Case number | CAC-ADREU-006814 |
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Time of filing | 2014-11-12 15:45:24 |
Domain names | e.eu, f.eu, y.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Dr. Philipp Schmagold ( ) |
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Respondent
Name | EURid |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Andere Verfahren sind der Schiedskommission nicht bekannt.
Sachlage
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der deutschen Marken
- DE30778254 „E“ die am 3.12.2007 angemeldet und am 13.3.2008 für die Klassen 11, 35 und 45 eingetragen wurde sowie der Marke
- DE30778255 „F“, die am 3.12.2007 angemeldet und am 5.5.2008 für die Klassen 35, 36 und 45 eingetragen wurde sowie der Marke
- DE30778258 „y“, die am 3.12.2007 angemeldet und am 6.5.2008 für die Klassen 11, 36 und 45 eingetragen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte sich, was sich mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergibt, direkt an die Beschwerdegegnerin gewandt, um die Domainnamen E.EU, F.EU und Y.EU zu registrieren. Laut Beschwerdebegründung teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 7.9. 2011 mit, dass .eu-Domainnamenregistrierungen für Domains, die aus einem Zeichen bestehen, nicht möglich sind.
- DE30778254 „E“ die am 3.12.2007 angemeldet und am 13.3.2008 für die Klassen 11, 35 und 45 eingetragen wurde sowie der Marke
- DE30778255 „F“, die am 3.12.2007 angemeldet und am 5.5.2008 für die Klassen 35, 36 und 45 eingetragen wurde sowie der Marke
- DE30778258 „y“, die am 3.12.2007 angemeldet und am 6.5.2008 für die Klassen 11, 36 und 45 eingetragen wurde.
Der Beschwerdeführer hatte sich, was sich mittelbar aus der Beschwerdebegründung ergibt, direkt an die Beschwerdegegnerin gewandt, um die Domainnamen E.EU, F.EU und Y.EU zu registrieren. Laut Beschwerdebegründung teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 7.9. 2011 mit, dass .eu-Domainnamenregistrierungen für Domains, die aus einem Zeichen bestehen, nicht möglich sind.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdegegnerin besitze als Vergabestelle für Domainnnamen unterhalb der top Level Domain .eu eine marktbeherrschende Stellung auf dem insoweit relevanten Markt der Vergabe von .eu Domainnamen. Als Inhaber nationaler Marken besitze er ein berechtigtes Interesse an deren Nutzung zur Adressierung von Internetseiten, jedenfalls soweit ein sachlicher Grund für die Verweigerung der Registrierung nicht bestehe. Die Registrierung von einstelligen Domainnamen sei technisch möglich und werde von der ICANN befürwortet. Es gebe bereits nationale Vergabestellen, die einstellige Second Level Domains (SLD) vergeben. Gemäß deutschem Kartellrecht sei die Beschwerdegegnerin in der Pflicht, ihre Dienstleistungen nachfragekonform auszugestalten. Da es außer den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin keine sachlichen oder technischen Gründe gebe, einstellige Domainnamen nicht zu registrieren, stelle der Beschwerdegegner hiermit den Antrag, die genannten Domains auf ihn zu registrieren.
B. Beschwerdegegner
Diese führt aus, dass neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin die Verordnungen (EG) 733/2002 vom 22. April 2002 und (EG) 874/2004 vom 28. April 2004 einschlägig seien.
Die Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin sei in Absprache mit der europäischen Kommission auf Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) 733/2002 aufgestellt worden. Weiterhin wurde die europäische Kommission während der Phasen zur Änderung der Liste der reservierten Namen auf die Politik, keine einstelligen Domainnamen zu erlauben, hingewiesen. Die europäische Kommission habe diese Informationen an die Mitgliedstaaten und Kandidatenländer weitergeleitet. Ein Argument bezüglich der minimalen oder maximalen Länge von .eu Domainnamen wurde in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Aufgrund dieser stillschweigenden Annahme dieser Zulassungsvoraussetzung habe die Kommission auch keine einstelligen Domainnamen auf die Liste der reservierten Namen gesetzt. Sollte sich diese Politik später ändern, müsste auch der europäischen Kommission die Möglichkeit gegeben werden, eine neue Liste von reservierten Namen aufzustellen.
Die Beschwerdegegnerin hält die vorliegende Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass die angegriffene Entscheidung gegen die oben genannten Verordnungen verstoße.
Hilfsweise sei die Beschwerde aber auch nicht begründet. Es bestehe nämlich nicht deswegen ein berechtigtes Interesse an der Registrierung eines Domainnamens, weil es eine entsprechende Marke gibt. Die anwendbare Registrierungspolitik verhindere auch nicht, dass der Beschwerdeführer Domainnamen registriere, die seine Marken integrieren, wie z.B. der Domainname „Produkt-E.eu“ zeige.
In einem anderen Streit, in der die Beschwerdegegnerin den Domainnamen co.edu verweigert hatte, zu registrieren, habe die Beschwerdegegnerin auch die Unterstützung der europäischen Kommission erhalten. Dort habe sich das Registrierungsverbot aus der Unzulässigkeit von Ländercodes (co für Kolumbien) ergeben.
Die Beschwerdegegnerin müsse in transparenter und nicht diskriminierender Weise ihre Registrierungspolitik auf alle Registranten anwenden. Es sei in der behaupteten Allgemeinheit nicht richtig, dass ein Domainname registriert werden muss, wenn keine sachlichen Gründe dagegen vorliegen. Bei einer zukünftigen Änderung der Registrierungspolitik müsste sich nach einer Konsultationsphase mit der europäischen Kommission und Information der Öffentlichkeit eine Bewerbungsphase für alle anschließen.
Mit einer Zuordnung der beantragten Domainnamen zu dem Beschwerdeführer, würde vielmehr dieser in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.
Es gebe weiterhin keine generelle Tendenz, einstellige Domainnamen auf der SLD-Ebene zuzulassen. Es gebe nach wie vor viele Register, die keine einstellige Domainnamen zulassen, wie zum Beispiel Belgien, Schweiz, Spanien, Italien und die Niederlande. Eine Zulassung von einstelligen Domainnamen könne zu bestimmten Missbrauchskonstellationen führen. Aufgrund der geringen Menge an einstelligen SLD käme es darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung einzelner.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass das Gemeinwohl das persönliche Interesse von Personen wie dem Beschwerdeführer an der Registrierung einstelliger Domainnamen überwiegt.
Die Beschwerdegegnerin habe keine marktbeherrschende Stellung. Auch ein Missbrauch läge nicht vor. Der relevante sachliche Markt sei nämlich nicht auf .eu Domainnamen beschränkt. Die Beschwerdegegnerin konkurriere mit vielen anderen Domainnamensregistern oberster Stufe wie .net, .com, .de usw. Der relevante sachliche Markt sei der gesamte TLD Markt. Selbst wenn der relevante Markt nur Europa oder die Europäische Union umfassen würde, würde die Beschwerdegegnerin hier mit 31 Registern konkurrieren. Der Anteil der Beschwerdegegnerin am gesamten Markt läge bei 1,29% (3,5 Millionen von insgesamt 272 Millionen Domainnamen). Die französische Wettbewerbsbehörde habe bereits entschieden, dass das französische Register AFNIC keine marktbeherrschende Stellung habe. Selbst wenn aber eine marktbeherrschende Stellung angenommen werden würde, läge kein Missbrauch vor, da die Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin den Wettbewerb nicht in irgendeiner Art behindere.
Eine Stattgabe der Beschwerde könnte nur nach Konsultation mit der europäischen Kommission eine Veränderung der Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin zur Folge haben.
Die Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin sei in Absprache mit der europäischen Kommission auf Grundlage des Artikels 5 der Verordnung (EG) 733/2002 aufgestellt worden. Weiterhin wurde die europäische Kommission während der Phasen zur Änderung der Liste der reservierten Namen auf die Politik, keine einstelligen Domainnamen zu erlauben, hingewiesen. Die europäische Kommission habe diese Informationen an die Mitgliedstaaten und Kandidatenländer weitergeleitet. Ein Argument bezüglich der minimalen oder maximalen Länge von .eu Domainnamen wurde in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Aufgrund dieser stillschweigenden Annahme dieser Zulassungsvoraussetzung habe die Kommission auch keine einstelligen Domainnamen auf die Liste der reservierten Namen gesetzt. Sollte sich diese Politik später ändern, müsste auch der europäischen Kommission die Möglichkeit gegeben werden, eine neue Liste von reservierten Namen aufzustellen.
Die Beschwerdegegnerin hält die vorliegende Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht habe, dass die angegriffene Entscheidung gegen die oben genannten Verordnungen verstoße.
Hilfsweise sei die Beschwerde aber auch nicht begründet. Es bestehe nämlich nicht deswegen ein berechtigtes Interesse an der Registrierung eines Domainnamens, weil es eine entsprechende Marke gibt. Die anwendbare Registrierungspolitik verhindere auch nicht, dass der Beschwerdeführer Domainnamen registriere, die seine Marken integrieren, wie z.B. der Domainname „Produkt-E.eu“ zeige.
In einem anderen Streit, in der die Beschwerdegegnerin den Domainnamen co.edu verweigert hatte, zu registrieren, habe die Beschwerdegegnerin auch die Unterstützung der europäischen Kommission erhalten. Dort habe sich das Registrierungsverbot aus der Unzulässigkeit von Ländercodes (co für Kolumbien) ergeben.
Die Beschwerdegegnerin müsse in transparenter und nicht diskriminierender Weise ihre Registrierungspolitik auf alle Registranten anwenden. Es sei in der behaupteten Allgemeinheit nicht richtig, dass ein Domainname registriert werden muss, wenn keine sachlichen Gründe dagegen vorliegen. Bei einer zukünftigen Änderung der Registrierungspolitik müsste sich nach einer Konsultationsphase mit der europäischen Kommission und Information der Öffentlichkeit eine Bewerbungsphase für alle anschließen.
Mit einer Zuordnung der beantragten Domainnamen zu dem Beschwerdeführer, würde vielmehr dieser in ungerechtfertigter Weise bevorzugt.
Es gebe weiterhin keine generelle Tendenz, einstellige Domainnamen auf der SLD-Ebene zuzulassen. Es gebe nach wie vor viele Register, die keine einstellige Domainnamen zulassen, wie zum Beispiel Belgien, Schweiz, Spanien, Italien und die Niederlande. Eine Zulassung von einstelligen Domainnamen könne zu bestimmten Missbrauchskonstellationen führen. Aufgrund der geringen Menge an einstelligen SLD käme es darüber hinaus zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung einzelner.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass das Gemeinwohl das persönliche Interesse von Personen wie dem Beschwerdeführer an der Registrierung einstelliger Domainnamen überwiegt.
Die Beschwerdegegnerin habe keine marktbeherrschende Stellung. Auch ein Missbrauch läge nicht vor. Der relevante sachliche Markt sei nämlich nicht auf .eu Domainnamen beschränkt. Die Beschwerdegegnerin konkurriere mit vielen anderen Domainnamensregistern oberster Stufe wie .net, .com, .de usw. Der relevante sachliche Markt sei der gesamte TLD Markt. Selbst wenn der relevante Markt nur Europa oder die Europäische Union umfassen würde, würde die Beschwerdegegnerin hier mit 31 Registern konkurrieren. Der Anteil der Beschwerdegegnerin am gesamten Markt läge bei 1,29% (3,5 Millionen von insgesamt 272 Millionen Domainnamen). Die französische Wettbewerbsbehörde habe bereits entschieden, dass das französische Register AFNIC keine marktbeherrschende Stellung habe. Selbst wenn aber eine marktbeherrschende Stellung angenommen werden würde, läge kein Missbrauch vor, da die Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin den Wettbewerb nicht in irgendeiner Art behindere.
Eine Stattgabe der Beschwerde könnte nur nach Konsultation mit der europäischen Kommission eine Veränderung der Registrierungspolitik der Beschwerdegegnerin zur Folge haben.
Würdigung und Befunde
A. Prozessuales
1. Der Beschwerdeführer ersucht das Schiedsgericht, von der Beschwerdegegnerin „die Offenlegung von Urkundenbeweisen wie in den Sunrise-Regeln definiert zu fordern.“
Dieser Antrag, der der Beschwerdeschrift und dem Antrag, bestimmte Domainnamen für den Beschwerdeführer zu registrieren vorangestellt ist, wird in der Beschwerdeschrift selbst nicht erwähnt oder begründet.
2. Der Beschwerdeführerin hat bestritten, dass die Beschwerdeerwiderung von einem bevollmächtigten Vertreter erstellt wurde. Die Schiedskommission hat keinen Anhaltspunkt, an der Bevollmächtigung des für die Beschwerdegegnerin in ihrem Account auftretenden Rechtsanwalts zu zweifeln.
3. Der Beschwerdeführer rügt auch die fristgerechte Einreichung der Beschwerdeerwiderung, die seiner Meinung nach bis zum 16. Oktober 2014, um 9:42 Uhr und 41 Sekunden hätte eingehen müssen, was seiner Auffassung nach dem Ablauf der 30-tägigen Frist zur Erwiderung entspricht. Wie sich aus A 5 der ergänzenden ADR-Regeln ergibt und im Übrigen in wohl jeder Rechtsordnung gilt, orientiert sich die Berechnung des Fristablaufs nicht an der Sekunde eines Ereignisses an einem Tag, sondern an dem Ablauf (24.00 Uhr) des letzten Tages, in den der Fristablauf fällt. Die Beschwerdeerwiderungsfrist lief am 16.10.2014 ab. An diesem Tag hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeerwiderung eingereicht.
4. Sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdeerwiderung wurden in deutscher Sprache abgefasst. Die Schiedskommission hält es daher für angemessen, das Verfahren in Deutsch zu führen.
B. Vorbemerkung
Eine Entscheidung der Beschwerdegegnerin im eigentlichen Sinn ist in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung nicht dokumentiert. Die überlassene und vorgetragene Email stellt wenigstens der Form nach eher eine Rechtsauskunft der Beschwerdegegnerin da. Da sich die eine Registrierung einstelliger Domainnamen ablehnende Praxis der Beschwerdegegnerin in dieser Email aber manifestiert, wird dieser Wortlaut für die Zwecke dieser Entscheidung über die Beschwerde als beschwerdefähige Entscheidung behandelt.
C. Begründung
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß B 1 (a) der ADR-Regeln kann eine Beschwerde gegen das Register, die vorliegende Beschwerdegegnerin, eingereicht werden. Aus B 1 (b) (10) (ii) der ADR-Regeln ergibt sich, dass die Beschwerde damit begründet werden kann, dass die Entscheidung im Widerspruch zu EU-Vorschriften ergangen ist. „EU-Vorschriften“ werden in Abschnitt A 1 wie folgt definiert: EU-Vorschriften bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung und alle weiteren Vorschriften, die die vorstehenden Regeln und Prinzipien gegebenenfalls ersetzen, ergänzen oder vervollständigen.
Die Schiedskommission hat daher die Entscheidung (siehe oben) der Beschwerdegegnerin, die Registrierung der beantragten einstelligen Domainnamen nicht zu erlauben, daraufhin überprüft, ob sie im Widerspruch zu den Verordnungen (EG) 733/2002 oder (EG) 874/2004 steht. Dies entspricht ihrer Prüfungskompetenz nach den für sie geltenden ADR-Regeln.
Ein solcher Widerspruch kann nicht festgestellt werden. Gemäß Art. 5 (3) der Verordnung (EG) 733/2002 hatte die Beschwerdegegnerin die Aufgabe, nach Konsultierung der europäischen Kommission und der interessierten Kreise eine Registrierungspolitik festzulegen. Dies ist nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfolgt. Eine nachträgliche Änderung dieser Registrierungspolitik hinsichtlich des Erfordernisses von mindestens zweistelligen Domainnamen wurde nicht vorgetragen und ist der Schiedskommission auch nicht bekannt.
Auch die übrigen Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen stehen nach dem Dafürhalten der Schiedskommission einer Regelung, dass Domainnamen unterhalb der obersten Stufe zwei Zeichen aufweisen müssen, nicht erkennbar entgegen.
Ein Widerspruch zu den für die Schiedskommission gemäß den ADR-Regeln relevanten Verordnungen ist daher nicht gegeben.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind die von beiden Parteien im Übrigen vorgetragenen Argumente und Positionen zu reservierten oder ausgeschlossenen Domainnamen für die vorliegende Frage der Zulässigkeit von einstelligen Domainnamen nicht entscheidungserheblich, da sie keinen hinreichenden Bezug zu den Vorgaben der Verordnungen aufweisen. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob es weltweit eine Tendenz für eine Zulässigkeit einstelliger SLD gibt oder nicht oder ob die Beschwerdegegnerin eine marktbeherrschende Stellung hat und ob diese in missbräuchlicher Art und Weise eingesetzt wurde.
Auch für eine, vorliegend nicht angeregte, Vorlage an den europäischen Gerichtshof sieht die Schiedskommission keinen Anlass.
Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen. Auch der gesonderte Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung von Urkundenbeweisen wie in den Sunrise-Regeln definiert aufzufordern, wird zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage oder eine Begründung dieses Antrags sind nicht ersichtlich.
1. Der Beschwerdeführer ersucht das Schiedsgericht, von der Beschwerdegegnerin „die Offenlegung von Urkundenbeweisen wie in den Sunrise-Regeln definiert zu fordern.“
Dieser Antrag, der der Beschwerdeschrift und dem Antrag, bestimmte Domainnamen für den Beschwerdeführer zu registrieren vorangestellt ist, wird in der Beschwerdeschrift selbst nicht erwähnt oder begründet.
2. Der Beschwerdeführerin hat bestritten, dass die Beschwerdeerwiderung von einem bevollmächtigten Vertreter erstellt wurde. Die Schiedskommission hat keinen Anhaltspunkt, an der Bevollmächtigung des für die Beschwerdegegnerin in ihrem Account auftretenden Rechtsanwalts zu zweifeln.
3. Der Beschwerdeführer rügt auch die fristgerechte Einreichung der Beschwerdeerwiderung, die seiner Meinung nach bis zum 16. Oktober 2014, um 9:42 Uhr und 41 Sekunden hätte eingehen müssen, was seiner Auffassung nach dem Ablauf der 30-tägigen Frist zur Erwiderung entspricht. Wie sich aus A 5 der ergänzenden ADR-Regeln ergibt und im Übrigen in wohl jeder Rechtsordnung gilt, orientiert sich die Berechnung des Fristablaufs nicht an der Sekunde eines Ereignisses an einem Tag, sondern an dem Ablauf (24.00 Uhr) des letzten Tages, in den der Fristablauf fällt. Die Beschwerdeerwiderungsfrist lief am 16.10.2014 ab. An diesem Tag hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeerwiderung eingereicht.
4. Sowohl die Beschwerde als auch die Beschwerdeerwiderung wurden in deutscher Sprache abgefasst. Die Schiedskommission hält es daher für angemessen, das Verfahren in Deutsch zu führen.
B. Vorbemerkung
Eine Entscheidung der Beschwerdegegnerin im eigentlichen Sinn ist in der Beschwerdebegründung oder in der Erwiderung nicht dokumentiert. Die überlassene und vorgetragene Email stellt wenigstens der Form nach eher eine Rechtsauskunft der Beschwerdegegnerin da. Da sich die eine Registrierung einstelliger Domainnamen ablehnende Praxis der Beschwerdegegnerin in dieser Email aber manifestiert, wird dieser Wortlaut für die Zwecke dieser Entscheidung über die Beschwerde als beschwerdefähige Entscheidung behandelt.
C. Begründung
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß B 1 (a) der ADR-Regeln kann eine Beschwerde gegen das Register, die vorliegende Beschwerdegegnerin, eingereicht werden. Aus B 1 (b) (10) (ii) der ADR-Regeln ergibt sich, dass die Beschwerde damit begründet werden kann, dass die Entscheidung im Widerspruch zu EU-Vorschriften ergangen ist. „EU-Vorschriften“ werden in Abschnitt A 1 wie folgt definiert: EU-Vorschriften bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe .eu und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe .eu und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung und alle weiteren Vorschriften, die die vorstehenden Regeln und Prinzipien gegebenenfalls ersetzen, ergänzen oder vervollständigen.
Die Schiedskommission hat daher die Entscheidung (siehe oben) der Beschwerdegegnerin, die Registrierung der beantragten einstelligen Domainnamen nicht zu erlauben, daraufhin überprüft, ob sie im Widerspruch zu den Verordnungen (EG) 733/2002 oder (EG) 874/2004 steht. Dies entspricht ihrer Prüfungskompetenz nach den für sie geltenden ADR-Regeln.
Ein solcher Widerspruch kann nicht festgestellt werden. Gemäß Art. 5 (3) der Verordnung (EG) 733/2002 hatte die Beschwerdegegnerin die Aufgabe, nach Konsultierung der europäischen Kommission und der interessierten Kreise eine Registrierungspolitik festzulegen. Dies ist nach den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin erfolgt. Eine nachträgliche Änderung dieser Registrierungspolitik hinsichtlich des Erfordernisses von mindestens zweistelligen Domainnamen wurde nicht vorgetragen und ist der Schiedskommission auch nicht bekannt.
Auch die übrigen Bestimmungen der beiden genannten Verordnungen stehen nach dem Dafürhalten der Schiedskommission einer Regelung, dass Domainnamen unterhalb der obersten Stufe zwei Zeichen aufweisen müssen, nicht erkennbar entgegen.
Ein Widerspruch zu den für die Schiedskommission gemäß den ADR-Regeln relevanten Verordnungen ist daher nicht gegeben.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind die von beiden Parteien im Übrigen vorgetragenen Argumente und Positionen zu reservierten oder ausgeschlossenen Domainnamen für die vorliegende Frage der Zulässigkeit von einstelligen Domainnamen nicht entscheidungserheblich, da sie keinen hinreichenden Bezug zu den Vorgaben der Verordnungen aufweisen. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob es weltweit eine Tendenz für eine Zulässigkeit einstelliger SLD gibt oder nicht oder ob die Beschwerdegegnerin eine marktbeherrschende Stellung hat und ob diese in missbräuchlicher Art und Weise eingesetzt wurde.
Auch für eine, vorliegend nicht angeregte, Vorlage an den europäischen Gerichtshof sieht die Schiedskommission keinen Anlass.
Die Beschwerde wird daher zurückgewiesen. Auch der gesonderte Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Offenlegung von Urkundenbeweisen wie in den Sunrise-Regeln definiert aufzufordern, wird zurückgewiesen. Eine Rechtsgrundlage oder eine Begründung dieses Antrags sind nicht ersichtlich.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
die Beschwerde abgewiesen wird.
die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Dietrich Beier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-11-12