Case number | CAC-ADREU-006824 |
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Time of filing | 2014-12-10 19:15:22 |
Domain names | samenwahl.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Kay Jens Florkowski ( ) |
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Respondent
Organization | Roman Loosli (Prima Klima Trading CZ s.r.o c/o WR Design &trade GmbH) |
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Andere rechtliche Verfahren
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend den streitigen Domainnamen „samenwahl.eu“ bekannt.
Sachlage
[1] Die Parteien streiten über die Berechtigung, den Domainnamen „samenwahl.eu“ (nachfolgend nur: „die Domain“ genannt) zu registrieren. Der Beschwerdeführer begehrt die Übertragung der Domain auf sich.
A. Beschwerdeführer
[2] Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Spanien.
[3] Der Beschwerdeführer trägt vor, seit 2001 unter der Bezeichnung www.samenwahl.com einen Onlineshop für Pflanzensamen zu betreiben.
[4] Gemäß Who-Is-Auszug wurde die Domain vom Beschwerdegegner am 7. April 2006 registriert.
[5] Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 2012 die Gemeinschaftswortmarke Nr. 011305761 „Samenwahl“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 38 angemeldet. Die Marke wurde am 1. April 2013 eingetragen.
[6] Der Beschwerdeführer legt Emailkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner aus der Zeit unmittelbar vor der Antragstellung im hiesigen Verfahren vor, in welcher der Beschwerdegegner unter anderem ausführt: „Ich bin der Übeltäter welcher samenwahl.eu reingenommen hat. Das ist nun schon etliche Jhre her und ich wurde von einem gemeinsamen Freund schon damals darauf aufmerksam gemacht das Du unter anderem auch mit dieser Domain arbeitest. Dem Frieden zu liebe hb ich dir damals eine offerte zukommen lassen aber nie etwas gehört. So einfach einstellen tu ich sie nicht. Aber ich verkauf sie Dir. Ich weiß das Dir mit dieser domain gut gedient ist. Mach mir eine ernsthafte offerte.“ (Email vom 26. August 2014, Schreibfehler im Original), sowie: „Ich brauche diese Domain nicht zwingend. Aber sie ist was wert. Dein Business läuft so gut das ein angemessener Betrag drinliegt. Vorschlag: 300 Euro monatlich und kleiner permalink meines kleinen Growshops und ich bin zufrieden oder 9500 Euro einmalig.“ (Email vom 27. August 2014, Schreibfehler im Original). Hieraus leitet der Beschwerdeführer unter anderem ab, dass die Domain innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nicht benutzt wurde.
[7] In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Domain verwechselbar ähnlich zu seiner eingetragenen Gemeinschaftswortmarke sei und dass der Beschwerdegegner keine berechtigten Interessen an der Domain geltend machen könne. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig registriert habe. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Domain während der letzten zwei Jahre nicht benutzt habe und des Weiteren daraus, dass der Beschwerdegegner ein Verkaufsangebot unterbreitet habe, dessen Betrag weit über den Registrierungskosten für die Domain läge, und das obgleich der Beschwerdegegner nach eigener Einlassung die Domain nicht benötige. Schließlich ergebe sich die Bösgläubigkeit auch daraus, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen zur Registrierung einer „.eu“-Domain nicht erfülle: Der Beschwerdegegner habe seinen Sitz in Wahrheit in der Schweiz und die tschechische Adresse, unter der der Registrierungseintrag vorgenommen wurde sei nur zum Schein vorgeschoben.
[3] Der Beschwerdeführer trägt vor, seit 2001 unter der Bezeichnung www.samenwahl.com einen Onlineshop für Pflanzensamen zu betreiben.
[4] Gemäß Who-Is-Auszug wurde die Domain vom Beschwerdegegner am 7. April 2006 registriert.
[5] Der Beschwerdeführer hat am 30. Oktober 2012 die Gemeinschaftswortmarke Nr. 011305761 „Samenwahl“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 35 und 38 angemeldet. Die Marke wurde am 1. April 2013 eingetragen.
[6] Der Beschwerdeführer legt Emailkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner aus der Zeit unmittelbar vor der Antragstellung im hiesigen Verfahren vor, in welcher der Beschwerdegegner unter anderem ausführt: „Ich bin der Übeltäter welcher samenwahl.eu reingenommen hat. Das ist nun schon etliche Jhre her und ich wurde von einem gemeinsamen Freund schon damals darauf aufmerksam gemacht das Du unter anderem auch mit dieser Domain arbeitest. Dem Frieden zu liebe hb ich dir damals eine offerte zukommen lassen aber nie etwas gehört. So einfach einstellen tu ich sie nicht. Aber ich verkauf sie Dir. Ich weiß das Dir mit dieser domain gut gedient ist. Mach mir eine ernsthafte offerte.“ (Email vom 26. August 2014, Schreibfehler im Original), sowie: „Ich brauche diese Domain nicht zwingend. Aber sie ist was wert. Dein Business läuft so gut das ein angemessener Betrag drinliegt. Vorschlag: 300 Euro monatlich und kleiner permalink meines kleinen Growshops und ich bin zufrieden oder 9500 Euro einmalig.“ (Email vom 27. August 2014, Schreibfehler im Original). Hieraus leitet der Beschwerdeführer unter anderem ab, dass die Domain innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung nicht benutzt wurde.
[7] In rechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Domain verwechselbar ähnlich zu seiner eingetragenen Gemeinschaftswortmarke sei und dass der Beschwerdegegner keine berechtigten Interessen an der Domain geltend machen könne. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Beschwerdegegner die Domain bösgläubig registriert habe. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Domain während der letzten zwei Jahre nicht benutzt habe und des Weiteren daraus, dass der Beschwerdegegner ein Verkaufsangebot unterbreitet habe, dessen Betrag weit über den Registrierungskosten für die Domain läge, und das obgleich der Beschwerdegegner nach eigener Einlassung die Domain nicht benötige. Schließlich ergebe sich die Bösgläubigkeit auch daraus, dass der Beschwerdegegner die Voraussetzungen zur Registrierung einer „.eu“-Domain nicht erfülle: Der Beschwerdegegner habe seinen Sitz in Wahrheit in der Schweiz und die tschechische Adresse, unter der der Registrierungseintrag vorgenommen wurde sei nur zum Schein vorgeschoben.
B. Beschwerdegegner
[8] Der Beschwerdegegner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine förmliche Beschwerdeerwiderung oder sonstige Stellungnahme eingereicht.
Würdigung und Befunde
[9] Die Schiedskommission hält die Beschwerde für zulässig und begründet.
[10] Bei der Gemeinschaftswortmarke „Samenwahl“ des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Recht im Sinne von Art. 21(1) i.V.m. Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 847/2004“).
[11] Dieses Recht ist identisch mit der Domain. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit i.S.v. Art. 21 (1) Verordnung 874/2004 außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 06509 „COEURDELION“, Absatz [8] sowie Nr. 05241 „AIDATOURS“ Absatz [5] mit weiteren Nachweisen).
[12] Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) der Verordnung 847/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain daher aus, wenn eine bösgläubige Registrierung vorliegt, ohne dass es dann auf das Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses noch ankäme (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 „WAREMA“ und Nr. 05241 „AIDATOURS“). Dies ist nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend der Fall.
[13] Eine Domainregistrierung ist gem. Art. 21 (3) (b) (ii) Verordnung 874/2004 als bösgläubig anzusehen und damit zu widerrufen, wenn die streitgegenständliche Domain seit mehr als zwei Jahren nicht benutzt wurde. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Nichtbenutzung der Domain für mindestens zwei Jahre automatisch Bösgläubigkeit begründet, oder lediglich die Bösgläubigkeit indiziert. Bei der Benutzung eines Domainnamens handelt es sich, wie auch bei der Frage des Nichtbestehens eines Rechtes oder eines berechtigten Interesses, um eine sogenannte Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann. Ob eine Domain über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Jahren benutzt, bzw. aus Sicht des Beschwerdeführers nicht benutzt,wurde, liegt ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdegegners. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen eine Benutzung innerhalb der letzten zwei Jahre nicht entnehmen lässt, ist es Sache des Beschwerdegegners, entsprechende Fakten vorzutragen und gegebenenfalls Nachweise hierzu vorzulegen. Obgleich ihm die die Beschwerdebegründung ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat der Beschwerdegegner innerhalb der ihm dazu vom Schiedsgericht gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorlage eines aktuellen Screenshots der Domain, sowie aus der Emailkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner vor Antragstellung, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass die Domain innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Beschwerde benutzt worden wäre. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdegegner auch in der Korrespondenz vor Einreichung der Beschwerde nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür. Aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel ist die Schiedskommission daher zu der Überzeugung gekommen, dass eine relevante Benutzungshandlung nicht vorlag. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Auffassung der Schiedskommission jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch dann gegeben, wenn man die Nichtbenutzung lediglich als Indiz für die Bösgläubigkeit ansehen möchte, da der Beschwerdegegner nichts vorgetragen hat, was ein solches Indiz entkräften könnte.
[14] Ob die Domainregistrierung auch unter anderen Gesichtspunkten, wie sie vom Beschwerdeführer vorgetragen wurden, als bösgläubig anzusehen ist, oder ob es an einem Recht oder berechtigten Interesse des Beschwerdegegners fehlt, kann daher offen bleiben.
[15] Da die Voraussetzungen des Art. 22 (11) Verordnung 847/2004 sowie des Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 433/2002 erfüllt sind und dies vom Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Domain auf ihn übertragen wird.
[10] Bei der Gemeinschaftswortmarke „Samenwahl“ des Beschwerdeführers handelt es sich um ein Recht im Sinne von Art. 21(1) i.V.m. Art. 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 24. April 2004 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktion der Domäne oberster Stufe „eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung („Verordnung 847/2004“).
[11] Dieses Recht ist identisch mit der Domain. Die Schiedskommission folgt der – soweit ersichtlich – einheitlichen Spruchpraxis zu „eu“ Domains, wonach die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit i.S.v. Art. 21 (1) Verordnung 874/2004 außer Betracht zu bleiben hat (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 06509 „COEURDELION“, Absatz [8] sowie Nr. 05241 „AIDATOURS“ Absatz [5] mit weiteren Nachweisen).
[12] Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21(1) lit. (a) und (b) der Verordnung 847/2004 ergibt, stehen Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – in einem Verhältnis der Alternativität. Es reicht damit zum Widerruf der Domain daher aus, wenn eine bösgläubige Registrierung vorliegt, ohne dass es dann auf das Fehlen eines Rechts oder berechtigten Interesses noch ankäme (vgl. z.B. ADR.eu Entscheidungen Nr. 02035 „WAREMA“ und Nr. 05241 „AIDATOURS“). Dies ist nach Auffassung der Schiedskommission vorliegend der Fall.
[13] Eine Domainregistrierung ist gem. Art. 21 (3) (b) (ii) Verordnung 874/2004 als bösgläubig anzusehen und damit zu widerrufen, wenn die streitgegenständliche Domain seit mehr als zwei Jahren nicht benutzt wurde. Dabei kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob eine Nichtbenutzung der Domain für mindestens zwei Jahre automatisch Bösgläubigkeit begründet, oder lediglich die Bösgläubigkeit indiziert. Bei der Benutzung eines Domainnamens handelt es sich, wie auch bei der Frage des Nichtbestehens eines Rechtes oder eines berechtigten Interesses, um eine sogenannte Negativtatsache, für die der Beschwerdeführer einen Nachweis strenggenommen nicht führen kann. Ob eine Domain über einen ununterbrochenen Zeitraum von zwei Jahren benutzt, bzw. aus Sicht des Beschwerdeführers nicht benutzt,wurde, liegt ausschließlich in der Sphäre des Beschwerdegegners. Legt der Beschwerdeführer daher glaubhaft dar, dass sich aus den offensichtlichen Umständen eine Benutzung innerhalb der letzten zwei Jahre nicht entnehmen lässt, ist es Sache des Beschwerdegegners, entsprechende Fakten vorzutragen und gegebenenfalls Nachweise hierzu vorzulegen. Obgleich ihm die die Beschwerdebegründung ordnungsgemäß zugestellt wurde, hat der Beschwerdegegner innerhalb der ihm dazu vom Schiedsgericht gesetzten Frist keine Beschwerdeerwiderung eingereicht. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers, insbesondere der Vorlage eines aktuellen Screenshots der Domain, sowie aus der Emailkorrespondenz mit dem Beschwerdegegner vor Antragstellung, die vom Beschwerdeführer vorgelegt wird, lässt sich nicht entnehmen, dass die Domain innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Beschwerde benutzt worden wäre. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdegegner auch in der Korrespondenz vor Einreichung der Beschwerde nicht vorgetragen und es bestehen auch keine Anhaltspunkte hierfür. Aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel ist die Schiedskommission daher zu der Überzeugung gekommen, dass eine relevante Benutzungshandlung nicht vorlag. Damit ist die Bösgläubigkeit nach Auffassung der Schiedskommission jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt auch dann gegeben, wenn man die Nichtbenutzung lediglich als Indiz für die Bösgläubigkeit ansehen möchte, da der Beschwerdegegner nichts vorgetragen hat, was ein solches Indiz entkräften könnte.
[14] Ob die Domainregistrierung auch unter anderen Gesichtspunkten, wie sie vom Beschwerdeführer vorgetragen wurden, als bösgläubig anzusehen ist, oder ob es an einem Recht oder berechtigten Interesse des Beschwerdegegners fehlt, kann daher offen bleiben.
[15] Da die Voraussetzungen des Art. 22 (11) Verordnung 847/2004 sowie des Art. 4 (2) (b) der Verordnung (EG) Nr. 433/2002 erfüllt sind und dies vom Beschwerdeführer auch nachgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass die Domain auf ihn übertragen wird.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname SAMENWAHL auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Uli Foerstl, LL.M. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2014-12-08