Case number | CAC-ADREU-006900 |
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Time of filing | 2015-05-20 20:49:22 |
Domain names | iwantu.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | NELFOR SERVICES LIMITED ( ) |
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Respondent
Name | Markus J. |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Keine.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist eine in den Britischen Jungferninseln eingetragene Firma, die „hochwertige“ Online-Partnersuchdienste für „Erwachsene“ über eine Webseite unter dem Domänennamen IwantU.com anbietet. Diese Dienste beziehen sich auf die Vermittlung von Einzelheiten, um Begegnungen gezielt auf sexueller Betätigung zu ermöglichen. Die Webseite ist insbesondere explizit auf „Club“-Besucher gerichtet, wobei, laut der Beschwerde, die gegenseitigen Einzelheiten „Details der Club Arbeiter, die die Tänzer oder Prostituierte sein können“.
Aufgrund der Natur ihrer Dienstleistungen führt die Beschwerdeführerin einen Bestandsnachweis, um den einschlägigen US-Vorschriften betreffend den Schutz von Minderjährigen zu entsprechen. Die folgende Entsprechenserklärung steht auf ihrer IwantU.com-Webseite: „Gemäß 18 USC § 2257 sind alle Personen, die in jeglicher visuellen Darstellung von ‚eindeutig sexuellen Handlungen‘ gemäß 18 USC § 2256 definiert in IWantU.com erscheinen waren über dem Alter von 18 zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen“. Der Bestandsnachweis wird sowohl in Zypern als auch in den Britischen Jungferninseln geführt; eine Stichprobe durch das FBI kann unter Umständen aufgrund von 18 USC § 2257 erfolgen. Eine in Zypern eingetragene Gesellschaft, die auch im Bereich der Online-Partnersuchdienste als Webseite-Operateur aktiv ist und den Bestansnachweis unter der Bezeichnung „Enedina Limited (IWantU)“ mitführt, ist anscheinend eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin und ist in jedem Fall ihr geschäftlich verbunden.
Die Einzelheiten der sonstigen Benützer der Dienstleistungen über die IwantU.com-Webseite unterliegen der US-Bestandsnachweisführungspflicht nicht und werden, laut der IwantU.com-Webseite, nicht in der selben Art und Weise bearbeitet (und daher nicht den Behörden in ähnlicher Weise offengelegt).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die am 3. Juli 2013 für Leistungen in den Klassen 35, 38, 42 und 45 der Nizza-Klassifikation eingetragen wurde und als Wortmarke (IwantU) gilt.
Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson wohnhaft in Österreich, der den Domänennnamen IWANTU.EU am 9. Juni 2014 hat registrieren lassen. Er hat keine Beschwerdeerwiderung trotz Mahnungen eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf eine Registrierung eines .eu-Domänennamens, da sie nicht ihren satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU hat. Aus diesem Grunde kommt lediglich der Entzug des streitgegenständlichen Domänennamens in Frage und keine Übertragung an die Beschwerdeführerin.
Aufgrund der Natur ihrer Dienstleistungen führt die Beschwerdeführerin einen Bestandsnachweis, um den einschlägigen US-Vorschriften betreffend den Schutz von Minderjährigen zu entsprechen. Die folgende Entsprechenserklärung steht auf ihrer IwantU.com-Webseite: „Gemäß 18 USC § 2257 sind alle Personen, die in jeglicher visuellen Darstellung von ‚eindeutig sexuellen Handlungen‘ gemäß 18 USC § 2256 definiert in IWantU.com erscheinen waren über dem Alter von 18 zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen“. Der Bestandsnachweis wird sowohl in Zypern als auch in den Britischen Jungferninseln geführt; eine Stichprobe durch das FBI kann unter Umständen aufgrund von 18 USC § 2257 erfolgen. Eine in Zypern eingetragene Gesellschaft, die auch im Bereich der Online-Partnersuchdienste als Webseite-Operateur aktiv ist und den Bestansnachweis unter der Bezeichnung „Enedina Limited (IWantU)“ mitführt, ist anscheinend eine Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin und ist in jedem Fall ihr geschäftlich verbunden.
Die Einzelheiten der sonstigen Benützer der Dienstleistungen über die IwantU.com-Webseite unterliegen der US-Bestandsnachweisführungspflicht nicht und werden, laut der IwantU.com-Webseite, nicht in der selben Art und Weise bearbeitet (und daher nicht den Behörden in ähnlicher Weise offengelegt).
Die Beschwerdeführerin ist Inhaber einer Gemeinschaftsmarke, die am 3. Juli 2013 für Leistungen in den Klassen 35, 38, 42 und 45 der Nizza-Klassifikation eingetragen wurde und als Wortmarke (IwantU) gilt.
Der Beschwerdegegner ist eine Privatperson wohnhaft in Österreich, der den Domänennnamen IWANTU.EU am 9. Juni 2014 hat registrieren lassen. Er hat keine Beschwerdeerwiderung trotz Mahnungen eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat kein Recht auf eine Registrierung eines .eu-Domänennamens, da sie nicht ihren satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der EU hat. Aus diesem Grunde kommt lediglich der Entzug des streitgegenständlichen Domänennamens in Frage und keine Übertragung an die Beschwerdeführerin.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin weist zuerst auf die Tatsache, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens zu einem späteren Zeitpunkt als der Erwerb der Gemeinschaftsmarkes „IwantU“ erfolgt hat. Somit macht sie einen Anspruch aufgrund von ihren älteren Rechten geltend.
Der streitgegenständliche Domänenname ist auch identisch mit der Gemeinschaftsmarke der Beschwerdeführerin und sorgt damit für Verwirrung. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte zu glauben, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse besitzt, den geschützten Namen registrieren zu lassen oder zu benutzen. Er ist insbesondere unter dem streitgegenständlichen Domänennamen nicht bekannt und benützt ihn als solche nicht. Im Gegenteil, IWANTU.EU leitet auf eine Webseite, worauf der streitgegenständliche Domänenname zum Verkauf angeboten wird.
Dies deutet darauf hin, dass die Registrierung zugunsten des Beschwerdegegners den alleinigen Zweck hatte, den Domänennamen zu verkaufen, mit der Folge, dass die Registrierung mit böser Absicht vorgenommen wurde.
Um die Behauptung der böser Absicht weiter zu begründen, die Beschwerdeführerin verweist auf andere ADR-Verfahren, in denen es festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an den betreffenden geschützten Namen hatte oder auch dass die Schlussfolgerung der bösen Absicht gezogen wurde.
Der streitgegenständliche Domänenname ist auch identisch mit der Gemeinschaftsmarke der Beschwerdeführerin und sorgt damit für Verwirrung. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anhaltspunkte zu glauben, dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse besitzt, den geschützten Namen registrieren zu lassen oder zu benutzen. Er ist insbesondere unter dem streitgegenständlichen Domänennamen nicht bekannt und benützt ihn als solche nicht. Im Gegenteil, IWANTU.EU leitet auf eine Webseite, worauf der streitgegenständliche Domänenname zum Verkauf angeboten wird.
Dies deutet darauf hin, dass die Registrierung zugunsten des Beschwerdegegners den alleinigen Zweck hatte, den Domänennamen zu verkaufen, mit der Folge, dass die Registrierung mit böser Absicht vorgenommen wurde.
Um die Behauptung der böser Absicht weiter zu begründen, die Beschwerdeführerin verweist auf andere ADR-Verfahren, in denen es festgestellt wurde, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an den betreffenden geschützten Namen hatte oder auch dass die Schlussfolgerung der bösen Absicht gezogen wurde.
B. Beschwerdegegner
Keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Die besonderen Umstände und daraus entstehenden Rechtsfragen in diesem Verfahren benötigen eine Behandlung in zwei Schritten:
-- erstens, in Bezug auf die zugrunde liegende Frage der Domänenbesetzung, und
-- zweitens, in Bezug auf Fragen der öffentlichen Ordnung, die, aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel, eine eventuelle künftige Verwendung des streitgegenständlichen Domänennamens durch die Beschwerdeführerin oder in ihrem Auftrag betreffen.
1. Domänenbesetzung
Die Beschwerdeführerin hat bewiesen, dass:
a) sie Inhaber von einem geltenden Gemeinschaftsrecht in Form der Wortmarke „IwantU“ ist und dass sie dieses Recht zu einen früheren Zeitpunkt erworben hat als die Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens;
b) der Domänenname IWANTU.EU mit einem anderen Namen identisch ist, namentlich mit dem, der der Gegenstand des eben erwähnten Gemeinschaftsrechts bildet;
c) mangels einer Erwiderung seitens des Beschwerdegegners oder sonstiger Andeutungen, und da der letztere kein berechtigtes Interesse in Bezug auf den streitgegenständlichen Domänennamen hat und den Namen auch als solchen nicht benützt hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit bereits ausreichend die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission erfüllt, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Domänenname dem Beschwerdegegner zu entziehen ist.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch weiterhin geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Domänenname in aller Wahrscheinlichkeit mit böser Absicht durch den Beschwerdegegner registriert wurde. Die Schiedskommission nimmt hierbei die Tatsachen zur Kenntnis, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domänennamen zum Verkauf angeboten hat und dass ein bestimmtes Verhaltensmuster aus den Feststellungen in vorigen ADR-Verfahren ersichtlich ist. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist es allerdings notwendig entweder das Fehlen eines berechtigen Interessens seitens des Beschwerdegegners oder seine Bősglaubigkeit zu beweisen, und nicht beides. Die Schiedskommission gründet deshalb ihre Entscheidung auf ihren Befund des Fehlens eines berechtigen Interesses.
2. Eventuelle Neuregistrierung im Auftrag der Beschwerdeführerin
Obgleich aufgrund der Registrierungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Übertragung des streitgegenständlichen Domänennamens in diesem Verfahren nicht in Frage kommt, ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den zur Registrierung wieder verfügbaren Domänennamen in ihrem Auftrag durch eine berechtigte Person registrieren lassen wird. Sie wäre sonst dem Risiko einer wiederholten Domänenbesetzung ausgesetzt. Es ist weiterhin aus den Beweisstücken, die die Beschwerdeführerin der Schiedskommission vorgelegt hat, klar, dass die Beschwerdeführerin bereits von einer in der EU (Zypern) ansässigen Gesellschaft unterstützt wird, die als „Enedina Limited (IWantU)“ auf der IwantU.com-Webseite bezeichnet wird. Man muss daher mit einer Neuregistrierung durch diese oder eine andere mit der Beschwerdeführerin verbundenen Person rechnen.
Eine solche Neuregistrierung impliziert die starke Wahrscheinlichkeit, dass, entweder durch eine bloße Verlinkung zu IwantU.com oder durch das Erstellen einer neuen Webseite, denselben oder ähnlichen Inhalt, der unter der IwantU.com-Webseite neu über einen .eu-Domänennamen abrufbar wird. Insofern stellt die Schiedskommission aus den Beweisstücken, die die Beschwerdeführerin der Schiedskommission vorgelegt hat, fest, dass es offensichtlich und untrüglich ist, dass Teile des Inhalts nach dem für .eu-Domänen anwendbaren Recht rechtswidrig sind. Diese Teile betreffen das Angebot des Zugangs zu den Einzelheiten von insbesondere Prostituierten vor dem Hintergrund einer Webseite spezifisch auf sogenannte „Club-Besucher“ gerichtet. Das anwendbare Recht ist das belgische Recht aufgrund von Abschnitt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains.
Im Gegensatz zur bloßen Bestandsnachweispflicht der in der Sachlage genannten US-Vorschriften, laut Kapitel VI von Titel VII des zweiten Buches des belgischen Strafgesetzbuchs (Anstiftung Jugendlicher zur Unzucht und Prostitution) ist die Ausnutzung auf irgendeine Weise zur Unzucht oder Prostitution strafrechtlich verboten. Die folgenden Bestimmungen des Art. 380 ter sind insbesondere zu betrachten:
„§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht oder machen lässt, herausgibt, verteilt oder verbreitet für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art, wenn diese Dienstleistungen über ein Telekommunikationsmittel erbracht werden, auch wenn die Art der Dienstleistungen in seinem Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist.
„§ 3 - In den anderen als den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft, wer durch welches Werbemittel auch immer, selbst wenn die Art seines Angebots oder Verlangens durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist, bekannt gibt, dass er der Prostitution nachgeht, dass er die Prostitution anderer erleichtert oder dass er mit einer Person in Verbindung treten möchte, die der Unzucht nachgeht.
“Mit denselben Strafen wird bestraft, wer durch in welchem Werbemittel auch immer gemachte Anspielungen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger oder Volljähriger anstiftet oder anlässlich eines Dienstleistungsangebots von einer solchen Werbung Gebrauch macht, durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht.“
Weitere Bestimmungen desselben Kapitels im belgischen Strafgesetzbuch beziehen sich auf andere Aspekte der Erleichterung der Prostitution. Unter diesen wird die Verwendung von Einrichtungen zum Zwecke der Unzucht oder der Prostitution untersagt (vgl. „Clubs“ im Sinne der IwantU.com-Webseite).
Die EURid hat als Register des .eu-TLD seinerseits gemäß Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates die TLD „im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit“ zu organisieren und verwalten. Überdies bezweckt das TLD gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung „eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Gemeinschaft, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt [zu] schaffen“.
Ein wesentlicher Bestandteil dieses Rechtsrahmens ist der Begriff der EU als eine Rechtsgemeinschaft, in der die Achtung insbesondere der Grundrechte unabdingbar ist. In diesem Rahmen wird der Zusammenhang zwischen der Prostitution und dem Menschenhandel in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses in klarer Weise hergestellt, der Menschenhandel seiend ein „schwerwiegender Verstoß gegen die Grundrechte“. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, die es möglich machen, „jeglicher Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel … entgegenzuwirken und diese zu schwächen“.
In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich veröffentlichter Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates („Prostitution , Menschenhandel und moderne Sklaverei in Europa“, Dok. 13446 vom 20. März 2014) besonders zu beachten, in dem die folgende Feststellung enthalten ist: „Obwohl sie unterschiedliche Phänomene sind, der Menschenhandel und die Prostitution sind eng miteinander verbunden. Es wird geschätzt, dass 84% des Menschenhandels in Europa den Zweck hat, seine Opfer zur Prostitution zu zwingen; in ähnlicher Weise besteht ein Großteil von Prostituierten aus Opfern von Menschenhandel" (freie Übersetzung aus dem Englischen).
Als Rechtsgemeinschaft kann die EU selbst keine Abstriche in dieser Beziehung machen und dies gilt auch für die von der Europäischen Kommission ernannten Einrichtung bezüglich der Verwaltung der .eu-TLD, namentlich die EURid.
Die EURid hat insbesondere die Befugnis, in Übereinstimmung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu-Domains, einen Domänennamen zu widerrufen, wenn es sich um einen Verstoß gegen die Regeln seitens des Registranten handelt. Zu diesen Regeln gehören die EU-Verordnungen sowie die Zusicherungen und Gewährleistungen des Registranten selbst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass:
„3. der Antrag auf Domainregistrierung in gutem Glauben und für einen gesetzlichen Zweck erfolgt und keine Rechte Dritter verletzt;
„4. die Domain nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder Moralvorstellungen verletzt (z. B. nicht obszön oder beleidigend ist) und nicht gesetzeswidrig ist;
„5. er sich während der gesamten Vertragslaufzeit an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle geltenden Regeln hält.“
Der Registrant verpflichtet sich weiter:
„die Domain so zu verwenden, dass er keine Rechte Dritter und keine geltenden Gesetze oder Bestimmungen verletzt, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion oder politischer Anschauung“ und
„die Domain nicht (i) in böser Absicht oder (ii) für einen ungesetzlichen Zweck zu verwenden.“
Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Konstellation und um einen vorhersehbaren offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu vermeiden, obliegt es der EURid bei einer Neuregistrierung des Domänennamens IWANTU.EU sicherzustellen, dass er in der Tat nur für einen gesetzlichen Zweck verwendet werden wird, und hat sonst das Widerrufsverfahren unverzüglich anzuwenden.
Die EURid wird aus diesem zwingenden Grunde gebeten, sicherzustellen, dass die Zeichenkette IWANTU auf eine Beobachtungsliste eingetragen wird, so dass sie von einer Neuregistrierung unverzüglich informiert wird.
Bei einer Neuregistrierung des Domänennamens IWANTU.EU hat die EURid darüber hinaus festzustellen, ob sie direkt oder indirekt im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt und, wenn dies der Fall ist, ob der Domänenname zum selben oder ähnlichen Zweck wie IwantU.com benützt wird, namentlich um Kontakte mit Prostituierten zu fördern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu erleichtern. Im Falle eines positiven Befunds hat die EURid aufgrund des Verfahrens gemäß Abschnitt 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains den Domänennamen zu widerrufen.
Um jegliche offenen Fragen hierbei zu klären, empfiehlt die Schiedskommission der EURid, Bezug, wie schon bei der Ausarbeitung der anfänglichen Registrierungspolitik für die .eu-TLD, die die Grundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains bildet, auf „interessierte Kreise“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 zu nehmen, insbesondere um Behörden zu konsultieren, die für die Bewältigung der Problematik der Prostitution und des Menschenhandels zuständig sind. Zu den geeigneten Ansprechpartnern in diesem Zusammenhang mögen beispielsweise Behörden wie das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) sowie der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels gehören.
-- erstens, in Bezug auf die zugrunde liegende Frage der Domänenbesetzung, und
-- zweitens, in Bezug auf Fragen der öffentlichen Ordnung, die, aufgrund der von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel, eine eventuelle künftige Verwendung des streitgegenständlichen Domänennamens durch die Beschwerdeführerin oder in ihrem Auftrag betreffen.
1. Domänenbesetzung
Die Beschwerdeführerin hat bewiesen, dass:
a) sie Inhaber von einem geltenden Gemeinschaftsrecht in Form der Wortmarke „IwantU“ ist und dass sie dieses Recht zu einen früheren Zeitpunkt erworben hat als die Registrierung des streitgegenständlichen Domänennamens;
b) der Domänenname IWANTU.EU mit einem anderen Namen identisch ist, namentlich mit dem, der der Gegenstand des eben erwähnten Gemeinschaftsrechts bildet;
c) mangels einer Erwiderung seitens des Beschwerdegegners oder sonstiger Andeutungen, und da der letztere kein berechtigtes Interesse in Bezug auf den streitgegenständlichen Domänennamen hat und den Namen auch als solchen nicht benützt hat.
Die Beschwerdeführerin hat somit bereits ausreichend die Voraussetzungen von Artikel 21 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission erfüllt, mit der Folge, dass der streitgegenständliche Domänenname dem Beschwerdegegner zu entziehen ist.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch weiterhin geltend gemacht, dass der streitgegenständliche Domänenname in aller Wahrscheinlichkeit mit böser Absicht durch den Beschwerdegegner registriert wurde. Die Schiedskommission nimmt hierbei die Tatsachen zur Kenntnis, dass der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domänennamen zum Verkauf angeboten hat und dass ein bestimmtes Verhaltensmuster aus den Feststellungen in vorigen ADR-Verfahren ersichtlich ist. Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist es allerdings notwendig entweder das Fehlen eines berechtigen Interessens seitens des Beschwerdegegners oder seine Bősglaubigkeit zu beweisen, und nicht beides. Die Schiedskommission gründet deshalb ihre Entscheidung auf ihren Befund des Fehlens eines berechtigen Interesses.
2. Eventuelle Neuregistrierung im Auftrag der Beschwerdeführerin
Obgleich aufgrund der Registrierungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine Übertragung des streitgegenständlichen Domänennamens in diesem Verfahren nicht in Frage kommt, ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den zur Registrierung wieder verfügbaren Domänennamen in ihrem Auftrag durch eine berechtigte Person registrieren lassen wird. Sie wäre sonst dem Risiko einer wiederholten Domänenbesetzung ausgesetzt. Es ist weiterhin aus den Beweisstücken, die die Beschwerdeführerin der Schiedskommission vorgelegt hat, klar, dass die Beschwerdeführerin bereits von einer in der EU (Zypern) ansässigen Gesellschaft unterstützt wird, die als „Enedina Limited (IWantU)“ auf der IwantU.com-Webseite bezeichnet wird. Man muss daher mit einer Neuregistrierung durch diese oder eine andere mit der Beschwerdeführerin verbundenen Person rechnen.
Eine solche Neuregistrierung impliziert die starke Wahrscheinlichkeit, dass, entweder durch eine bloße Verlinkung zu IwantU.com oder durch das Erstellen einer neuen Webseite, denselben oder ähnlichen Inhalt, der unter der IwantU.com-Webseite neu über einen .eu-Domänennamen abrufbar wird. Insofern stellt die Schiedskommission aus den Beweisstücken, die die Beschwerdeführerin der Schiedskommission vorgelegt hat, fest, dass es offensichtlich und untrüglich ist, dass Teile des Inhalts nach dem für .eu-Domänen anwendbaren Recht rechtswidrig sind. Diese Teile betreffen das Angebot des Zugangs zu den Einzelheiten von insbesondere Prostituierten vor dem Hintergrund einer Webseite spezifisch auf sogenannte „Club-Besucher“ gerichtet. Das anwendbare Recht ist das belgische Recht aufgrund von Abschnitt 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains.
Im Gegensatz zur bloßen Bestandsnachweispflicht der in der Sachlage genannten US-Vorschriften, laut Kapitel VI von Titel VII des zweiten Buches des belgischen Strafgesetzbuchs (Anstiftung Jugendlicher zur Unzucht und Prostitution) ist die Ausnutzung auf irgendeine Weise zur Unzucht oder Prostitution strafrechtlich verboten. Die folgenden Bestimmungen des Art. 380 ter sind insbesondere zu betrachten:
„§ 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 [EUR] wird bestraft, wer durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht oder machen lässt, herausgibt, verteilt oder verbreitet für ein Angebot von Dienstleistungen sexueller Art, wenn diese Dienstleistungen über ein Telekommunikationsmittel erbracht werden, auch wenn die Art der Dienstleistungen in seinem Angebot durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist.
„§ 3 - In den anderen als den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Fällen wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR bestraft, wer durch welches Werbemittel auch immer, selbst wenn die Art seines Angebots oder Verlangens durch eine irreführende Wortwahl verschleiert ist, bekannt gibt, dass er der Prostitution nachgeht, dass er die Prostitution anderer erleichtert oder dass er mit einer Person in Verbindung treten möchte, die der Unzucht nachgeht.
“Mit denselben Strafen wird bestraft, wer durch in welchem Werbemittel auch immer gemachte Anspielungen zur sexuellen Ausbeutung Minderjähriger oder Volljähriger anstiftet oder anlässlich eines Dienstleistungsangebots von einer solchen Werbung Gebrauch macht, durch welches Mittel auch immer direkt oder indirekt Werbung macht.“
Weitere Bestimmungen desselben Kapitels im belgischen Strafgesetzbuch beziehen sich auf andere Aspekte der Erleichterung der Prostitution. Unter diesen wird die Verwendung von Einrichtungen zum Zwecke der Unzucht oder der Prostitution untersagt (vgl. „Clubs“ im Sinne der IwantU.com-Webseite).
Die EURid hat als Register des .eu-TLD seinerseits gemäß Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates die TLD „im Interesse des Gemeinwohls nach den Grundsätzen von Qualität, Effizienz, Zuverlässigkeit und Zugänglichkeit“ zu organisieren und verwalten. Überdies bezweckt das TLD gemäß Erwägungsgrund 6 der Verordnung „eine deutlich erkennbare Verbindung mit der Gemeinschaft, ihrem rechtlichen Rahmen und dem europäischen Markt [zu] schaffen“.
Ein wesentlicher Bestandteil dieses Rechtsrahmens ist der Begriff der EU als eine Rechtsgemeinschaft, in der die Achtung insbesondere der Grundrechte unabdingbar ist. In diesem Rahmen wird der Zusammenhang zwischen der Prostitution und dem Menschenhandel in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses in klarer Weise hergestellt, der Menschenhandel seiend ein „schwerwiegender Verstoß gegen die Grundrechte“. Die Richtlinie fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, die es möglich machen, „jeglicher Form von Ausbeutung im Zusammenhang mit Menschenhandel … entgegenzuwirken und diese zu schwächen“.
In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich veröffentlichter Bericht der Parlamentarischen Versammlung des Europarates („Prostitution , Menschenhandel und moderne Sklaverei in Europa“, Dok. 13446 vom 20. März 2014) besonders zu beachten, in dem die folgende Feststellung enthalten ist: „Obwohl sie unterschiedliche Phänomene sind, der Menschenhandel und die Prostitution sind eng miteinander verbunden. Es wird geschätzt, dass 84% des Menschenhandels in Europa den Zweck hat, seine Opfer zur Prostitution zu zwingen; in ähnlicher Weise besteht ein Großteil von Prostituierten aus Opfern von Menschenhandel" (freie Übersetzung aus dem Englischen).
Als Rechtsgemeinschaft kann die EU selbst keine Abstriche in dieser Beziehung machen und dies gilt auch für die von der Europäischen Kommission ernannten Einrichtung bezüglich der Verwaltung der .eu-TLD, namentlich die EURid.
Die EURid hat insbesondere die Befugnis, in Übereinstimmung mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu-Domains, einen Domänennamen zu widerrufen, wenn es sich um einen Verstoß gegen die Regeln seitens des Registranten handelt. Zu diesen Regeln gehören die EU-Verordnungen sowie die Zusicherungen und Gewährleistungen des Registranten selbst aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass:
„3. der Antrag auf Domainregistrierung in gutem Glauben und für einen gesetzlichen Zweck erfolgt und keine Rechte Dritter verletzt;
„4. die Domain nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder Moralvorstellungen verletzt (z. B. nicht obszön oder beleidigend ist) und nicht gesetzeswidrig ist;
„5. er sich während der gesamten Vertragslaufzeit an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle geltenden Regeln hält.“
Der Registrant verpflichtet sich weiter:
„die Domain so zu verwenden, dass er keine Rechte Dritter und keine geltenden Gesetze oder Bestimmungen verletzt, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion oder politischer Anschauung“ und
„die Domain nicht (i) in böser Absicht oder (ii) für einen ungesetzlichen Zweck zu verwenden.“
Unter Berücksichtigung der obigen rechtlichen Konstellation und um einen vorhersehbaren offensichtlichen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu vermeiden, obliegt es der EURid bei einer Neuregistrierung des Domänennamens IWANTU.EU sicherzustellen, dass er in der Tat nur für einen gesetzlichen Zweck verwendet werden wird, und hat sonst das Widerrufsverfahren unverzüglich anzuwenden.
Die EURid wird aus diesem zwingenden Grunde gebeten, sicherzustellen, dass die Zeichenkette IWANTU auf eine Beobachtungsliste eingetragen wird, so dass sie von einer Neuregistrierung unverzüglich informiert wird.
Bei einer Neuregistrierung des Domänennamens IWANTU.EU hat die EURid darüber hinaus festzustellen, ob sie direkt oder indirekt im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt und, wenn dies der Fall ist, ob der Domänenname zum selben oder ähnlichen Zweck wie IwantU.com benützt wird, namentlich um Kontakte mit Prostituierten zu fördern mit der Absicht, sexuelle Handlungen zu erleichtern. Im Falle eines positiven Befunds hat die EURid aufgrund des Verfahrens gemäß Abschnitt 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains den Domänennamen zu widerrufen.
Um jegliche offenen Fragen hierbei zu klären, empfiehlt die Schiedskommission der EURid, Bezug, wie schon bei der Ausarbeitung der anfänglichen Registrierungspolitik für die .eu-TLD, die die Grundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURid für die Registrierung von .eu-Domains bildet, auf „interessierte Kreise“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 zu nehmen, insbesondere um Behörden zu konsultieren, die für die Bewältigung der Problematik der Prostitution und des Menschenhandels zuständig sind. Zu den geeigneten Ansprechpartnern in diesem Zusammenhang mögen beispielsweise Behörden wie das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) sowie der EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels gehören.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domänenname IWANTU.EU entzogen wird, und bestätigt hierbei, dass im Einklang mit § B14 der Regeln die Umsetzung dieser Entscheidung in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu Domainnamen zu erfolgen hat.
PANELISTS
Name | c/o King's College London, Dr Kevin Madders |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2015-05-13