Case number | CAC-ADREU-006382 |
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Time of filing | 2013-02-09 16:44:50 |
Domain names | meva.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Ing. Michal Lapihuska (MEVA a.s.) |
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Respondent
Name | Markus Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgesschlossenen Verfahren über den streitgegenständlichen Domainnamen "meva.eu" bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin diverser Marken, beinhaltend das Zeichen „Meva“, insbesondere der tschechischen Wort-/Bild-Marke Reg 153932 mit Priorität 22.05.1959, der tschechischen Wortmarke Nr. 219224 mit Priorität 05.06.1998, sowie der am 23.01.2006 registrierten CTM (Bildmarke) Nr. 004037859. Zudem ist die Beschwerdeführerin beim für sie zuständigen Handelsregister unter der Handelsfirma „MEVA a.s.“ seit 05.05.1992 registriert (Markenregisterauszüge gemäß Anlagen 3 - 6, Handelsregisterauszug gemäß Anlagen 1 und 2).
Seit 1999 ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus Inhaberin der Domain „meva.cz“ (whois-Datenbankauszug gemäß Anlage 9).
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der strittigen Domain „meva.eu“; die Domain wurde am 08.09.2011 registriert (EURid’s verificaiton). Der Beschwerdegegner hat die strittige Domain zum Verkauf angeboten bzw zur Anzeige von „sponsored links“ (Screenshots gemäß Anlagen 12 - 14).
Der Begriff „meva“ bedeutet in katalanischer Sprache „meine“ (eigene Übersetzungsrecherche der Schiedskommission und Anlagen des Beschwerdegegners 4 - 8).
Rechte am Zeichen "meva", die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats oder/und nach Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, hat der Beschwerdegegner nicht bescheinigt und auch nicht behauptet.
Seit 1999 ist die Beschwerdeführerin darüber hinaus Inhaberin der Domain „meva.cz“ (whois-Datenbankauszug gemäß Anlage 9).
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der strittigen Domain „meva.eu“; die Domain wurde am 08.09.2011 registriert (EURid’s verificaiton). Der Beschwerdegegner hat die strittige Domain zum Verkauf angeboten bzw zur Anzeige von „sponsored links“ (Screenshots gemäß Anlagen 12 - 14).
Der Begriff „meva“ bedeutet in katalanischer Sprache „meine“ (eigene Übersetzungsrecherche der Schiedskommission und Anlagen des Beschwerdegegners 4 - 8).
Rechte am Zeichen "meva", die nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats oder/und nach Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, hat der Beschwerdegegner nicht bescheinigt und auch nicht behauptet.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Roudnice nad Labem, Tschechische Republik und produziert unter anderem Abfallbehälter. Der Handelsname des Unternehmens der Beschwerdeführerin lautet „MEVA a.s.“ und wird seit 1921 verwendet; seit 05.05.1992 ist der Handelsname „MEVA a.s.“ im Handelsregister eingetragen.
Das Wort „MEVA“ hat keinen generischen oder beschreibenden Charakter. Der Beschwerdeführer ist daher auch Eigentümer von drei nationalen Marken und einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Zeichen „MEVA“, wobei die älteste Marke aus dem Jahr 1959 stammt.
Seit 1999 nutzt die Beschwerdeführerin auch die Domain „meva.cz“ als Webadresse zur Produktpräsentation.
Der Beschwerdeführerin hat daher Rechte am Zeichen „MEVA“ und damit an der strittigen Domain, die ident/ähnlich mit dem Handelsnamen und den Marken der Beschwerdeführerin sind.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der strittigen Domain, hat daran aber keine Rechte. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Domain zum Kauf um EUR 2.490,00 angeboten. Dieser Kaufpreis überschreitet die „out-of-pocket“-Kosten, weshalb die Beschwerdeführerin das Angebot zum Kauf ablehnte. Das Angebot der Beschwerdeführerin, die Sache um EUR 500,-- einvernehmlich zu lösen, wurde vom Beschwerdegegner abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Übertagung der Domina „meva.eu“ in diesem Verfahren, weil der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der strittigen Domain hat bzw die strittige Domain von ihm bösgläubig registriert wurde bzw benutzt wird - die Registrierung erfolgte nur zu spekulativen Zwecken.
Das Wort „MEVA“ hat keinen generischen oder beschreibenden Charakter. Der Beschwerdeführer ist daher auch Eigentümer von drei nationalen Marken und einer Gemeinschaftsbildmarke mit dem Zeichen „MEVA“, wobei die älteste Marke aus dem Jahr 1959 stammt.
Seit 1999 nutzt die Beschwerdeführerin auch die Domain „meva.cz“ als Webadresse zur Produktpräsentation.
Der Beschwerdeführerin hat daher Rechte am Zeichen „MEVA“ und damit an der strittigen Domain, die ident/ähnlich mit dem Handelsnamen und den Marken der Beschwerdeführerin sind.
Der Beschwerdegegner ist Inhaber der strittigen Domain, hat daran aber keine Rechte. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin die Domain zum Kauf um EUR 2.490,00 angeboten. Dieser Kaufpreis überschreitet die „out-of-pocket“-Kosten, weshalb die Beschwerdeführerin das Angebot zum Kauf ablehnte. Das Angebot der Beschwerdeführerin, die Sache um EUR 500,-- einvernehmlich zu lösen, wurde vom Beschwerdegegner abgelehnt.
Die Beschwerdeführerin beantragt daher die Übertagung der Domina „meva.eu“ in diesem Verfahren, weil der Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der strittigen Domain hat bzw die strittige Domain von ihm bösgläubig registriert wurde bzw benutzt wird - die Registrierung erfolgte nur zu spekulativen Zwecken.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner kannte im Zeitpunkt der Domainregistrierung die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin hat über die Firma Realtime.at Domain Service GmbH ein Kaufangebot zum Erwerb der strittigen Domain um EUR 2.490,-- gelegt, sich dann aber daran nicht gehalten. Es gab zudem auch Drohungen in Hinblick auf eine kostenlose Übertragung der strittigen Domain an die Beschwerdeführerin; der Beschwerdegegner ist ungeachtet dessen der Übertragung nicht nachgekommen.
Das Zeichen „MEVA“ ist eine generische Domain – es handelt sich dabei um ein katalanisches Wort das ins Deutsche übersetzt „meine“ bedeutet. Ein Besonderes Recht kommt der Beschwerdeführerin an diesem Zeichen (und damit an der strittigen Domain) daher nicht zu.
Die Voraussetzungen für eine Übertragung liegen daher nicht vor.
Das Zeichen „MEVA“ ist eine generische Domain – es handelt sich dabei um ein katalanisches Wort das ins Deutsche übersetzt „meine“ bedeutet. Ein Besonderes Recht kommt der Beschwerdeführerin an diesem Zeichen (und damit an der strittigen Domain) daher nicht zu.
Die Voraussetzungen für eine Übertragung liegen daher nicht vor.
Würdigung und Befunde
1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
(i) der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist UND
(ii) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann ODER
(iii) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Entscheidungskompetenz dieser Schiedskommission alleine innerhalb dieses abgesteckten Rahmens bewegt. Vertragliche Ansprüche oder darüber hinausgehende Einwendungen, welcher Form und Art auch immer, sind nur dann zu beachten, wenn diese Aspekte auf obige Vorgaben eine Auswirkung haben. Die vom Beschwerdegegner vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit Kaufanboten und dergleichen, haben auf die Beurteilung des Bestehens von Rechten im Sinne der obigen Aufzählung keinen Einfluss, weshalb darauf in diesem Verfahren auch nicht näher einzugehen war.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Streitteile sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen (Handelsfirma) der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich, in Bezug auf die tschechische Wortmarke Nr. 219224 mit Priorität 05.06.1998 sowie dem Handelsregistereintrag sogar ident (die TopLevelDomain hat bei der Identitätsprüfung, genauso wie der Zusatz der Gesellschaftsform, außer Betracht zu bleiben).
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen die Beschwerdeführerin zurecht Rechte abzuleiten vermag. Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit bzw sogar der Identität zwischen strittiger Domain und Marken bzw Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
3. Aus den Vorträgen der Streitteile ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Alleine der Umstand, wonach der Begriff „meva“ aus einer katalanischen Übersetzung ins Deutsche „meine“ heißt, kann der Beschwerdegegner keine Rechte für sich gewinnen – im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat Marken- und Firmenrechte an diesem Zeichen, in einer Sprache, in der der Begriff „meva“ keine Bedeutung hat. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und der Beschwerdeführer vermag von sich aus keine Rechte an diesem Zeichen darzutun. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
(i) der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist UND
(ii) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann ODER
(iii) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass sich die Entscheidungskompetenz dieser Schiedskommission alleine innerhalb dieses abgesteckten Rahmens bewegt. Vertragliche Ansprüche oder darüber hinausgehende Einwendungen, welcher Form und Art auch immer, sind nur dann zu beachten, wenn diese Aspekte auf obige Vorgaben eine Auswirkung haben. Die vom Beschwerdegegner vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit Kaufanboten und dergleichen, haben auf die Beurteilung des Bestehens von Rechten im Sinne der obigen Aufzählung keinen Einfluss, weshalb darauf in diesem Verfahren auch nicht näher einzugehen war.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Streitteile sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen (Handelsfirma) der Beschwerdeführerin verwechselbar/verwirrend ähnlich, in Bezug auf die tschechische Wortmarke Nr. 219224 mit Priorität 05.06.1998 sowie dem Handelsregistereintrag sogar ident (die TopLevelDomain hat bei der Identitätsprüfung, genauso wie der Zusatz der Gesellschaftsform, außer Betracht zu bleiben).
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen die Beschwerdeführerin zurecht Rechte abzuleiten vermag. Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit bzw sogar der Identität zwischen strittiger Domain und Marken bzw Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
3. Aus den Vorträgen der Streitteile ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Alleine der Umstand, wonach der Begriff „meva“ aus einer katalanischen Übersetzung ins Deutsche „meine“ heißt, kann der Beschwerdegegner keine Rechte für sich gewinnen – im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat Marken- und Firmenrechte an diesem Zeichen, in einer Sprache, in der der Begriff „meva“ keine Bedeutung hat. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und der Beschwerdeführer vermag von sich aus keine Rechte an diesem Zeichen darzutun. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname MEVA auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2013-02-09