Case number | CAC-ADREU-006324 |
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Time of filing | 2012-10-21 12:34:13 |
Domain names | www.viaservice.eu |
Case administrator
Tereza Bartošková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Vera Skala MBA (VIA Servis Ltd. Branch Austria) |
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Respondent
Name | Alex Traun |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen "viaservice.eu" bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde der Firma VIA Servis Ltd mit Sitz in Huddersfield, West Yorkshire (GB) beziehungsweise deren Zweigniederlassung in Österreich/Wien (Beschwerdeführerin), zugrunde.
Die Beschwerdeführerin wurde 2003 gegründet. Seit der Gründung ist der Beschwerdegegner Geschäftsführer der Beschwerdeführerin; aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 20.08.2012 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Handel mit Waren aller Art und Immobilien".
Die Beschwerdeführerin bietet ihre Leistungen im Internet unter anderem über ihre Website mit der Domain "viaservis.com" an. Die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich bietet dabei insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit russisichen Immobilenkäufern in Österreich an. Die Firma "VIA SERVIS LIMITED" ist im Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdegegner hat die strittige Domain "viaservice.eu" im Jahr 2010 registriert. Die Gebühren für die strittige Domain wurden bislang von der Beschwerdeführerin bezahlt.
Der Beschwerdegegner ist Kommanditist, gemeinsam mit Frau Dr. Irina Lewicka, der VIA SERVICE LTD & Co KG. Die Firma VIA SERVICE LTD & Co KG wurde am 18.06.2012 gegründet und am 07.08.2012 im Firmenbuch des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu FN 382725g eingetragen; seit dieser Eintragung im Firmenbuch ist als Komplementärgesellschafterin, und damit zur alleinigen Geschäftsführung befugt, die Firma VIA SERVICE LTD eingetragen (Firmenbuchrecherche der Schiedskommission am 21.10.2012).
Am 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung), zur Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich, das geografische Gebiet der ehemaligen UdSSR betreffend, abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegener als alleinigen Geschäftsführer ("General Director") und auf Seiten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung) durch Frau Dr. Irina Lewicka als Geschäftsführerin ("Director") unterfertigt.
Der zitierte Vertrag beinhaltet unter anderem ausdrücklich, dass es im Besonderen wesentlich ist, dass der Vertragspartner der Bechwerdeführerin gegenüber "loyal" und von der Beschwerdeführerin "kontrollierbar" ist. Ausdrücklich im Vertrag wird zudem festgehalten:
"The VIA SERVICE Website will be developed by the Contractor or a subcontractor and ... For internet marketing, the company [VIA SERVICE] shall use the domain name "viaservice.eu"....The domain "viaservice.eu" shall be provided at cost to the Contractor [VIA SERVICE] ...The Contractor can also use the domain for his own products (consultancy and services for students...)...".
Der Vertrag vom 16.05.2012 kann insbesondere unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, beendet werden; eine Beendigung dieses Vertrages liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wurde 2003 gegründet. Seit der Gründung ist der Beschwerdegegner Geschäftsführer der Beschwerdeführerin; aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug vom 20.08.2012 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdegegner alleiniger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin ist "Handel mit Waren aller Art und Immobilien".
Die Beschwerdeführerin bietet ihre Leistungen im Internet unter anderem über ihre Website mit der Domain "viaservis.com" an. Die Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin in Österreich bietet dabei insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit russisichen Immobilenkäufern in Österreich an. Die Firma "VIA SERVIS LIMITED" ist im Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdegegner hat die strittige Domain "viaservice.eu" im Jahr 2010 registriert. Die Gebühren für die strittige Domain wurden bislang von der Beschwerdeführerin bezahlt.
Der Beschwerdegegner ist Kommanditist, gemeinsam mit Frau Dr. Irina Lewicka, der VIA SERVICE LTD & Co KG. Die Firma VIA SERVICE LTD & Co KG wurde am 18.06.2012 gegründet und am 07.08.2012 im Firmenbuch des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu FN 382725g eingetragen; seit dieser Eintragung im Firmenbuch ist als Komplementärgesellschafterin, und damit zur alleinigen Geschäftsführung befugt, die Firma VIA SERVICE LTD eingetragen (Firmenbuchrecherche der Schiedskommission am 21.10.2012).
Am 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung), zur Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich, das geografische Gebiet der ehemaligen UdSSR betreffend, abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde auf Seiten der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegener als alleinigen Geschäftsführer ("General Director") und auf Seiten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung) durch Frau Dr. Irina Lewicka als Geschäftsführerin ("Director") unterfertigt.
Der zitierte Vertrag beinhaltet unter anderem ausdrücklich, dass es im Besonderen wesentlich ist, dass der Vertragspartner der Bechwerdeführerin gegenüber "loyal" und von der Beschwerdeführerin "kontrollierbar" ist. Ausdrücklich im Vertrag wird zudem festgehalten:
"The VIA SERVICE Website will be developed by the Contractor or a subcontractor and ... For internet marketing, the company [VIA SERVICE] shall use the domain name "viaservice.eu"....The domain "viaservice.eu" shall be provided at cost to the Contractor [VIA SERVICE] ...The Contractor can also use the domain for his own products (consultancy and services for students...)...".
Der Vertrag vom 16.05.2012 kann insbesondere unter Einhaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen, beendet werden; eine Beendigung dieses Vertrages liegt nicht vor.
A. Beschwerdeführer
Der strittige Domainname "viaservice.eu" ist mit dem geschützten Firmennamen "Via Servis" ähnlich und wird zudem zur Adressierung einer Website verwendet, die Produkte enthält, die mit jenen Produkten ident/ähnlich sind, die auch die Beschwerdeführerin anbietet.
Der Domainregistrierung liegt kein rechtfertigender Umstand zugrunde; im Gegenteil: Der Beschwerdegegner verletzt mit der gegenständlichen Domainregistrierung sogar den UK Company Act in Bezug auf die Pflichten eines "company directors", weil er ja selbst Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
Zudem verletzt der Beschwerdegegner aufgrund der strittigen Domainregistrierung nicht nur die Rechte am Firmennamen, sondern auch die kennzeichenrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil durch die Domainnutzung der Beschwerdegegner auch eine unerlaubte Geschäftspraktik iSd UWG setzt.
Aus diesen Gründen möge die strittige Domain auf die Beschwerdeführerin übertragen werden; eventualiter möge der Beschwerdeführer die Nutzung der strittigen Domain unverzüglich unterlassen oder aber eine Zahlung iHv EUR 250.000,- für die künftige Nutzung leisten.
Der Domainregistrierung liegt kein rechtfertigender Umstand zugrunde; im Gegenteil: Der Beschwerdegegner verletzt mit der gegenständlichen Domainregistrierung sogar den UK Company Act in Bezug auf die Pflichten eines "company directors", weil er ja selbst Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
Zudem verletzt der Beschwerdegegner aufgrund der strittigen Domainregistrierung nicht nur die Rechte am Firmennamen, sondern auch die kennzeichenrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil durch die Domainnutzung der Beschwerdegegner auch eine unerlaubte Geschäftspraktik iSd UWG setzt.
Aus diesen Gründen möge die strittige Domain auf die Beschwerdeführerin übertragen werden; eventualiter möge der Beschwerdeführer die Nutzung der strittigen Domain unverzüglich unterlassen oder aber eine Zahlung iHv EUR 250.000,- für die künftige Nutzung leisten.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdegegner der alleinige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist.
Im Übrigen wird die durch die strittige Domain adressierte Website nicht konkurrierend zur Beschwerdeführerin eingesetzt - im Gegenteil: Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung) vom 16.05.2012 wurde festgelegt, dass die Firma VIA SERVICE LTD & Co KG die Beschwerdeführerin in Österreich unterstützen wird und dabei insbesondere die strittige Domain verwenden muss bzw dies durch Dritte macht.
Der streitgegenständlichen Domainregistrierung und -nutzung liegt daher ein Recht und berechtigtes Interesse zugrunde, nämlich insbesondere die Vereinbarung vom 16.05.2012.
Die strittige Domain wird daher alleine zur Unterstützung und Förderung der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin verwendet.
Weder die Nutzung der Domain noch die Registrierung erfolgt/erfolgte daher bösgläubig.
Im Übrigen wird die durch die strittige Domain adressierte Website nicht konkurrierend zur Beschwerdeführerin eingesetzt - im Gegenteil: Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG (in Gründung) vom 16.05.2012 wurde festgelegt, dass die Firma VIA SERVICE LTD & Co KG die Beschwerdeführerin in Österreich unterstützen wird und dabei insbesondere die strittige Domain verwenden muss bzw dies durch Dritte macht.
Der streitgegenständlichen Domainregistrierung und -nutzung liegt daher ein Recht und berechtigtes Interesse zugrunde, nämlich insbesondere die Vereinbarung vom 16.05.2012.
Die strittige Domain wird daher alleine zur Unterstützung und Förderung der geschäftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin verwendet.
Weder die Nutzung der Domain noch die Registrierung erfolgt/erfolgte daher bösgläubig.
Würdigung und Befunde
Gemäß § B 11(d)(1) ADR-Regeln hat die Schiedskommission die Übertragung der Domain anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer nachweist,
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegener ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Die Schiedskommission kommt auf Basis der oben dargestellten Sachlage zu folgenden Erkenntnissen:
ad. (i): Der Domainname "viaservice.eu" ist nach Ansicht der Schiedskommission ohne Zweifel verwechselbar ähnlich mit dem Zeichen "VIA Servis" der Beschwerdeführerin, an dem dieser grundsätzlich Rechte aus § 37 UGB (Unternehmensgesetzbuch) und aufgrund der Unterscheidungskräftigkeit der Bezeichnung "VIA Servis" für die relevanten Dienstleistungen auch nach § 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zustehen. Die beiden Zeichen sind nicht nur in der Schreibweise ähnlich, sondern vor allem in deren Aussprache de facto ident: Beide Zeichen werden in deutscher Sprache ident ausgesprochen.
Die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regel sind damit erfüllt.
ad. (ii) Nach Ansicht der Schiedskommission kommt dem Beschwerdegegner aber ein Recht bzw ein berechtigtes Interesse an Nutzung des streitgegenständichen Domainnamens zu:
Mit der Vereinbarung vom 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin nämlich einem Dritten, im Konkreten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG ein Recht zur Nutzung der strittigen Domain eingeräumt. In dieser Vereinbarung wurde sogar festgehalten, dass die strittige Domain genutzt werden muss ("...shall use the domain name "viaservice.eu".").
Zudem wurde in der zitierten Vereinbarung festgehalten, dass die Domain, und dazu auch die entsprechende Website, durch den Vertragspartner ("Contractor") oder einen "Subcontractor" bereitgehalten wird.
Wesentlich für die Beschwerdeführerin war offenbar zudem, dass der Contractor "loyal" und "kontrollierbar" sein muss. Dies wurde letztlich auch durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung des "Contractors" mit dem Beschwerdegegener sichergestellt - der Beschwerdegegner hat zumindest aufgrund seiner Stellung als Kommanditist bei der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG gewisse Kontrollrechte.
Gemäß Vertrag vom 16.05.2012 ist die Firma "VIA SERVICE LTD & Co KG" gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, dass die Dienste der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere für Personen aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, unterstützt/gefördert werden, und zwar in Bezug auf Werbung, PR, Akquisition und dergleichen. Dies alles muss unter anderem auch unter Nutzung der streitgegenständlichen Domain erfolgen.
Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich für die Schiedskommission keine Umstände dahingehend ableiten, wonach die Vereinbarung vom 16.05.2012 ungültig oder unwirksam wäre. Wenngleich die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner und "Contractor" im Konkreten durchaus erwähnenswert ist, so bestehen daran, zumindest im Rahmen dieses Verfahrens, keine Bedenken, die die Schiedskommission an der Berechtigtheit der Nutzung der strittigen Domain zweifeln ließen.
Die vorgelegten Unterlagen lassen daher nicht die Schlussfolgerung zu, wonach der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen hätte - im Gegenteil: Die Vorraussetzungen nach § B 11(d)(ii) ADR-Regeln sind daher nicht erfüllt.
ad. (iii): Aus den zu (ii) dargelegten Gründen lässt sich auch nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Doman in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird. Die Angaben des Beschwerdegegners samt den vertraglichen Vorgaben gemäß Vereinbarung vom 16.05.2012 legen vielmehr eine bösgläubige Nutzung nicht nahe.
Zudem lässt auch der Umstand, wonach die Domain vom Beschwerdegegner bereits im Jahr 2010 registriert wurde, während der nunmehr ins Treffen geführte Vertrag erst vom 16.05.2012 stammt, für sich genommen keine bösgläubige Registrierungsabsicht erkennen. Zumindest wurden in diesem Verfahren keine derart einschlägigen Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt, die diese Schlussfolgerung zuließen.
Asu diesen Gründen sind für die Schiedskommission auch die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(iii) ADR-Regeln nicht erfüllt.
Insgesamt kommt die Schiedskommission daher zu dem Schluss, dass zwar die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regeln erfüllt sind, nicht aber jene nach § B 11(d)(1)(ii) und/oder (iii) ADR-Regeln, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin (Unterlassung und Schadenersatz) ist alleine aus formalen Gründen nicht näher einzugehen, weil derartige Anprüche im Rahmen des ADR-Verahrens nicht geltend gemacht werden können.
Auch die vorgebrachten gesellschaftsrechtlichen Aspekte vermögen im Konkreten keine Änderung der oben dargelegten rechtlichen Würdigung bewirken; im Gegenteil: Für die Schiedskommission stellt sich vielmehr die Frage, warum der Vertrag vom 16.05.2012 nicht gekündigt oder die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin nicht (vor den dafür zuständigen Einrichtungen) releviert wurden. Das gegenständliche ADR-Verfahren ist für diese Fragen jedenfalls nicht das geeignete Forum.
(i) dass der Domainname mit einem Namen identisch oder verwechselbar ist, für den Rechte bestehen, die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaates und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und, entweder
(ii) der Domainname vom Beschwerdegegener ohne Rechte oder berechtigte Interessen an demselben registriert, oder
(iii) der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Die Schiedskommission kommt auf Basis der oben dargestellten Sachlage zu folgenden Erkenntnissen:
ad. (i): Der Domainname "viaservice.eu" ist nach Ansicht der Schiedskommission ohne Zweifel verwechselbar ähnlich mit dem Zeichen "VIA Servis" der Beschwerdeführerin, an dem dieser grundsätzlich Rechte aus § 37 UGB (Unternehmensgesetzbuch) und aufgrund der Unterscheidungskräftigkeit der Bezeichnung "VIA Servis" für die relevanten Dienstleistungen auch nach § 9 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zustehen. Die beiden Zeichen sind nicht nur in der Schreibweise ähnlich, sondern vor allem in deren Aussprache de facto ident: Beide Zeichen werden in deutscher Sprache ident ausgesprochen.
Die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regel sind damit erfüllt.
ad. (ii) Nach Ansicht der Schiedskommission kommt dem Beschwerdegegner aber ein Recht bzw ein berechtigtes Interesse an Nutzung des streitgegenständichen Domainnamens zu:
Mit der Vereinbarung vom 16.05.2012 hat die Beschwerdeführerin nämlich einem Dritten, im Konkreten der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG ein Recht zur Nutzung der strittigen Domain eingeräumt. In dieser Vereinbarung wurde sogar festgehalten, dass die strittige Domain genutzt werden muss ("...shall use the domain name "viaservice.eu".").
Zudem wurde in der zitierten Vereinbarung festgehalten, dass die Domain, und dazu auch die entsprechende Website, durch den Vertragspartner ("Contractor") oder einen "Subcontractor" bereitgehalten wird.
Wesentlich für die Beschwerdeführerin war offenbar zudem, dass der Contractor "loyal" und "kontrollierbar" sein muss. Dies wurde letztlich auch durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung des "Contractors" mit dem Beschwerdegegener sichergestellt - der Beschwerdegegner hat zumindest aufgrund seiner Stellung als Kommanditist bei der Firma VIA SERVICE LTD & Co KG gewisse Kontrollrechte.
Gemäß Vertrag vom 16.05.2012 ist die Firma "VIA SERVICE LTD & Co KG" gegenüber der Beschwerdeführerin verpflichtet, dass die Dienste der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere für Personen aus dem Gebiet der ehemaligen UdSSR, unterstützt/gefördert werden, und zwar in Bezug auf Werbung, PR, Akquisition und dergleichen. Dies alles muss unter anderem auch unter Nutzung der streitgegenständlichen Domain erfolgen.
Aus den vorliegenden Unterlagen lassen sich für die Schiedskommission keine Umstände dahingehend ableiten, wonach die Vereinbarung vom 16.05.2012 ungültig oder unwirksam wäre. Wenngleich die gesellschaftsrechtliche Verflechtung zwischen Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner und "Contractor" im Konkreten durchaus erwähnenswert ist, so bestehen daran, zumindest im Rahmen dieses Verfahrens, keine Bedenken, die die Schiedskommission an der Berechtigtheit der Nutzung der strittigen Domain zweifeln ließen.
Die vorgelegten Unterlagen lassen daher nicht die Schlussfolgerung zu, wonach der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse am Domainnamen hätte - im Gegenteil: Die Vorraussetzungen nach § B 11(d)(ii) ADR-Regeln sind daher nicht erfüllt.
ad. (iii): Aus den zu (ii) dargelegten Gründen lässt sich auch nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Doman in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder in bösgläubiger Absicht benutzt wird. Die Angaben des Beschwerdegegners samt den vertraglichen Vorgaben gemäß Vereinbarung vom 16.05.2012 legen vielmehr eine bösgläubige Nutzung nicht nahe.
Zudem lässt auch der Umstand, wonach die Domain vom Beschwerdegegner bereits im Jahr 2010 registriert wurde, während der nunmehr ins Treffen geführte Vertrag erst vom 16.05.2012 stammt, für sich genommen keine bösgläubige Registrierungsabsicht erkennen. Zumindest wurden in diesem Verfahren keine derart einschlägigen Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt, die diese Schlussfolgerung zuließen.
Asu diesen Gründen sind für die Schiedskommission auch die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(iii) ADR-Regeln nicht erfüllt.
Insgesamt kommt die Schiedskommission daher zu dem Schluss, dass zwar die Voraussetzungen nach § B 11(d)(1)(i) ADR-Regeln erfüllt sind, nicht aber jene nach § B 11(d)(1)(ii) und/oder (iii) ADR-Regeln, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Auf die weiteren Begehren der Beschwerdeführerin (Unterlassung und Schadenersatz) ist alleine aus formalen Gründen nicht näher einzugehen, weil derartige Anprüche im Rahmen des ADR-Verahrens nicht geltend gemacht werden können.
Auch die vorgebrachten gesellschaftsrechtlichen Aspekte vermögen im Konkreten keine Änderung der oben dargelegten rechtlichen Würdigung bewirken; im Gegenteil: Für die Schiedskommission stellt sich vielmehr die Frage, warum der Vertrag vom 16.05.2012 nicht gekündigt oder die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners bei der Beschwerdeführerin nicht (vor den dafür zuständigen Einrichtungen) releviert wurden. Das gegenständliche ADR-Verfahren ist für diese Fragen jedenfalls nicht das geeignete Forum.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2012-09-27