Case number | CAC-ADREU-006522 |
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Time of filing | 2013-09-27 11:50:25 |
Domain names | aig-investment.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | American International Group Inc. (American International Group Inc.) |
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Respondent
Name | Jia Gu |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Domainname aiginvestment.com war bereits Gegenstand eines NAF-Verfahrens, bei dem es zu einer Übertragung der Domain auf den Beschwerdeführer kam; NAF, American International Group, Inc. v. Traverito Traverito, Claim Number: FA0706001011737, http://domain.adrforum.com/domains/decisions/1011737.htm
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein US-amerikanischer Konzern auf dem Gebiet des Versicherungswesens sowie des Finanzinvestments. Sie ist vielen Jahren weltweit, einschließlich Europa, insbesondere auf dem Gebiet der Versicherungen, des Immobilienwesens sowie des Finanzmarktes tätig.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaber von verschiedenen eingetragenen Markenrechten, insbesondere der Gemeinschaftsmarke Nr. 22780 „AIG“ für „Versicherungswesen, Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte“ in Klasse 36, Gemeinschaftsmarke Nr. 712479 „AIG“ für „Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Versicherungswesen“ in Klasse 36 sowie der deutschen Marke Nr. DE991974 „AIG“ für „Versicherungswesen“ in Klasse 36. Die Beschwerdeführerin bitte um Übertragung der Domain auf ihre englische Tochtergesellschaft IG Europe Limited, The AIG Building, 58 Fenchurch Street, EC3M 4AB London, United Kingdom.
Der Beschwerdegegner ist Herr Jia Gu mit Adresse in Schwerin, Deutschland. Er meldete die steitgegenständliche Domain an und benutzte sie bis vor kurzer Zeit, z.B. am 25. März 2013, für „Finanzdienstleistungen, Werbung, finanzielle Finanzinvestmentdienstleistungen“, wobei er Dienstleistungen sowohl auf dem Gebiet der Finanzstrategie als auch des Immobilienwesens sowie allgemeiner Geschäftsdienstleistungen, Börsengeschäfte und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Finanzen und Bankgeschäfte angeboten bzw. beworben hat. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdegegner seine Webseite nicht mehr in Benutzung, jedoch befindet sie sich nach wie vor in seinem Zugriff, sodass eine zukünftige Aufnahme der Benutzung durch ihn selbst oder einem möglichen Dritten, welcher die Domain erwirbt, im Bereich des Finanz- und Versicherungswesens nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaber von verschiedenen eingetragenen Markenrechten, insbesondere der Gemeinschaftsmarke Nr. 22780 „AIG“ für „Versicherungswesen, Finanzdienstleistungen und Bankgeschäfte“ in Klasse 36, Gemeinschaftsmarke Nr. 712479 „AIG“ für „Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Versicherungswesen“ in Klasse 36 sowie der deutschen Marke Nr. DE991974 „AIG“ für „Versicherungswesen“ in Klasse 36. Die Beschwerdeführerin bitte um Übertragung der Domain auf ihre englische Tochtergesellschaft IG Europe Limited, The AIG Building, 58 Fenchurch Street, EC3M 4AB London, United Kingdom.
Der Beschwerdegegner ist Herr Jia Gu mit Adresse in Schwerin, Deutschland. Er meldete die steitgegenständliche Domain an und benutzte sie bis vor kurzer Zeit, z.B. am 25. März 2013, für „Finanzdienstleistungen, Werbung, finanzielle Finanzinvestmentdienstleistungen“, wobei er Dienstleistungen sowohl auf dem Gebiet der Finanzstrategie als auch des Immobilienwesens sowie allgemeiner Geschäftsdienstleistungen, Börsengeschäfte und anderer Dienstleistungen in Bezug auf Finanzen und Bankgeschäfte angeboten bzw. beworben hat. Zwischenzeitlich hat der Beschwerdegegner seine Webseite nicht mehr in Benutzung, jedoch befindet sie sich nach wie vor in seinem Zugriff, sodass eine zukünftige Aufnahme der Benutzung durch ihn selbst oder einem möglichen Dritten, welcher die Domain erwirbt, im Bereich des Finanz- und Versicherungswesens nicht ausgeschlossen werden kann.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt vor:
Die vorgenannten Marken beinhalten das Wort bzw. die Buchstaben „AIG“. Der streitgegenständliche Domainname enthält die identischen Buchstaben bzw. das identische Wort „AIG“ und kombiniert dieses mit nahezu beschreibenden Elementen wie z.B. das Wort „Investment“, welches keinerlei Unterscheidungskraft aufweist. Die angesprochenen Verbraucher werden ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf den unterscheidungskräftigen Bestandteil „AIG“ richten und keinerlei Aufmerksamkeit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortelement „Investment“ widmen. Folglich ist der streitgegenständliche Domainname mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich.
Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem den Domainnamen „aig-investment.eu“ im Hinblick auf das Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanzen, des Finanzinvestments, des Immobilienwesens, der Bankgeschäfte, der Finanzstrategie, insbesondere von Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen, für welche die Beschwerdeführerin die älteren Markenrechte registriert hält, in identischer und ähnlicher Weise benutzt. Demzufolge kann für den Beschwerdegegner kein Recht oder sonstiges legitimes rechtliches Interesse für die Benutzung und Registrierung des Domainnamens „aig-investment.eu“ bestehen. Darüber hinaus führt der Beschwerdegegner die Verbraucher durch die Benutzung des Domainnamens unmissverständlich in die Irre, da diese schnell zu der Auffassung gelangen können, dass die kommerzielle Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdeführer initiiert bzw. dieser zugestimmt wurde, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.
Der obige Vortrag spricht eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen.
Der Beschwerdegegner handelt auch bösgläubig.Er hat eine Plattform unter Benutzung des Domainnamens „aig-investment.eu“ betrieben, welche einen identischen oder hochgradig ähnlichen Inhalt zu den Dienstleistungen aufwies, welche die Beschwerdeführerin unter ihren Marken „AIG“ anbietet. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem ein Internetportal einschließlich einer Webseite betrieben, auf der er zahlreiche verschiedene Finanzdienstleistungen, Finanzinvestmentdienstleistungen, Börsengeschäfte, Immobilien und andere Geschäftsdienstleistungen angeboten hat, welche zu 100% identisch mit dem Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin sind. Demzufolge wird der Internetnutzer mühelos zu der Auffassung gelangen, dass der Inhalt des Domainnamens „aig-investment.eu“ in direkter Beziehung mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Ursprung, eventuelles Sponsoring, ihre Zugehörigkeit oder mit Billigung der Beschwerdeführerin erfolgte, mit der Folge, dass die streitgegenständliche Domain bzw. ihre Webseite einschließlich der angebotenen Inhalte mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehen. Hierdurch wird ein hohes Risiko einer Verwechslungsgefahr gem. Artikel 21 (3) (d) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 geschaffen. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem versucht, finanziellen Profit durch die Benutzung des Domainnamens sowie des Angebots verschiedenartiger Finanzdienstleistungen zu ziehen, wobei er die Gefahren von Verwechslungen mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin hervorrief.
Die vorgenannten Marken beinhalten das Wort bzw. die Buchstaben „AIG“. Der streitgegenständliche Domainname enthält die identischen Buchstaben bzw. das identische Wort „AIG“ und kombiniert dieses mit nahezu beschreibenden Elementen wie z.B. das Wort „Investment“, welches keinerlei Unterscheidungskraft aufweist. Die angesprochenen Verbraucher werden ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf den unterscheidungskräftigen Bestandteil „AIG“ richten und keinerlei Aufmerksamkeit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortelement „Investment“ widmen. Folglich ist der streitgegenständliche Domainname mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich.
Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem den Domainnamen „aig-investment.eu“ im Hinblick auf das Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanzen, des Finanzinvestments, des Immobilienwesens, der Bankgeschäfte, der Finanzstrategie, insbesondere von Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen, für welche die Beschwerdeführerin die älteren Markenrechte registriert hält, in identischer und ähnlicher Weise benutzt. Demzufolge kann für den Beschwerdegegner kein Recht oder sonstiges legitimes rechtliches Interesse für die Benutzung und Registrierung des Domainnamens „aig-investment.eu“ bestehen. Darüber hinaus führt der Beschwerdegegner die Verbraucher durch die Benutzung des Domainnamens unmissverständlich in die Irre, da diese schnell zu der Auffassung gelangen können, dass die kommerzielle Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdeführer initiiert bzw. dieser zugestimmt wurde, was jedoch tatsächlich nicht der Fall ist.
Der obige Vortrag spricht eher gegen ein fehlendes berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen.
Der Beschwerdegegner handelt auch bösgläubig.Er hat eine Plattform unter Benutzung des Domainnamens „aig-investment.eu“ betrieben, welche einen identischen oder hochgradig ähnlichen Inhalt zu den Dienstleistungen aufwies, welche die Beschwerdeführerin unter ihren Marken „AIG“ anbietet. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem ein Internetportal einschließlich einer Webseite betrieben, auf der er zahlreiche verschiedene Finanzdienstleistungen, Finanzinvestmentdienstleistungen, Börsengeschäfte, Immobilien und andere Geschäftsdienstleistungen angeboten hat, welche zu 100% identisch mit dem Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin sind. Demzufolge wird der Internetnutzer mühelos zu der Auffassung gelangen, dass der Inhalt des Domainnamens „aig-investment.eu“ in direkter Beziehung mit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Ursprung, eventuelles Sponsoring, ihre Zugehörigkeit oder mit Billigung der Beschwerdeführerin erfolgte, mit der Folge, dass die streitgegenständliche Domain bzw. ihre Webseite einschließlich der angebotenen Inhalte mit der Beschwerdeführerin in Verbindung stehen. Hierdurch wird ein hohes Risiko einer Verwechslungsgefahr gem. Artikel 21 (3) (d) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 geschaffen. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem versucht, finanziellen Profit durch die Benutzung des Domainnamens sowie des Angebots verschiedenartiger Finanzdienstleistungen zu ziehen, wobei er die Gefahren von Verwechslungen mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin hervorrief.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme eingereicht.
Würdigung und Befunde
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
(i) der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist UND
(ii) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann ODER
(iii) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln ist die Beschwerdeführerin Inhaberin verschiedener registrierter Markenrechte, u.a. der vorgenannten Gemeinschaftsmarkenrechte sowie der vorgenannten deutschen Markenregistrierung für „AIG“ im Hinblick auf verschiedene Finanz-, Immobilien- und Versicherungsdienstleistungen in der Klasse 36.
Die vorgenannten Marken der Beschwerdeführerin beinhalten das Wort bzw. die Buchstaben „AIG“. Der streitgegenständliche Domainname enthält die identischen Buchstaben bzw. das identische Wort „AIG“ und kombiniert dieses mit nahezu beschreibenden Elementen wie z.B. das Wort „Investment“. Diese beschreibenden Zusätze haben keine Unterscheidungskraft aufweist. Die angesprochenen Verbraucher werden ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf den unterscheidungskräftigen Bestandteil „AIG“ richten und keinerlei Aufmerksamkeit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortelement „Investment“ widmen. Folglich ist der streitgegenständliche Domainname mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich. Die Schiedskommission folgt insofern auch den ähnlichen Überlegungen aus dem NAF-Verfahren American International Group, Inc. v. Traverito Traverito, Claim Number: FA0706001011737, http://domain.adrforum.com/domains/decisions/1011737.htm
2. Auf die Frage der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners kommt es hier nicht an. Denn der Beschwerdegegner hat gemäß Artikel 21 (1) (a) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 keine Rechte oder sonstige legitime Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen „aig-investmentment.eu“.
Für die Frage der Gegen-Rechte oder legitimen Gegen-Interessen wäre der Beschwerdegegner darlegungs- und beweispflichtig gewesen. SoftAge Services GmbHv. Zheng Qingying, CAC 2929, <softage.eu>,; Security Center GmbH & Co. KG v. Zheng Qingying, CAC 2986, <terxon.eu>; The Game Group Plc v. First Internet Technology Ltd, CAC 4014, <game.eu>; Rotary International v. Strake Bohumil, CAC 4757, <rotary.eu>; CharterLine Fuhrpark-Service GmbHv. fienna.com, CAC 4949, <buchbinder.eu>; GBO Design - Engineering v. Guidance International AB, CAC 4950, <gbo.eu>; PETROM SA v. Kurt Janusch, CAC 5087, <petrom.eu>.
Dieser Darlegungslast ist der Beschwerdegegner nicht nachgekommen. Er hat im gesamten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Insoferrn bleibt nur die Würdigung des Vortrags der Beschwerdeführerin, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners ergeben. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem den Domainnamen „aig-investment.eu“ im Hinblick auf das Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanzen, ohne in einer Rechts- oder Vertragsbeziehung zur Beschwerdeführerin zu stehen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und der Beschwerdeführer vermag von sich aus keine Rechte an diesem Zeichen darzutun. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
Die Beschwerdeführerin bittet um Übertragung der Domain auf ihre englische Tochtergesellschaft. Auch wenn die Rechteinhaber mit Sitz außerhalb der Eu sich nicht am ADR-Verfahren beteiligen können, haben Schiedsrichter in der Vergangenheit akzeptiert, wenn die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der EU gerichtet war (Rieke Corporation, Rieke Packaging Systems Limited v. World Online Endeavours, Ltd, CAC 4588, <rieke.eu>, Transfer; Colliers International Property Consultants Inc , Colliers CRE Plc v. Zheng Qingying, CAC 4955, <collierscre.eu>, Transfer) Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Übertragung auf die englische Tochtergesellschaft.
(i) der strittige Domainnamen mit einem Namen , für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist UND
(ii) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann ODER
(iii) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
1. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln ist die Beschwerdeführerin Inhaberin verschiedener registrierter Markenrechte, u.a. der vorgenannten Gemeinschaftsmarkenrechte sowie der vorgenannten deutschen Markenregistrierung für „AIG“ im Hinblick auf verschiedene Finanz-, Immobilien- und Versicherungsdienstleistungen in der Klasse 36.
Die vorgenannten Marken der Beschwerdeführerin beinhalten das Wort bzw. die Buchstaben „AIG“. Der streitgegenständliche Domainname enthält die identischen Buchstaben bzw. das identische Wort „AIG“ und kombiniert dieses mit nahezu beschreibenden Elementen wie z.B. das Wort „Investment“. Diese beschreibenden Zusätze haben keine Unterscheidungskraft aufweist. Die angesprochenen Verbraucher werden ihre Aufmerksamkeit ausschließlich auf den unterscheidungskräftigen Bestandteil „AIG“ richten und keinerlei Aufmerksamkeit dem nicht unterscheidungskräftigen Wortelement „Investment“ widmen. Folglich ist der streitgegenständliche Domainname mit den älteren Markenrechten der Beschwerdeführerin verwechselbar ähnlich. Die Schiedskommission folgt insofern auch den ähnlichen Überlegungen aus dem NAF-Verfahren American International Group, Inc. v. Traverito Traverito, Claim Number: FA0706001011737, http://domain.adrforum.com/domains/decisions/1011737.htm
2. Auf die Frage der Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners kommt es hier nicht an. Denn der Beschwerdegegner hat gemäß Artikel 21 (1) (a) und (2) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 keine Rechte oder sonstige legitime Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen „aig-investmentment.eu“.
Für die Frage der Gegen-Rechte oder legitimen Gegen-Interessen wäre der Beschwerdegegner darlegungs- und beweispflichtig gewesen. SoftAge Services GmbHv. Zheng Qingying, CAC 2929, <softage.eu>,; Security Center GmbH & Co. KG v. Zheng Qingying, CAC 2986, <terxon.eu>; The Game Group Plc v. First Internet Technology Ltd, CAC 4014, <game.eu>; Rotary International v. Strake Bohumil, CAC 4757, <rotary.eu>; CharterLine Fuhrpark-Service GmbHv. fienna.com, CAC 4949, <buchbinder.eu>; GBO Design - Engineering v. Guidance International AB, CAC 4950, <gbo.eu>; PETROM SA v. Kurt Janusch, CAC 5087, <petrom.eu>.
Dieser Darlegungslast ist der Beschwerdegegner nicht nachgekommen. Er hat im gesamten Verfahren keine Stellungnahme abgegeben. Insoferrn bleibt nur die Würdigung des Vortrags der Beschwerdeführerin, aus der sich keine Anhaltspunkte für eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners ergeben. Der Beschwerdegegner hat bis vor kurzem den Domainnamen „aig-investment.eu“ im Hinblick auf das Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Finanzen, ohne in einer Rechts- oder Vertragsbeziehung zur Beschwerdeführerin zu stehen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und der Beschwerdeführer vermag von sich aus keine Rechte an diesem Zeichen darzutun. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
Die Beschwerdeführerin bittet um Übertragung der Domain auf ihre englische Tochtergesellschaft. Auch wenn die Rechteinhaber mit Sitz außerhalb der Eu sich nicht am ADR-Verfahren beteiligen können, haben Schiedsrichter in der Vergangenheit akzeptiert, wenn die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der EU gerichtet war (Rieke Corporation, Rieke Packaging Systems Limited v. World Online Endeavours, Ltd, CAC 4588, <rieke.eu>, Transfer; Colliers International Property Consultants Inc , Colliers CRE Plc v. Zheng Qingying, CAC 4955, <collierscre.eu>, Transfer) Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Übertragung auf die englische Tochtergesellschaft.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AIG-INVESTMENT.eu auf die englische Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin, IG Europe Limited, The AIG Building, 58 Fenchurch Street, EC3M 4AB London, United Kingdom übertragen wird
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2013-09-27