Case number | CAC-ADREU-006895 |
---|---|
Time of filing | 2015-04-10 13:43:12 |
Domain names | guggenheim.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Max Guggenheim ( ) |
---|
Respondent
Name | Markus J. |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streigegenständlichen Domainnamen "guggenheim.eu" bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Herrn Max Guggenheim (Beschwerdeführer), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 05.01.2015 bzw. berichtigt am 08.01.2015 in Empfang genommen wurde, zugrunde. Streitgegenständlich ist der Domainname "guggenheim.eu".
Der Familienname des Beschwerdeführers lautet Guggenheim.
Der Beschwerdeführer übt zudem seit mehreren Jahren eine unternehmerische Tätigkeit als freiberuflicher Übersetzer aus; im geschäftlichen Verkehr tritt er dabei im Rahmen seines Einzelunternehmens unter seinem Familiennamen und streitgegenständlichen Domainnamen "Guggenheim" auf.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 09.04.2009 von Herrn Markus Jank (Beschwerdegegner) registriert (EURid verification concerning „guggenheim.eu“).
Der strittige Domainname wurde zum Kauf angeboten.
Der Familienname des Beschwerdeführers lautet Guggenheim.
Der Beschwerdeführer übt zudem seit mehreren Jahren eine unternehmerische Tätigkeit als freiberuflicher Übersetzer aus; im geschäftlichen Verkehr tritt er dabei im Rahmen seines Einzelunternehmens unter seinem Familiennamen und streitgegenständlichen Domainnamen "Guggenheim" auf.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 09.04.2009 von Herrn Markus Jank (Beschwerdegegner) registriert (EURid verification concerning „guggenheim.eu“).
Der strittige Domainname wurde zum Kauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Der Domainname „guggenheim.eu" ist mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers ident. Jeder Namensträger genießt Namensrechtsschutz vor unberechtigter Namensbestreitung bzw. Namensanmaßung. Alleine durch die Registrierung eines fremden Namens als Domainname liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts desjenigen vor, der den entsprechenden bürgerlichen Namen trägt bzw. sonstige Rechte an dem Namen hat.
Der Beschwerdegegner hat keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen, und zwar weder aus seinem bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen oder einer sonstigen geschäftlichen Bezeichnung. Der Beschwerdegegner nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen im Übrigen auch nicht, sondern bietet ihn lediglich zum Kauf an.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner erfolgte deswegen auch in böser Absicht, weil der Domainnamen nicht benutzt, sondern vielmehr nur zum Verkauf angeboten wird/wurde; die Böswilligkeit ergibt sich zudem daraus, dass der registrierte Domainname kein generisches Zeichen ist, sondern vielmehr der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht. Der Beschwerdegegner handelt im Übrigen auch deswegen rechtswidrig, weil er gewerblich mit Domainnamen handelt, die, wie im Konkreten, nicht generisch sind. Der Beschwerdegegner verschleiert letztlich den gewerblichen Handel, indem er als natürliche Person den strittigen Domainnamen registrierte, daneben aber auch mit seiner Firma „Evolution Media e.U.“ auftritt und so Privatperson und Unternehmen „vermischt“.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
Der Beschwerdegegner hat keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen, und zwar weder aus seinem bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen oder einer sonstigen geschäftlichen Bezeichnung. Der Beschwerdegegner nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen im Übrigen auch nicht, sondern bietet ihn lediglich zum Kauf an.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens durch den Beschwerdegegner erfolgte deswegen auch in böser Absicht, weil der Domainnamen nicht benutzt, sondern vielmehr nur zum Verkauf angeboten wird/wurde; die Böswilligkeit ergibt sich zudem daraus, dass der registrierte Domainname kein generisches Zeichen ist, sondern vielmehr der Name einer Person ist und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht. Der Beschwerdegegner handelt im Übrigen auch deswegen rechtswidrig, weil er gewerblich mit Domainnamen handelt, die, wie im Konkreten, nicht generisch sind. Der Beschwerdegegner verschleiert letztlich den gewerblichen Handel, indem er als natürliche Person den strittigen Domainnamen registrierte, daneben aber auch mit seiner Firma „Evolution Media e.U.“ auftritt und so Privatperson und Unternehmen „vermischt“.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bzw. gemäß Art. B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers sowie dem von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzten Unternehmenszeichen ident. Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die Top Level Domain außer Betracht zu bleiben.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw. hat der Beschwerdegegner auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bzw. Art. l B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers sowie dem von ihm im geschäftlichen Verkehr benutzten Unternehmenszeichen ident. Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die Top Level Domain außer Betracht zu bleiben.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw. hat der Beschwerdegegner auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bzw. Art. l B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Art. B12 (b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname GUGGENHEIM auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2015-04-10