Case number | CAC-ADREU-006584 |
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Time of filing | 2014-01-08 10:56:01 |
Domain names | maplin-online.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Tim Brown (Maplin Electronics Limited) |
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Respondent
Name | Joachim Lischka |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bezw. bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen maplin-online betreffen.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen und unter anderem Inhaberin der nachstehenden Marke
000212076 Community Trade Mark MAPLIN January 19, 2001 in den Klassen 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28, 42
Sie ist ferner Inhaberin der Domainnamen maplin.com und maplin.eu
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die eingetragenen Rechte der Registrierung des streitigen Domainnamens (11. Juli 2013) um einige Jahre vorausgehen.
000212076 Community Trade Mark MAPLIN January 19, 2001 in den Klassen 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28, 42
Sie ist ferner Inhaberin der Domainnamen maplin.com und maplin.eu
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die eingetragenen Rechte der Registrierung des streitigen Domainnamens (11. Juli 2013) um einige Jahre vorausgehen.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe den Domainnamen maplin-online spekulativ und missbräuchlich i.S.d. Art. 21 der VO (EG) 874/2004 und auch ohne ihre Zustimmung für sich registrieren lassen. Die Beschwerdeführerin ist ferner der Auffassung, der Domainname kollidiere u.a. mit ihren Rechten aus der EU-Marke MAPLIN. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der Domainname der Marke MAPLIN, der aus dieser Marke und der zusätzlichen Gattungsbezeichnung „online“ zusammengesetzt ist, zum Verwechseln ähnlich ist. Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen eigens so gewählt hat, dass er der Marke MAPLIN ähnlich ist. Die Beschwerdeführerin begründet diese Behauptung wie folgt:
- MAPLIN ist ein extrem gut bekannter „ausgedachter“ Begriff;
- MAPLIN ist das dominante, signifikante und unterscheidungskräftige Element des Domainnamens;
- das zusätzliche Wort „online“ ist nicht dominant, da es sowohl eine Gattungsbezeichnung als auch eine Beschreibung ist. In einer Reihe von früheren Entscheidungen in alternativen Streitbeilegungsverfahren zu .eu, unter anderem in den Entscheidungen Société Air France v. ibiz hosting [Anlage 07 – CAC 04645] und General Electric Company v. SNNS Ltd [Anlage 08 – CAC 05009] wurde ausgeführt, dass der Zusatz eines rein beschreibenden Worts zu einem als Marke geschützten Begriff in einem streitigen Domainnamen im Allgemeinen für zum Verwechseln ähnlich gehalten wird.
Die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Beschwerdegegner ihr nicht bekannt ist und die Beschwerdeführerin ihm weder die Befugnis noch eine Lizenz oder Erlaubnis erteilt, die Marken der Beschwerdeführerin für den streitgegenständlichen Domainnamen zu verwenden oder darin aufzunehmen.
Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen nur registriert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, den Domainnamen MAPLIN-ONLINE von der Beschwerdegegnerin auf sich zu übertragen.
- MAPLIN ist ein extrem gut bekannter „ausgedachter“ Begriff;
- MAPLIN ist das dominante, signifikante und unterscheidungskräftige Element des Domainnamens;
- das zusätzliche Wort „online“ ist nicht dominant, da es sowohl eine Gattungsbezeichnung als auch eine Beschreibung ist. In einer Reihe von früheren Entscheidungen in alternativen Streitbeilegungsverfahren zu .eu, unter anderem in den Entscheidungen Société Air France v. ibiz hosting [Anlage 07 – CAC 04645] und General Electric Company v. SNNS Ltd [Anlage 08 – CAC 05009] wurde ausgeführt, dass der Zusatz eines rein beschreibenden Worts zu einem als Marke geschützten Begriff in einem streitigen Domainnamen im Allgemeinen für zum Verwechseln ähnlich gehalten wird.
Die Beschwerdeführerin erklärt, dass der Beschwerdegegner ihr nicht bekannt ist und die Beschwerdeführerin ihm weder die Befugnis noch eine Lizenz oder Erlaubnis erteilt, die Marken der Beschwerdeführerin für den streitgegenständlichen Domainnamen zu verwenden oder darin aufzunehmen.
Der Beschwerdegegner habe den Domainnamen nur registriert, um die Beschwerdeführerin in ihrer Geschäftstätigkeit zu beeinträchtigen.
Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, den Domainnamen MAPLIN-ONLINE von der Beschwerdegegnerin auf sich zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 20.11.2013 gegenüber dem Schiedsgericht erklärt, nicht der Inhaber der streitigen Domain zu sein. Vielmehr sei in widerrechtlicher, mutmasslich betrügerischer Weise sein Name und seine Anschrift verwendet worden, um die Domain zu registrieren.
Würdigung und Befunde
Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind dahin gehend auszulegen, dass dieser den Anspruch der Beschwerdeführerin anerkennt bzw. seine Rechte am Domainnamen aufgibt. Das Schiedsgericht ist dementsprechend jedenfalls dann an einer streitigen Behandlung des Sachverhaltes gehindert, wenn das Anerkenntnis des Beschwerdegegners nicht auf eine widerrechtliche Rechtsfolge - wie etwa die Übertragung an eine Organisation, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist - gerichtet ist.
Da die Beschwerdeführerin indes die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Anspruchs auf Übertragung erfüllt, sie ferner in der Gemeinschaft ansässig ist, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum das Anerkenntnis des Beschwerdegegners unwirksam sein könnte, stehen keine Gründe dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch entgegen, den Domainnamen MAPLIN-ONLINE auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Da die Beschwerdeführerin indes die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Anspruchs auf Übertragung erfüllt, sie ferner in der Gemeinschaft ansässig ist, und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum das Anerkenntnis des Beschwerdegegners unwirksam sein könnte, stehen keine Gründe dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch entgegen, den Domainnamen MAPLIN-ONLINE auf die Beschwerdeführerin zu übertragen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname MAPLIN-ONLINE auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname MAPLIN-ONLINE auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Friedrich Kurz |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-01-08