desweiteren ist die Dinse GmbH Inhaberin der IR-Marken „DINSE“, Nr. 425704, registriert seit dem 24. September 1976 und „DINSE“, Nr. 811411, registriert seit dem 06. August 2003.
Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson, die gemäß Auskunft der EURid in Overath (Deutschland) wohnt. Die streitgegenständliche Domain „dinse.eu“ wurde
am 07. April 2006 für den Beschwerdegegner registriert. Trotz Registrierung der streitgegenständlichen Domain zugunsten des Beschwerdegegners wird die Domain nicht benutzt. Ausweislich des Whois-Auszuges der Eurid-Datenbank wurde die Domain nach Registrierung am 07.April 2006 letztmalig am 03. August 2007 aktualisiert. Aktuell erfolgt bei Aufruf der Website allein eine Weiterleitung auf die Website der Registrierstelle uniteddomains AG
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin meint, der Beschwerdegegner handele bösgläubig im Sinne des Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO. Er habe die Domain in Behinderungsabsicht registriert. Nach Art. 21 Abs. 3 lit. b) ii) VO wird eine Behinderungsabsicht und damit eine Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 21 Abs. 3 lit. b) VO gesetzlich zwingend vermutet, wenn der Domainname mindestens zwei Jahre ab der Registrierung
nicht in einschlägiger Weise benutzt wurde. Seit der Registrierung der Domain am bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdegegner die Domain dinse.eu nicht benutzt. Dies gehe auch aus dem Auszug des Internetarchivs „Waybackmachine“ hervor, wonach eine Benutzung allein im April 2006 vorgelegen hat.
Der Beschwerdegegner blockiere damit die Domainnutzung durch andere Berechtigte, ohne einen Nutzen für sich selbst, wodurch er den Widerrufsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. b) ii) VO erfülle.
Die Registrierung des Beschwerdegegners sei demnach zu widerrufen und die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
nicht in einschlägiger Weise benutzt wurde. Seit der Registrierung der Domain am bis zum heutigen Tag hat der Beschwerdegegner die Domain dinse.eu nicht benutzt. Dies gehe auch aus dem Auszug des Internetarchivs „Waybackmachine“ hervor, wonach eine Benutzung allein im April 2006 vorgelegen hat.
Der Beschwerdegegner blockiere damit die Domainnutzung durch andere Berechtigte, ohne einen Nutzen für sich selbst, wodurch er den Widerrufsgrund der Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 lit. b) ii) VO erfülle.
Die Registrierung des Beschwerdegegners sei demnach zu widerrufen und die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner meldet sich in der vorgesehenen Einlassungsfrist nicht. Er erhielt daraufhin vom Center einen Hinweis auf die Folgen seiner Säumnis. Daraufhin meldete er sich und begehrte die Anfechtung. Er erklärte: Bereits mit einer Mail vom 03.04. habe er seinen Willen kund getan, die Domain an die Beschwerdeführerin abzutreten. Die Übertragung könne sofort erfolgen.
Der Text seiner Mail wurde vom Beschwerdegegner nachgereicht. Darin heißt es: "Sehr geehrter Herr Rombach, ich stimme dem Inhaberwechsel der Domain dinse.eu zu und gebe die Domain für Sie frei. Bitte teilen Sie mir mit, zu welchem Provider sie die Domain umziehen wollen, dann kann werde ich es in die Wege leiten. Viele Grüße Robert Messerschmid"
Der Text seiner Mail wurde vom Beschwerdegegner nachgereicht. Darin heißt es: "Sehr geehrter Herr Rombach, ich stimme dem Inhaberwechsel der Domain dinse.eu zu und gebe die Domain für Sie frei. Bitte teilen Sie mir mit, zu welchem Provider sie die Domain umziehen wollen, dann kann werde ich es in die Wege leiten. Viele Grüße Robert Messerschmid"
Würdigung und Befunde
Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Die Beschwerdeführerin kann sich zu Recht auf ihre oben angegebenen Markeneintragungen für den Begriff "Dinse" stützen. Sie hat den Nachweis der Rechteinhaberschaft durch die im Anlagenkonvolut BF 4 beigefügten Markenregisterauszügen erbracht. Diese Marken sind ältere Rechte im Sinne der VO (EG) 874/2004.
2. Eigene Rechte an der Bezeichnung "Dinse" oder berechtigte Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners sind nicht ersichtlich. Losgelöst davon handelt der Beschwerdegegner bösgläubig. Wie die Beschwerdeführerin feststellt und von dem Beschwerdegegner nicht bestritten wird, ist die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 abgelaufen. Es ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz benutzt wird. Der Beschwerdegegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt ist und insbesondere auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht. Er hat sich vielmehr bereit erklärt, die Verwendung der Domain aufzugeben und die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Diese Erklärung kann hier nicht dazu führen, daß das vorliegende Verfahren ausgesetzt wird, da die Erklärung verspätet in dem bereits längst eröffneten Schiedsverfahren abgegeben wurde. Man wird die Erklärung aber dahingehend auslegen können, daß der Beschwerdegegner damit konkludent auch erklärt, eine relevante Nutzung der Domain nicht vornehmen zu wollen.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer vermuteten Behinderungsabsicht vor. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, auch nicht durch die verspätete Absichtserklärung des Beschwerdegegners.
Da die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Auszüge der Markenregisterauszüge glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu, weil die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich erfolgte.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Die Beschwerdeführerin kann sich zu Recht auf ihre oben angegebenen Markeneintragungen für den Begriff "Dinse" stützen. Sie hat den Nachweis der Rechteinhaberschaft durch die im Anlagenkonvolut BF 4 beigefügten Markenregisterauszügen erbracht. Diese Marken sind ältere Rechte im Sinne der VO (EG) 874/2004.
2. Eigene Rechte an der Bezeichnung "Dinse" oder berechtigte Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners sind nicht ersichtlich. Losgelöst davon handelt der Beschwerdegegner bösgläubig. Wie die Beschwerdeführerin feststellt und von dem Beschwerdegegner nicht bestritten wird, ist die zweijährige Benutzungsschonfrist des Artikel 21(3) b) ii) VO (EG) 874/2004 abgelaufen. Es ist unstreitig, dass die Domain nicht mittels einer klassischen Internetpräsenz benutzt wird. Der Beschwerdegegner hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, ob und in welcher Form eine weitergehende Nutzung beabsichtigt ist und insbesondere auch keine Belege für eine etwaig beabsichtigte Benutzung vorgebracht. Er hat sich vielmehr bereit erklärt, die Verwendung der Domain aufzugeben und die Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Diese Erklärung kann hier nicht dazu führen, daß das vorliegende Verfahren ausgesetzt wird, da die Erklärung verspätet in dem bereits längst eröffneten Schiedsverfahren abgegeben wurde. Man wird die Erklärung aber dahingehend auslegen können, daß der Beschwerdegegner damit konkludent auch erklärt, eine relevante Nutzung der Domain nicht vornehmen zu wollen.
Damit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer vermuteten Behinderungsabsicht vor. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, auch nicht durch die verspätete Absichtserklärung des Beschwerdegegners.
Da die Beschwerdeführerin mit Vorlage der Auszüge der Markenregisterauszüge glaubhaft gemacht hat, dass ihr Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ist, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Art. 4(2) lit. b VO 733/2002. Damit steht ihr gem. Art. 22(11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu, weil die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich erfolgte.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname DINSE auf die Beschwerdeführerin übertragen wird
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2012-05-16