Case number | CAC-ADREU-006801 |
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Time of filing | 2014-11-21 18:25:03 |
Domain names | chung.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Crispin Chung ( ) |
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Respondent
Name | M Jank |
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Andere rechtliche Verfahren
Dem Beschwerdepanel sind keine anderen Verfahren bekannt, in denen um die Rechte an dem Domainnamen <chung> gestritten wird.
Sachlage
Der Beschwerdeführer Crispin Chung begehrt die Übertragung des Domainnamens <chung> unter der Top-Level-Domain (Punkt)eu.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet,
(1) er führe den Familiennamen Chung;
(2) er sei in Großbritannien ansässig;
(3) der streitige Domainname sei mit seinem Familiennamen identisch;
(4) der Beschwerdegegner verfüge selbst über keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen, da er nicht den Familiennamen „Chung“ führe.
Der Beschwerdeführer weist nach, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen zum Kauf anbietet. Zudem weist der Beschwerdeführer durch Angabe von entsprechenden Fundstellen darauf hin, dass der Beschwerdegegner bereits wegen einer Vielzahl von unterschiedlichen Domainnamen auf Übertragung in Anspruch genommen wurde.
(1) er führe den Familiennamen Chung;
(2) er sei in Großbritannien ansässig;
(3) der streitige Domainname sei mit seinem Familiennamen identisch;
(4) der Beschwerdegegner verfüge selbst über keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen, da er nicht den Familiennamen „Chung“ führe.
Der Beschwerdeführer weist nach, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen zum Kauf anbietet. Zudem weist der Beschwerdeführer durch Angabe von entsprechenden Fundstellen darauf hin, dass der Beschwerdegegner bereits wegen einer Vielzahl von unterschiedlichen Domainnamen auf Übertragung in Anspruch genommen wurde.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Der Beschwerdeführer muss nicht nur seiner Darlegungslast genügen, sondern für sein Vorbringen auch Beweise oder Beweisangebote vorlegen, damit das Beschwerdepanel überprüfen kann, ob das Vorbringen geeignet ist, den geltend gemachten Übertragungsanspruch zu tragen. Dies ergibt sich aus § B 11 (a) und (d) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Domainnamensstreitigkeiten (ADR-Regeln). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da der Beschwerdeführer nur behauptet, aber nicht auch nachweist, den Familiennamen „Chung“ zu führen. Entsprechende Nachweise sind indes erforderlich, denn es obliegt dem Beschwerdeführer, den Nachweis zu führen, eigene Rechte an dem streitgegenständlichen Domainnamen zu besitzen (Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004). Das Beschwerdepanel kann daher weder eigene Rechte noch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an dem registrierten Domainnamen als gegeben ansehen, auch wenn der Beschwerdegegner nicht auf die Beschwerde erwidert hat, da das Beschwerdepanel keine Entscheidungen auf der Grundlage von bloßen Behauptungen ohne jegliches Beweisangebot erlassen kann.
Siehe
Contrinex GmbH v. Martin Writh, CAC 3044, <contrinex.eu>.
Zudem hat ein Beschwerdeführer, falls er die Übertragung des Domainnamens wünscht, auch Beweise dafür vorzulegen, dass er die allgemeinen Eignungskriterien für eine Registrierung gemäß Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beweise für seine Behauptung, in Großbritannien ansässig zu sein, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen ohne Rechte oder legitime Interessen registriert hat oder ob der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird, da der Beschwerdeführer bereits versäumt hat, irgendeinen Beweise für vorbestehende Rechte an dem Domainnamen zu erbringen.
Die Schiedskommission kann zwar nach eigenem Ermessen weitere Beweise oder Beweisangebote anfordern oder zulassen (Art. B 8 ADR-Regeln), wobei die Schiedskommission das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf ein faires Verfahren zu beachten hat, jedoch gebietet das Recht auf ein faires Verfahren nicht, einen Beschwerdeführer gesondert auf seine Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen, die sich unmissverständlich bereits aus Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004) und aus Art. 4 (2) b der Verordnung (EG) 733/2002 ergibt.
Siehe
Contrinex GmbH v. Martin Writh, CAC 3044, <contrinex.eu>.
Zudem hat ein Beschwerdeführer, falls er die Übertragung des Domainnamens wünscht, auch Beweise dafür vorzulegen, dass er die allgemeinen Eignungskriterien für eine Registrierung gemäß Art. 4(2)(b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Beweise für seine Behauptung, in Großbritannien ansässig zu sein, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdegegner den Domainnamen ohne Rechte oder legitime Interessen registriert hat oder ob der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird, da der Beschwerdeführer bereits versäumt hat, irgendeinen Beweise für vorbestehende Rechte an dem Domainnamen zu erbringen.
Die Schiedskommission kann zwar nach eigenem Ermessen weitere Beweise oder Beweisangebote anfordern oder zulassen (Art. B 8 ADR-Regeln), wobei die Schiedskommission das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf ein faires Verfahren zu beachten hat, jedoch gebietet das Recht auf ein faires Verfahren nicht, einen Beschwerdeführer gesondert auf seine Darlegungs- und Beweislast hinzuweisen, die sich unmissverständlich bereits aus Art. 21(1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004) und aus Art. 4 (2) b der Verordnung (EG) 733/2002 ergibt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Prof. Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-11-21