Case number | CAC-ADREU-006370 |
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Time of filing | 2013-06-11 12:57:16 |
Domain names | adcrestron.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Mr. Jacky Raymaekers (Crestron International / Future Vision Marketing GmbH) |
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Respondent
Name | Andreas Franke |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Beschwerdepanel sind keine anderen Verfahren bekannt, in denen um die Rechte an dem Domainnamen „adcrestron“ gestritten wird.
Sachlage
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ reichte am 22. Oktober 2012 zunächst ein Gesuch auf Änderung der Verfahrenssprache mit der Begründung ein, „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ und ihre Vertreter in Belgien verfügten nur über begrenzte Deutschkenntnisse, die ihnen zwar erlauben Schriftsätze in Deutsch zu lesen und zu verstehen, aber nicht schiedsgerichtlich relevante Dokumente anzufertigen. Aus Gründen der Effizienz und zur Vermeidung unnötiger Kosten sei es daher angezeigt, das Verfahren in einer Sprache zu führen, in welcher alle Beteiligten über hinreichende Kenntnisse verfügten. Daher schlug „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ vor, bei entsprechender Kenntnis des Englischen beim Beschwerdegegner das ADR Schiedsverfahren in Englisch durchzuführen.
Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2012 wies der Panelist Friedrich Kurz das Gesuch im Einklang mit Artikel A3 (b)(6) der ADR-Regeln zurück, da die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ den Nachweis schuldig geblieben ist, dass der Beschwerdegegner des Englischen mächtig ist. Nur der Umstand, dass die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ und ihre Vertreter des Deutschen nicht mächtig seien, reiche nicht aus, um von der Durchführung des Verfahrens in der Sprache der Registrierungsvereinbarung abzuweichen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ hat entsprechend der Entscheidung vom 16. Dezember 2012 die Beschwerde sodann in deutscher Sprache eingereicht, jedoch nicht die mit der Beschwerde überreichten Anlagen.
Der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ wurde deshalb Gelegenheit geben, bis spätestens 26. April 2013 englischsprachige Anlagen in deutscher Übersetzung einzureichen, wobei die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ jedoch darauf hingewiesen wurde, dass es ausreichend sei, nur solche Passagen der Anlagen zu übersetzen, auf die sich die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ ausdrücklich zum Nachweis der Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde berufen will, und dass bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist die englischsprachigen Anlagen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden werden.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ reichte am 23. April 2013 Übersetzungen der Teile der Anlagen ein, auf die sie sich zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde bezieht, woraufhin das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner aufgab, bis zum 08. Juni 2013 nunmehr abschliessend auf die Beschwerde zu erwidern und insbesondere sämtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch konkret und unter Beweisantritt darzulegen. Gleichzeitig kündigte das Beschwerdepanel bei Fristversäumnis an, verspätetes Vorbringen bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ reichte am 23. April 2013 Übersetzungen der Teile der Anlagen ein, auf die sie sich zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde bezieht, woraufhin das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner aufgab, bis zum 08. Juni 2013 nunmehr abschliessend auf die Beschwerde zu erwidern und insbesondere sämtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch konkret und unter Beweisantritt darzulegen. Gleichzeitig kündigte das Beschwerdepanel bei Fristversäumnis an, verspätetes Vorbringen bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ bemängelte mit Eingabe vom 03. Mai 2013, die dem Beschwerdegegner gesetzte zusätzliche Frist sei „unnötig lange (...) und unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt“ und bat die gesetzte Frist zu verkürzen, u.a. weil sich der Beschwerdegegner bisher nicht geäussert habe.
Das Beschwerdepanel verkürzte die Frist nicht, da nach B. 9 der Ergänzenden ADR-Regeln nur Entscheidungen innerhalb von sieben (7) Tagen ab Erhalt der Entscheidung geändert werden können, aber nicht auch verfahrensleitende Beschlüsse, und selbst dann, wenn die Regelung eine Lücke enthielte, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden könnte (EuGH Urteil vom 12. Dezember 1985, Krohn, 165/84, Slg. 1985, 3997, RdNr. 14), keine Verkürzung vorgenommen werden kann, da der Antrag der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ nicht innerhalb der 7-Tage-Frist gestellt wurde.
Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2012 wies der Panelist Friedrich Kurz das Gesuch im Einklang mit Artikel A3 (b)(6) der ADR-Regeln zurück, da die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ den Nachweis schuldig geblieben ist, dass der Beschwerdegegner des Englischen mächtig ist. Nur der Umstand, dass die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ und ihre Vertreter des Deutschen nicht mächtig seien, reiche nicht aus, um von der Durchführung des Verfahrens in der Sprache der Registrierungsvereinbarung abzuweichen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ hat entsprechend der Entscheidung vom 16. Dezember 2012 die Beschwerde sodann in deutscher Sprache eingereicht, jedoch nicht die mit der Beschwerde überreichten Anlagen.
Der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ wurde deshalb Gelegenheit geben, bis spätestens 26. April 2013 englischsprachige Anlagen in deutscher Übersetzung einzureichen, wobei die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ jedoch darauf hingewiesen wurde, dass es ausreichend sei, nur solche Passagen der Anlagen zu übersetzen, auf die sich die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ ausdrücklich zum Nachweis der Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde berufen will, und dass bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist die englischsprachigen Anlagen bei der Entscheidung keine Berücksichtigung finden werden.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ reichte am 23. April 2013 Übersetzungen der Teile der Anlagen ein, auf die sie sich zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde bezieht, woraufhin das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner aufgab, bis zum 08. Juni 2013 nunmehr abschliessend auf die Beschwerde zu erwidern und insbesondere sämtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch konkret und unter Beweisantritt darzulegen. Gleichzeitig kündigte das Beschwerdepanel bei Fristversäumnis an, verspätetes Vorbringen bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ reichte am 23. April 2013 Übersetzungen der Teile der Anlagen ein, auf die sie sich zur Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Beschwerde bezieht, woraufhin das Beschwerdepanel dem Beschwerdegegner aufgab, bis zum 08. Juni 2013 nunmehr abschliessend auf die Beschwerde zu erwidern und insbesondere sämtliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch konkret und unter Beweisantritt darzulegen. Gleichzeitig kündigte das Beschwerdepanel bei Fristversäumnis an, verspätetes Vorbringen bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ bemängelte mit Eingabe vom 03. Mai 2013, die dem Beschwerdegegner gesetzte zusätzliche Frist sei „unnötig lange (...) und unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt“ und bat die gesetzte Frist zu verkürzen, u.a. weil sich der Beschwerdegegner bisher nicht geäussert habe.
Das Beschwerdepanel verkürzte die Frist nicht, da nach B. 9 der Ergänzenden ADR-Regeln nur Entscheidungen innerhalb von sieben (7) Tagen ab Erhalt der Entscheidung geändert werden können, aber nicht auch verfahrensleitende Beschlüsse, und selbst dann, wenn die Regelung eine Lücke enthielte, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts unvereinbar ist und die durch die entsprechende Anwendung geschlossen werden könnte (EuGH Urteil vom 12. Dezember 1985, Krohn, 165/84, Slg. 1985, 3997, RdNr. 14), keine Verkürzung vorgenommen werden kann, da der Antrag der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ nicht innerhalb der 7-Tage-Frist gestellt wurde.
A. Beschwerdeführer
„Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ macht im Wesentlichen geltend, sie sei Teil der internationalen Crestron Electronics Gruppe und exklusive Lizenznehmerin innerhalb Europas für die Gemeinschaftsmarke “crestron” mit der Nummer 6514301 vom 13. Februar 2007 “ und für die Gemeinschaftsmarke “crestron e-control” mit der Nummer 6520126 vom 17. Dezember 2007, die beide für die Crestron Electronics, Inc. registriert sind. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Future Vision Marketing GmbH und der Crestron Electronics, Inc. geschlossenen „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007. Dort sei geregelt, dass Crestron Electronics, Inc. die Future Vision Marketing GmbH „als exklusiven Vertriebsvertreter (ernennt) um Produkte (...) an autorisierte Händler und Distrbutoren zu verkaufen (Ziffer 1 2. Absatz) und dass „diese Vereinbarung die Vertreter die begrenzte Befugnis (stellt), solche Marken oder Handelsnamen auf Briefpapier, Werbung oder Displays, oder in ihrer Firmenname zum Zwecke der Förderung der Vertrieb des Auftraggebers Produkte innerhalb des Gebiets zu verwenden, vorausgesetzt, dass eine solche Nutzung, in keiner Weise Rechte verleihen an solchen Marken oder Handelsnamen auf Vertreter anderes als eine widerrufliche Lizenz zur Verwendung solche Marken oder Handelsnamen, bis vom Auftraggeber widerrufen“ (Ziffer 11 Abs. 1 Satz 2) sowie dass „ Crestron Electronics, Inc. Vertreter die ausschliessliche Verwendung des Namens (Crestron International - Einfügung nur hier) gewähren und Crestron International zu etablieren, solange der Vertrag nicht beendet wurde“ (Ziffer 11 Abs. 3 Satz 3).
Der Beschwerdegegner habe den Domainname „adcrestron“ unter Top-Level-Domain (dot)eu registriert, obwohl der „Domainname“ (sic!) bereits lange von der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ für den externen Zugriff von ihren Mitarbeitern auf ihr internes Netzwerk und Directory genutzt werde, wobei „adcrestron“ für “active directory crestron” stehe. Die Registrierung des Domainnamens „adcrestron“ unter der Top-Level-Domain (dot)eu verursache daher Probleme, weil die von ihr verwendete Microsoft Windows-Umgebung, die auf einem DNS-Domainnamen basiere, jede Anfrage von ihren Mitarbeitern durch den vom Beschwerdegegner verwendeten sogenannten “catch-all Record” zu dem Server des Beschwerdegegners sende, wodurch einige Benutzer-Anwendungen wie E-Mail nicht funktionierten, wenn ihre Mitarbeitern versuchen, sich mit ihren Laptops im Unternehmensnetzwerk anzumelden. Darüber hinaus könnte der Beschwerdegegner Benutzernamen und Passwörter der Mitarbeiter für den Zugang zum Unternehmensnetzwerk erfahren.
„Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen adcrestron unter der Top-Level-Domain (dot)eu, weil der Domainname derzeit nicht aktiv verwendet werde und sich der Beschwerdegegner auf Anfragen der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ sowie ihrer Anwälte nicht gemeldet habe. Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ beantragt daher die Übertragung des Domainnamens.
Der Beschwerdegegner habe den Domainname „adcrestron“ unter Top-Level-Domain (dot)eu registriert, obwohl der „Domainname“ (sic!) bereits lange von der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ für den externen Zugriff von ihren Mitarbeitern auf ihr internes Netzwerk und Directory genutzt werde, wobei „adcrestron“ für “active directory crestron” stehe. Die Registrierung des Domainnamens „adcrestron“ unter der Top-Level-Domain (dot)eu verursache daher Probleme, weil die von ihr verwendete Microsoft Windows-Umgebung, die auf einem DNS-Domainnamen basiere, jede Anfrage von ihren Mitarbeitern durch den vom Beschwerdegegner verwendeten sogenannten “catch-all Record” zu dem Server des Beschwerdegegners sende, wodurch einige Benutzer-Anwendungen wie E-Mail nicht funktionierten, wenn ihre Mitarbeitern versuchen, sich mit ihren Laptops im Unternehmensnetzwerk anzumelden. Darüber hinaus könnte der Beschwerdegegner Benutzernamen und Passwörter der Mitarbeiter für den Zugang zum Unternehmensnetzwerk erfahren.
„Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe kein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen adcrestron unter der Top-Level-Domain (dot)eu, weil der Domainname derzeit nicht aktiv verwendet werde und sich der Beschwerdegegner auf Anfragen der „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ sowie ihrer Anwälte nicht gemeldet habe. Die „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ beantragt daher die Übertragung des Domainnamens.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat sich nicht zu dem Gesuch auf Änderung der Verfahrenssprache geäussert und auch nicht zu der Beschwerde Stellung genommen.
Würdigung und Befunde
Nach dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren von jedermann angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist, weshalb es zunächst nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführerin eigene Rechte zustehen. Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erlaubt vielmehr ausdrücklich auch im Rahmen einer Popularklage im öffentlichen Interesse gegen jede Domainregistrierung vorzugehen, die spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist. Jedoch kann dann nur die Löschung der Registrierung und nicht die Übertragung des Domainnamens verlangt werden, da ein Popularkläger ein öffentliches Interesse an der Löschung bei Vorliegen der Verfallsgründe wahrnimmt (siehe Beschwerdepanel in: Ursula Hahn v. Zheng Qingying, CAC 3444, <ocunet.eu>). Die herrschende Meinung unter den Beschwerdepanels ist jedoch der Auffassung, es sei ein grundlegendes Prinzip des Rechts, dass eine Beschwerde nur erfolgreich sein kann, wenn eine Beschwerdeführerin selber Rechte geltend machen kann; Beschwerdeführerinnen also eine „betroffene Partei“ sein müssten (siehe Hoeren / Försterling / Bartošková, Overview of CAC panel views on several questions of the alternative dispute resolution for .eu domain name disputes, Prag/Münster 2013, Ziffer 23).
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob der Mindermeinung weiterhin der Vorzug zu geben ist oder ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, da
(1) die Beschwerdeführerin nicht die Löschung, sondern die Übertragung des Domainamens auf die Beschwerdeführerin beantragt hat und
(2) der Beschwerdeführerin von der Crestron Electronics, Inc. durch das „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 nur das Recht eingeräumt wurde, den Namen „ Crestron International“ zu nutzen (Ziffer 11 Abs. 3 Satz 3), aber sich entgegen ihres Vortrages aus dem „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 hingegen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin die exklusive Lizenznehmerin ist innerhalb Europas etwa für die Gemeinschaftsmarke “crestron” mit der Nummer 6514301 vom 13. Februar 2007, die für die Crestron Electronics, Inc. registriert ist, und die Beschwerdeführerin auch weder dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass sie von der Crestron Electronics, Inc. beauftragt wurde in Prozessstandschaft für die Crestron Electronics, Inc. das Beschwerdeverfahren zu betreiben (siehe Point of Sports GmbH v. Vinitsia Ltd, CAC 4881, <jetpilot.eu>).
Die Beschwerdeführerin kann nach der Mehrheitsmeinung somit weder Rechte gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen, noch eine Übertragung des Domainnamens nach der Mindermeinung verlangen.
Zudem kann die Beschwerdeführerin auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an dem Domainnamen geltend machen, da sie entgegen ihrer Angabe in der Beschwerde nicht unter „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ firmiert, sondern allein unter „Future Vision Marketing GmbH“, wie dem „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 zu entnehmen ist.
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob der Domainname „ adcrestron“ der Bezeichnung „crestron“ verwirrend ähnelt oder der Domaininhaber sich auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann bezw. eine bösgläubige Registrierung oder Benutzung des Domainnamens vorliegt (Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004), da die Beschwerde bereits unzulässig ist. Schliesslich ist auch nicht zu entscheiden, ob ein im Verzeichnisdienst von Microsoft Windows Servern (Active Directory) verwendeter nach aussen nicht sichtbarer Eintrag Rechte der Beschwerdeführerin an der Bezeichnung „adcrestron“ begründen kann.
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung, ob der Mindermeinung weiterhin der Vorzug zu geben ist oder ob der herrschenden Meinung zu folgen ist, da
(1) die Beschwerdeführerin nicht die Löschung, sondern die Übertragung des Domainamens auf die Beschwerdeführerin beantragt hat und
(2) der Beschwerdeführerin von der Crestron Electronics, Inc. durch das „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 nur das Recht eingeräumt wurde, den Namen „ Crestron International“ zu nutzen (Ziffer 11 Abs. 3 Satz 3), aber sich entgegen ihres Vortrages aus dem „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 hingegen nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin die exklusive Lizenznehmerin ist innerhalb Europas etwa für die Gemeinschaftsmarke “crestron” mit der Nummer 6514301 vom 13. Februar 2007, die für die Crestron Electronics, Inc. registriert ist, und die Beschwerdeführerin auch weder dargelegt, geschweige denn nachgewiesen hat, dass sie von der Crestron Electronics, Inc. beauftragt wurde in Prozessstandschaft für die Crestron Electronics, Inc. das Beschwerdeverfahren zu betreiben (siehe Point of Sports GmbH v. Vinitsia Ltd, CAC 4881, <jetpilot.eu>).
Die Beschwerdeführerin kann nach der Mehrheitsmeinung somit weder Rechte gegenüber dem Beschwerdegegner geltend machen, noch eine Übertragung des Domainnamens nach der Mindermeinung verlangen.
Zudem kann die Beschwerdeführerin auch kein eigenes schutzwürdiges Interesse an dem Domainnamen geltend machen, da sie entgegen ihrer Angabe in der Beschwerde nicht unter „Crestron International / Future Vision Marketing GmbH“ firmiert, sondern allein unter „Future Vision Marketing GmbH“, wie dem „International Representiv Agreement“ vom 12. Dezember 2007 zu entnehmen ist.
Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob der Domainname „ adcrestron“ der Bezeichnung „crestron“ verwirrend ähnelt oder der Domaininhaber sich auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann bezw. eine bösgläubige Registrierung oder Benutzung des Domainnamens vorliegt (Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004), da die Beschwerde bereits unzulässig ist. Schliesslich ist auch nicht zu entscheiden, ob ein im Verzeichnisdienst von Microsoft Windows Servern (Active Directory) verwendeter nach aussen nicht sichtbarer Eintrag Rechte der Beschwerdeführerin an der Bezeichnung „adcrestron“ begründen kann.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Prof. Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2013-04-16