Case number | CAC-ADREU-006302 |
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Time of filing | 2012-10-30 11:02:00 |
Domain names | globalways.eu |
Case administrator
Tereza Bartošková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Markus Binder (Globalways AG) |
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Respondent
Name | Winfried Haug |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren, die den streitigen Domainnamen betreffen, bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein international tätiges Unternehmen für IT Infrastruktur mit Sitz in Stuttgart, Deutschland. Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 2001 gegründet und tritt unter der Firma „Globalways“, heute in der Form einer AG auf dem Markt auf.
Die Beschwerdeführerin ist u. a. Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „globalways“, CTM 010432508. Die Marke wurde am 05. Januar 2012 angemeldet und am 24. Mai 2012 in den Klassen 35, 38 und 42 eingetragen. Die Marke ist in Kraft. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin Inhaberin der Wort-/Bildmarke „globalways“ DE 3020080434910, die am 08.07.2008 in den Klassen 38, 35 und 42 angemeldet wurde und am 04. März 2009 eingetragen wurde.
Der Beschwerdegegner registrierte den streitgegenständlichen Domainnamen am 07. April 2006. Der streitgegenständliche Domainnamen wurde im Zeitpunkt der Entscheidung nicht benutzt. Die Parteien dieses Verfahrens sind neben anderen Beteiligten auch Parteien bzw. Beteiligte diverser anderer Rechtstreitigkeiten.
Auf Hinweis des Beschwerdegegners und entsprechende Aufforderung der Schiedskommission wurde ein Beschluss des Landgerichts Stuttgarts (31 O 209/09 KfH) vom 30. September 2011 vorgelegt, in dem das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, dass u. a. die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner, dort als Beteiligter eine notariell beurkundete Vergleichsvereinbarung abgeschlossen haben, die u. a. eine sog. Generalbereinigung beinhaltet.
Insoweit heißt es dort unter „4.2 Generalbereinigung“: Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche (bekannt oder unbekannt) der Parteien im Zusammenhang mit denen in dieser Vereinbarung, sowie den entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalten vollumfänglich abgegolten, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist und jede Partei verzichtet unwiderruflich auf etwaige ihr noch aus diesen Sachverhalten zustehenden weiteren Rechte (bekannt oder unbekannt) („Generalbereinigung“). Ausdrücklich ausgenommen von der Generalbereinigung sind die Ansprüche und Rechte aus dem unter A.5 der Vorbemerkung aufgeführten Sachverhalt.“
Die Beschwerdeführerin ist u. a. Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „globalways“, CTM 010432508. Die Marke wurde am 05. Januar 2012 angemeldet und am 24. Mai 2012 in den Klassen 35, 38 und 42 eingetragen. Die Marke ist in Kraft. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin Inhaberin der Wort-/Bildmarke „globalways“ DE 3020080434910, die am 08.07.2008 in den Klassen 38, 35 und 42 angemeldet wurde und am 04. März 2009 eingetragen wurde.
Der Beschwerdegegner registrierte den streitgegenständlichen Domainnamen am 07. April 2006. Der streitgegenständliche Domainnamen wurde im Zeitpunkt der Entscheidung nicht benutzt. Die Parteien dieses Verfahrens sind neben anderen Beteiligten auch Parteien bzw. Beteiligte diverser anderer Rechtstreitigkeiten.
Auf Hinweis des Beschwerdegegners und entsprechende Aufforderung der Schiedskommission wurde ein Beschluss des Landgerichts Stuttgarts (31 O 209/09 KfH) vom 30. September 2011 vorgelegt, in dem das Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, dass u. a. die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner, dort als Beteiligter eine notariell beurkundete Vergleichsvereinbarung abgeschlossen haben, die u. a. eine sog. Generalbereinigung beinhaltet.
Insoweit heißt es dort unter „4.2 Generalbereinigung“: Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche (bekannt oder unbekannt) der Parteien im Zusammenhang mit denen in dieser Vereinbarung, sowie den entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalten vollumfänglich abgegolten, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist und jede Partei verzichtet unwiderruflich auf etwaige ihr noch aus diesen Sachverhalten zustehenden weiteren Rechte (bekannt oder unbekannt) („Generalbereinigung“). Ausdrücklich ausgenommen von der Generalbereinigung sind die Ansprüche und Rechte aus dem unter A.5 der Vorbemerkung aufgeführten Sachverhalt.“
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Beschwerdegegner nicht unter dem Namen „Globalways“ bekannt sei und an der Bezeichnung „Globalways“ keine Rechte besitze. Eine Verwechselbarkeit bestehe zu den angegebenen Markenrechten und dem Firmennamen der Beschwerdeführerin. Eine Registrierung in bösgläubiger Absicht durch den Beschwerdegegner liege vor, da der Domainname im Auftrag der Beschwerdeführerin angemeldet, aber auf den Namen des damals der Registrierungsstelle vorständigen Beschwerdeführers eingetragen worden sei. Rechte oder berechtigte Interessen zur Benutzung liegen nicht vor.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner beschränkt sich in seiner Beschwerdeerwiderung im wesentlichen auf den Vortrag, das sich aus der erwähnten „Generalbereinigung“ ergebe, dass die Beschwerde rechtsmissbräuchlich eingereicht sei und daher abzuweisen sei.
Würdigung und Befunde
Auf der Grundlage des oben dargestellten Sachverhalts sowie der Einlassungen der Parteien kommt die Schiedskommission zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Vorbemerkung:
Die Schiedskommission kann nicht erkennen, warum die vorgelegte Generalbereinigung einen Einfluss auf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde haben kann. Ungeachtet der Beurteilung des Verhältnisses zwischen nationalem Vertrags-/Vergleichsrecht und der autonom auszulegenden, hier anwendbaren Verordnung (EG) No. 874/2004 vom 28. April 2004, das hier nicht ausgeführt werden muss, enthält der übergebene Beschluß bzw. die Vereinbarung keinen Hinweis auf einen Sachverhalt, der den Domainnamen „globalways.eu“ betrifft, wie es die „Generalbereinigung“ vorsieht (vgl. „In Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung, sowie den entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalten“).
Nach Auffassung der Schiedskommission stellt ein Domainname, bestehend aus einer Top-Level-Domain .eu und einer Second-Level-Domain, hier „globalways“ einen eigenständigen selbständigen Sachverhalt dar, der nicht mit einer Auseinandersetzung um andere Domainnamen etwa deswegen identisch wäre, da es sich dort auch um Domainnamen handelt.
Soweit aus den übergebenen Dokumenten ersichtlich, wird hier kein „Sachverhalt“ erwähnt, der den hier streitgegenständlichen Domainnamen sowie Rechte und Pflichten hieraus betrifft.
Die Beschwerdeführerin hat in Kraft stehenden Marken- und Firmenrechte für die Bezeichnung „globalways“ geltend gemacht. Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners sind auch nach seinem eigenen Vortrag an dem hier streitigen Domainnamen nicht ersichtlich. Auf eine bösgläubige Registrierung oder Benutzung kommt es nach Artikel 21 der Verordnung (EG) No. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 daher nicht mehr an.
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebietes hat, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Artikel 4 (2) (b) der VO 733/2002. Damit steht ihr gemäß Artikel 22 (11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zu.
Vorbemerkung:
Die Schiedskommission kann nicht erkennen, warum die vorgelegte Generalbereinigung einen Einfluss auf die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde haben kann. Ungeachtet der Beurteilung des Verhältnisses zwischen nationalem Vertrags-/Vergleichsrecht und der autonom auszulegenden, hier anwendbaren Verordnung (EG) No. 874/2004 vom 28. April 2004, das hier nicht ausgeführt werden muss, enthält der übergebene Beschluß bzw. die Vereinbarung keinen Hinweis auf einen Sachverhalt, der den Domainnamen „globalways.eu“ betrifft, wie es die „Generalbereinigung“ vorsieht (vgl. „In Zusammenhang mit den in dieser Vereinbarung, sowie den entsprechenden Anlagen, dargestellten Sachverhalten“).
Nach Auffassung der Schiedskommission stellt ein Domainname, bestehend aus einer Top-Level-Domain .eu und einer Second-Level-Domain, hier „globalways“ einen eigenständigen selbständigen Sachverhalt dar, der nicht mit einer Auseinandersetzung um andere Domainnamen etwa deswegen identisch wäre, da es sich dort auch um Domainnamen handelt.
Soweit aus den übergebenen Dokumenten ersichtlich, wird hier kein „Sachverhalt“ erwähnt, der den hier streitgegenständlichen Domainnamen sowie Rechte und Pflichten hieraus betrifft.
Die Beschwerdeführerin hat in Kraft stehenden Marken- und Firmenrechte für die Bezeichnung „globalways“ geltend gemacht. Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners sind auch nach seinem eigenen Vortrag an dem hier streitigen Domainnamen nicht ersichtlich. Auf eine bösgläubige Registrierung oder Benutzung kommt es nach Artikel 21 der Verordnung (EG) No. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 daher nicht mehr an.
Da die Beschwerdeführerin ihren Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebietes hat, erfüllt sie die Registrierungsvoraussetzungen des Artikel 4 (2) (b) der VO 733/2002. Damit steht ihr gemäß Artikel 22 (11) VO 874/2004 der beantragte Anspruch auf Übertragung des Domainnamens zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname GLOBALWAYS auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dietrich Beier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2012-10-30