Case number | CAC-ADREU-006743 |
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Time of filing | 2014-07-29 23:29:52 |
Domain names | steiner.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Dipl.-Ing. Markus Steiner ( ) |
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Respondent
Name | Wolfgang Heilmann |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde des Einzelunternehmers Markus Steiner aus Wien, Österreich gegen die Registrierung des Domainnamens „steiner.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Wolfgang Heilmann, Alzenau, Deutschland, zugrunde.
Der Beschwerdeführer ist Träger des Familiennamens STEINER, ein Personenunternehmen und Gewerbe nach österreichischem Recht. Er gründete 2010 das IT Consulting und Software Unternehmen in Wien. Es trägt seinen bürgerlichen Namen „Markus Steiner“ und hat gegenwärtig seinen Sitz in der Lessinggasse 1/24 in 1020 Wien.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen „steiner.eu“ Anfang Juni 2014 erworben und am 03.06.2014 die Domain auf sich registriert. Er plante nach seinen Angaben eine berechtigte Nutzung dieser Domain.
Kurz nach der Registrierung der Domain „steiner.eu“ hat der Beschwerdeführer angefragt, ob er die Domain kaufen kann, was abgelehnt wurde und dann das Beschwerdeverfahren eröffnet.
Der Beschwerdeführer ist Träger des Familiennamens STEINER, ein Personenunternehmen und Gewerbe nach österreichischem Recht. Er gründete 2010 das IT Consulting und Software Unternehmen in Wien. Es trägt seinen bürgerlichen Namen „Markus Steiner“ und hat gegenwärtig seinen Sitz in der Lessinggasse 1/24 in 1020 Wien.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen „steiner.eu“ Anfang Juni 2014 erworben und am 03.06.2014 die Domain auf sich registriert. Er plante nach seinen Angaben eine berechtigte Nutzung dieser Domain.
Kurz nach der Registrierung der Domain „steiner.eu“ hat der Beschwerdeführer angefragt, ob er die Domain kaufen kann, was abgelehnt wurde und dann das Beschwerdeverfahren eröffnet.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 habe. Dieser Anspruch entstünde, da der Beschwerdeführer über ein anerkanntes Recht verfüge, nämlich seinen Familiennamen und zugleich Namen seines Einzelunternehmens. Der Nachname ist identisch mit dem Domainamen „steiner.eu“. Des Weiteren könne der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainnamen geltend machen. Zudem sei die Registrierung der Domain bösgläubig, was aus dem Angebot, die Domain sei käuflich zu erwerben, sowie dem Internetauftritt abzulesen sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Parallelfall ADR 06440 FIALA.eu.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dazu befugt, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anzustrengen und den Widerruf und die Übertragung der Domain zu beantragen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Parallelfall ADR 06440 FIALA.eu.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 dazu befugt, ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anzustrengen und den Widerruf und die Übertragung der Domain zu beantragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner lehnt die Übertragung der Domain STEINER an den Beschwerdeführer ab und trägt vor, dass er die Domain berechtigt besitze und nicht bösgläubig sei. Die streitgegenständliche Domain habe er am 3.6.2014 unter Mithilfe des Unternehmens Frankcom IT Service käuflich erworben.
Sein nach seiner Ansicht legitimes Interesse stütze er auf die Idee diese Domain Personen mit dem Namen STEINER zur Verfügung zu stellen. Er möchte die Domain ernsthaft nutzen.
Ferner sei er nicht bösgläubig und habe die Domain nicht zum Verkauf angeboten.
Er bestreitet weiter ein vorrangiges Recht des Beschwerdeführers und macht geltend, dass aufgrund dessen Unbekanntheit keine Zuordnungsverwirrung auftreten könne. Der Beschwerdeführer solle wegen Art. 10.2 EG-VO auf Domains ausweichen, die dessen Vornamen zusätzlich enthalten. Er beruft sich auf ADR 4227 IHLE.eu.
Es bestehe schließlich ein gleichwertiges Interesse und daher gelte das sogenannte Windhundprinzip.
Sein nach seiner Ansicht legitimes Interesse stütze er auf die Idee diese Domain Personen mit dem Namen STEINER zur Verfügung zu stellen. Er möchte die Domain ernsthaft nutzen.
Ferner sei er nicht bösgläubig und habe die Domain nicht zum Verkauf angeboten.
Er bestreitet weiter ein vorrangiges Recht des Beschwerdeführers und macht geltend, dass aufgrund dessen Unbekanntheit keine Zuordnungsverwirrung auftreten könne. Der Beschwerdeführer solle wegen Art. 10.2 EG-VO auf Domains ausweichen, die dessen Vornamen zusätzlich enthalten. Er beruft sich auf ADR 4227 IHLE.eu.
Es bestehe schließlich ein gleichwertiges Interesse und daher gelte das sogenannte Windhundprinzip.
Würdigung und Befunde
Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Beschwerdeführer ist Träger des bürgerlichen Familiennamens „Steiner“. Dies ist unstreitig. Ausweislich der von dem Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Urkunden ist der Name sowohl privat sowie geschäftlich genutzt und nach der nationalen Vorschrift § 43 ABGB vor Namensanmaßung und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Dieser Name ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „steiner.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen dem Namen des Beschwerdeführers „Steiner“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „steiner.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11 Buchstabe d vor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag des Beschwerdeführers, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie die ADR-Entscheidungen 2035 „warema.eu“ sowie 6440 "FIALA.eu").
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht als gegeben ansehen.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen STEINER geltend.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig. Der genannte Fall ADR 4227 IHLE.eu gilt unter Gleichnamigen.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner vorgetragen.
Die derzeitige Weiterleitung kann zwar als Benutzungshandlung, aber nicht als relevant gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Die getroffene Aussage es sei ein Projekt für Namensträger angedacht ist in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, weil sie zwar als kommerzielle Nutzung, aber eindeutig illegitim angesehen werden muss. Als Nichtberechtigter gegenüber einem Berechtigten diesem Bedingungen zu stellen, z.B. emailadressen käuflich anzubieten, damit dieser sein verbrieftes Recht im Domainraum ausüben kann ist nach ständiger Rechtsprechung eine unbefugte Nutzung des Nichtberechtigten.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist.
Der Beschwerdegegner trägt zwar eine Reihe richtiger Aussagen aus der Domainrechtsprechung vor, doch betreffen diese das Recht der Gleichnamigen. Richtig ist, dass auch andere Steiners berechtigt sind und nicht nur der Beschwerdeführer. Jedoch helfen ihm diese Argumente nicht weiter, weil er seinerseits kein Berechtigter ist und die von ihm vorgenommenen Handlungen nicht dazu führen.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass er zur streitgegenständlichen Domain ohne Bezug ist.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung kommt es somit zur Entscheidung nicht mehr an (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Ob diese Anspruchsgrundlage nach Art. B 11 (f) (1) & (2) der ADR Regeln gegeben ist kann aber dahinstehen, weil bereits ein Anspruch aus der oben genannten Anspruchsgrundlage besteht.
Da der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Der Beschwerdeführer ist Träger des bürgerlichen Familiennamens „Steiner“. Dies ist unstreitig. Ausweislich der von dem Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Urkunden ist der Name sowohl privat sowie geschäftlich genutzt und nach der nationalen Vorschrift § 43 ABGB vor Namensanmaßung und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
Dieser Name ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „steiner.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen dem Namen des Beschwerdeführers „Steiner“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „steiner.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11 Buchstabe d vor, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag des Beschwerdeführers, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie die ADR-Entscheidungen 2035 „warema.eu“ sowie 6440 "FIALA.eu").
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain aus den im folgenden dargelegten Gründen nicht als gegeben ansehen.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen STEINER geltend.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig. Der genannte Fall ADR 4227 IHLE.eu gilt unter Gleichnamigen.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner vorgetragen.
Die derzeitige Weiterleitung kann zwar als Benutzungshandlung, aber nicht als relevant gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Die getroffene Aussage es sei ein Projekt für Namensträger angedacht ist in diesem Zusammenhang kontraproduktiv, weil sie zwar als kommerzielle Nutzung, aber eindeutig illegitim angesehen werden muss. Als Nichtberechtigter gegenüber einem Berechtigten diesem Bedingungen zu stellen, z.B. emailadressen käuflich anzubieten, damit dieser sein verbrieftes Recht im Domainraum ausüben kann ist nach ständiger Rechtsprechung eine unbefugte Nutzung des Nichtberechtigten.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist.
Der Beschwerdegegner trägt zwar eine Reihe richtiger Aussagen aus der Domainrechtsprechung vor, doch betreffen diese das Recht der Gleichnamigen. Richtig ist, dass auch andere Steiners berechtigt sind und nicht nur der Beschwerdeführer. Jedoch helfen ihm diese Argumente nicht weiter, weil er seinerseits kein Berechtigter ist und die von ihm vorgenommenen Handlungen nicht dazu führen.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass er zur streitgegenständlichen Domain ohne Bezug ist.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Aritkel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“). Auf den Vortrag des Beschwerdeführers zur bösgläubigen Registrierung kommt es somit zur Entscheidung nicht mehr an (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Ob diese Anspruchsgrundlage nach Art. B 11 (f) (1) & (2) der ADR Regeln gegeben ist kann aber dahinstehen, weil bereits ein Anspruch aus der oben genannten Anspruchsgrundlage besteht.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname STEINER auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname STEINER auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | REIMER VON HERGET, Dr. jur. Harald von Herget |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-07-29