Case number | CAC-ADREU-006915 |
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Time of filing | 2015-08-19 15:03:45 |
Domain names | mulder.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Frank Mulder BEng MSc ( ) |
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Respondent
Name | Markus Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die Domain „mulder.eu“ betreffend bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Herrn Frank Mulder, BEng MSc (nachstehend als „Beschwerdeführer“), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 12.05.2015 in Empfang genommen wurde.
Streitgegenständlich ist der Domainname „mulder.eu“, welcher zugunsten Herrn Markus Jank (nachstehend als „Beschwerdegegner“) am 21.12.2010 registriert wurde. Nach der Registrierung des Domainnamens „mulder.eu“ wurde dieser vom Beschwerdegegner zum Verkauf angeboten.
Der Familienname des Beschwerdeführers, wer ein niederländischer Staatsbürger ist, lautet Mulder, darum beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Namenrecht und aus den oben genannten Gründen beansprucht die Übertragung des Domainnamens „mulder.eu“ auf sich selbst.
Streitgegenständlich ist der Domainname „mulder.eu“, welcher zugunsten Herrn Markus Jank (nachstehend als „Beschwerdegegner“) am 21.12.2010 registriert wurde. Nach der Registrierung des Domainnamens „mulder.eu“ wurde dieser vom Beschwerdegegner zum Verkauf angeboten.
Der Familienname des Beschwerdeführers, wer ein niederländischer Staatsbürger ist, lautet Mulder, darum beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Namenrecht und aus den oben genannten Gründen beansprucht die Übertragung des Domainnamens „mulder.eu“ auf sich selbst.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer trägt den Familiennamen Mulder und will den Domainnamen „mulder.eu“ benutzen.
Der Domainname „mulder.eu" ist mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers identisch, was der Beschwerdeführer bei der Anlage 1 - die Kopie seines Reisepasses belegt. Jeder Namensträger genießt Namensrechtsschutz vor unberechtigter Namensbestreitung bzw. Namensanmaßung. Alleine durch die Registrierung eines fremden Namens als Domainname liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts vor.
Seit 21. Dezember 2010 hat der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert und nutzt den Domainnamen nicht, sondern bietet ihn lediglich zum Kauf an.
Der Beschwerdegegner hat nach dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen, und zwar weder aus seinen bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen oder einer sonstigen geschäftlichen Bezeichnung.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens erfolgte aus der Sichtweise des Beschwerdeführers in böser Absicht, weil der Beschwerdegegner ihn nicht benutzt, sondern zum Verkauf anbietet. Dazu kommt, dass der registrierte Domainname nach dem Beschwerdeführer kein generisches Zeichen ist, sondern ist er vielmehr der Name einer Person, und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der strittige Domainname in Verbindung mit einer Webseite für An- und Verkauf von Domainnamen absichtlich gebracht wurde.
Aus diesen Gründen schlägt der Beschwerdeführer vor, den Domainnamen „mulder.eu“ auf ihn zu übertragen.
Der Domainname „mulder.eu" ist mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers identisch, was der Beschwerdeführer bei der Anlage 1 - die Kopie seines Reisepasses belegt. Jeder Namensträger genießt Namensrechtsschutz vor unberechtigter Namensbestreitung bzw. Namensanmaßung. Alleine durch die Registrierung eines fremden Namens als Domainname liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts vor.
Seit 21. Dezember 2010 hat der Beschwerdegegner den Domainnamen registriert und nutzt den Domainnamen nicht, sondern bietet ihn lediglich zum Kauf an.
Der Beschwerdegegner hat nach dem Beschwerdeführer keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen, und zwar weder aus seinen bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen oder einer sonstigen geschäftlichen Bezeichnung.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens erfolgte aus der Sichtweise des Beschwerdeführers in böser Absicht, weil der Beschwerdegegner ihn nicht benutzt, sondern zum Verkauf anbietet. Dazu kommt, dass der registrierte Domainname nach dem Beschwerdeführer kein generisches Zeichen ist, sondern ist er vielmehr der Name einer Person, und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der strittige Domainname in Verbindung mit einer Webseite für An- und Verkauf von Domainnamen absichtlich gebracht wurde.
Aus diesen Gründen schlägt der Beschwerdeführer vor, den Domainnamen „mulder.eu“ auf ihn zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bzw. gemäß Art. B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert oder benutzt hat.
Andernfalls kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg in dem Streitbeilegungsverfahren haben.
2. Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen „Mulder“, der ihm ein Namensrecht gewährt und damit ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht ist. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht gesondert erwähnt.
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (so etwa: ADR 06895 „GEGGENHEIM“ oder ADR 06741 „KREKELER“), es ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers „Mulder“ bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (so etwa: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Der Name „Mulder“ des Beschwerdeführer ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw. hat der Beschwerdegegner auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
4. Für eine erfolgreiche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii) oder (iii) erfüllt wird. Dennoch kann man nach der Meinung der Schiedskommission dazu kommen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domain seit der Registrierung vermutlich nie benutzt hat und aus anderen daraus, dass der Beschwerdegegner ein Verkaufsangebot unterbreitet habe.
5. Gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls der Beschwerdeführer die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in den Niederlanden wohnhafte natürliche Person.
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert oder benutzt hat.
Andernfalls kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg in dem Streitbeilegungsverfahren haben.
2. Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen „Mulder“, der ihm ein Namensrecht gewährt und damit ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht ist. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht gesondert erwähnt.
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (so etwa: ADR 06895 „GEGGENHEIM“ oder ADR 06741 „KREKELER“), es ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Familiennamen des Beschwerdeführers „Mulder“ bis auf die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (so etwa: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Der Name „Mulder“ des Beschwerdeführer ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw. hat der Beschwerdegegner auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
4. Für eine erfolgreiche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii) oder (iii) erfüllt wird. Dennoch kann man nach der Meinung der Schiedskommission dazu kommen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domain seit der Registrierung vermutlich nie benutzt hat und aus anderen daraus, dass der Beschwerdegegner ein Verkaufsangebot unterbreitet habe.
5. Gemäß Art. 22 Abs. 11 VO (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls der Beschwerdeführer die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) VO (EG) Nr. 733/2002 erfüllt sind. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in den Niederlanden wohnhafte natürliche Person.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Art. B12 (b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname MULDER auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Otakar Svorcik |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2015-08-13