Case number | CAC-ADREU-007002 |
---|---|
Time of filing | 2015-09-21 00:38:58 |
Domain names | folien.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Haverkamp GmbH ( ) |
---|
Respondent
Name | Evolution Media e.U. |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren betreffend die streitige Domain bekannt.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der Haverkamp GmbH gegen die Registrierung des Domainnamens „folien.eu“ durch den Beschwerdegegner, das eingetragene Einzelunternehmen Evolution Media e.U., zugrunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, deren primärer Geschäftszweck die Produktion, der Vertrieb und die Montage von sicherheits- und solartechnischen Anlagen, Geräten und Artikeln, sowie die Entwicklung, die Produktion, der Vertrieb und die Montage von Schutzräumen ist. Sie wurde am 25. Oktober 1982 gegründet und am 06. Dezember 1982 in Handelsregister des Amtsgerichts Münster, Deutschland, eingetragen.
Die Beschwerdeführerin scheint Inhaberin der angeblich am 21. November 2005 eingetragenen dänischen nationalen Marke Nr. VR 2005 04587 „Folien“ zu sein, die für Waren der Klasse 29 geschützt sein soll.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „folien.eu“ am 13. August 2014 beantragt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, deren primärer Geschäftszweck die Produktion, der Vertrieb und die Montage von sicherheits- und solartechnischen Anlagen, Geräten und Artikeln, sowie die Entwicklung, die Produktion, der Vertrieb und die Montage von Schutzräumen ist. Sie wurde am 25. Oktober 1982 gegründet und am 06. Dezember 1982 in Handelsregister des Amtsgerichts Münster, Deutschland, eingetragen.
Die Beschwerdeführerin scheint Inhaberin der angeblich am 21. November 2005 eingetragenen dänischen nationalen Marke Nr. VR 2005 04587 „Folien“ zu sein, die für Waren der Klasse 29 geschützt sein soll.
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „folien.eu“ am 13. August 2014 beantragt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, dass sie ab 2006 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain gewesen sei und diese bei einem Providerwechsel durch menschliches Versagen zum Verkauf frei geworden wäre. Dadurch wäre der Beschwerdegegner dazu in der Lage gewesen, die Domain zu erwerben.
Auf Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Inhaberschaft der Wortmarke habe der Beschwerdegegner abweisend reagiert. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Beschwerdegegner die Domain böswillig benutze.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie somit einen Anspruch auf „Rückübertragung“ der streitgegenständlichen Domain habe.
Auf Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Inhaberschaft der Wortmarke habe der Beschwerdegegner abweisend reagiert. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der Beschwerdegegner die Domain böswillig benutze.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie somit einen Anspruch auf „Rückübertragung“ der streitgegenständlichen Domain habe.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner trägt vor, dass er die streitgegenständliche Domain bereits im August 2014 erworben habe, die Beschwerdeführerin jedoch erst Ende Juni 2015 eine Beschwerde beim Schiedsgericht eingebracht habe.
Ferner wird vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin die Domain nicht während der 40-tägigen Gültigkeit des Auth. Codes zum neuen Provider umgezogen habe, sondern der Beschwerdegegner die Domain erst nach Ablauf der Frist registriert und genutzt habe. Aufbauend auf die Domain sei ein „entsprechendes und vor allem kostenintensives Projekt erarbeitet“ worden. Die Domain „folien.eu“ inklusive der Emailadressen „office@folien.eu“, „support@folien.eu“, „newsletter@folien.eu“ stünden in geschäftlicher Verwendung.
Die streitgegenständliche Domain sei der Beschwerdeführerin nie zum Verkauf angeboten worden. Auch handele es sich bei der älteren Marke um eine nationale dänische Marke, die für Waren der Klasse 29 eingetragen sei, die für das Verfahren vollkommen ohne Relevanz sei.
Schließlich sei die „Reservierung“ der Domain durch die Beschwerdegegnerin weder zu spekulativen Zwecken, noch missbräuchlich erfolgt.
Ferner wird vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin die Domain nicht während der 40-tägigen Gültigkeit des Auth. Codes zum neuen Provider umgezogen habe, sondern der Beschwerdegegner die Domain erst nach Ablauf der Frist registriert und genutzt habe. Aufbauend auf die Domain sei ein „entsprechendes und vor allem kostenintensives Projekt erarbeitet“ worden. Die Domain „folien.eu“ inklusive der Emailadressen „office@folien.eu“, „support@folien.eu“, „newsletter@folien.eu“ stünden in geschäftlicher Verwendung.
Die streitgegenständliche Domain sei der Beschwerdeführerin nie zum Verkauf angeboten worden. Auch handele es sich bei der älteren Marke um eine nationale dänische Marke, die für Waren der Klasse 29 eingetragen sei, die für das Verfahren vollkommen ohne Relevanz sei.
Schließlich sei die „Reservierung“ der Domain durch die Beschwerdegegnerin weder zu spekulativen Zwecken, noch missbräuchlich erfolgt.
Würdigung und Befunde
Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
(1) Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin trägt vor, Inhaberin der am 21. November 2005 in Dänemark eingetragenen Marke Nr. VR 2005 04587 zu sein. Allerdings hat die Beschwerdeführerin hierrüber keinen Nachweis in der Verfahrenssprache, nämlich Deutsch, erbracht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde, bei der es sich um eine Eintragungsurkunde handeln soll, ist lediglich in dänischer und englischer Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die Verfahrenssprache liegt nicht vor. Nach den Regeln des Verfahrens war eine solche Übersetzung jedoch beizubringen.
Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur das Bestehen der Marke, sondern auch deren nationalen und inhaltlichen Schutzumfang ausdrücklich kommentiert hat. Dass ihre Ausführungen dazu von Unkenntnis der gesetzlichen Grundlagen des ADR-Verfahrens gekennzeichnet und daher für das Verfahren unerheblich waren, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin das Bestehen der älteren Marke bekannt war und deren Existenz daher als unstreitig anzusehen sein dürfte. Auch die Schiedskommission ist in der Lage, den Inhalt der vorgelegten Urkunde zu verstehen, so dass die Rechte der Beschwerdeführerin an der älteren dänischen Marke „Folien“ als gegeben anzusehen sind.
Diese Marke ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „folien.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „Folien“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „folien.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
(2) Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11 Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit z.B. die ADR-Entscheidungen CAC 2035 „warema.eu“, CAC 5665 „oanda.eu“ und CAC 5891 „redtube.eu“).
Bevor diese Verpflichtung des Domaininhabers eintritt, obliegt es jedoch zunächst der Beschwerdeführerin, einen prima facie Beweis, also einen Beweis auf Grund des ersten Anscheins, zu erbringen, der es der Schiedskommission erlaubt, bei einem typischen Sachverhalt aus den Erfahrungen des täglichen Lebens Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen, ohne dass dafür eine vollständige Beweisführung erforderlich wäre (siehe z.B. die ADR-Entscheidungen CAC 2929 „softage.eu“ oder CAC 5665 „oanda.eu“).
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist lediglich durch einen Handelsregisterauszug und die dänische Markeneintragungsurkunde gestützt. Aus dem Handelsregisterauszug ergeben sich keine relevanten Hinweise. Die Eintragungsurkunde lässt lediglich Rechte an der Marke erkennen.
Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin über menschliches Versagen bei einem Domaintransfer, über einen „unberechtigten Erwerb“, über Aufforderungen die Domain zurück zu übertragen, über die abweisende Reaktion des Beschwerdegegners, oder dessen Eigenschaften und Tätigkeit, sowie über die „böswillige Benutzung“ der Domain wurde durch keinerlei Nachweise gestützt. Es wäre der Beschwerdeführerin ein leichtes gewesen, schriftliche Nachweise über den vorgetragenen Fehler oder auch über die Aufforderung zur „Rückübertragung“ der Domain vorzulegen, zusammen mit den „ablehnenden Reaktionen“ der Beschwerdegegnerin.
Zumindest hätte sie detailliert vortragen müssen, welche Anhaltspunkte für diese Behauptungen vorliegen und sich dabei auch auf konkrete Daten und Schreiben oder Telefonate, etc. berufen müssen.
Da dies nicht geschehen ist, kann die Schiedskommission unter Anwendung der oben genannten Grundsätze nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Anscheinsbeweis erbracht hat, der im Gegenzug den Beschwerdegegner dazu verpflichten würde, Nachweise für ein Recht oder ein berechtigtes Interesse zu erbringen.
Es ist somit festzuhalten, dass es ausdrücklich nicht auf die vom Beschwerdegegner vorgetragene angebliche Nutzung und den durch nichts belegten „kostenintensiven“ Aufbau eines nicht näher benannten Projekts ankommen konnte. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ausschließlich auf das Fehlen des durch die Beschwerdeführerin zu erbringenden erforderlichen prima facie Beweises zurückzuführen und nicht auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, die sich in ihrer Aussage- und Beweiskraft nur unwesentlich von denen der Beschwerdeführerin unterscheiden.
(3) Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch.
Auch hier ist die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargelegt, den Anscheinsbeweis schuldig geblieben, so dass auch diese Voraussetzung für einen Widerruf der Domain nicht gegeben ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt und
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
(1) Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin trägt vor, Inhaberin der am 21. November 2005 in Dänemark eingetragenen Marke Nr. VR 2005 04587 zu sein. Allerdings hat die Beschwerdeführerin hierrüber keinen Nachweis in der Verfahrenssprache, nämlich Deutsch, erbracht. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Urkunde, bei der es sich um eine Eintragungsurkunde handeln soll, ist lediglich in dänischer und englischer Sprache abgefasst. Eine Übersetzung in die Verfahrenssprache liegt nicht vor. Nach den Regeln des Verfahrens war eine solche Übersetzung jedoch beizubringen.
Allerdings ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nicht nur das Bestehen der Marke, sondern auch deren nationalen und inhaltlichen Schutzumfang ausdrücklich kommentiert hat. Dass ihre Ausführungen dazu von Unkenntnis der gesetzlichen Grundlagen des ADR-Verfahrens gekennzeichnet und daher für das Verfahren unerheblich waren, ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdegegnerin das Bestehen der älteren Marke bekannt war und deren Existenz daher als unstreitig anzusehen sein dürfte. Auch die Schiedskommission ist in der Lage, den Inhalt der vorgelegten Urkunde zu verstehen, so dass die Rechte der Beschwerdeführerin an der älteren dänischen Marke „Folien“ als gegeben anzusehen sind.
Diese Marke ist abgesehen von der Top-Level-Domain „eu“ mit dem streitgegenständlichen Domainnamen „folien.eu“ identisch. Bei der Prüfung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit des Domainnamens und der Marke der Beschwerdeführerin im Sinne des Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist allein die Second-Level-Domain beachtlich, während die Top-Level-Domains „.eu“ aufgrund ihrer vom Verkehr erkannten Bedeutung als notwendiger Bestandteil eines Domainnamens bei der vergleichenden Gegenüberstellung außer Betracht bleibt (siehe z.B. ADR-Entscheidung 283 „lastminute.eu“). Auch die Groß- und Kleinschreibung der Marke bzw. der Domain ist bei dieser Prüfung unbeachtlich.
Somit geht die Schiedskommission davon aus, dass die erforderliche Identität zwischen der Marke der Beschwerdeführerin „Folien“ und dem streitgegenständlichen Domainnamen „folien.eu“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht. Die Voraussetzungen des Artikels 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 sind daher erfüllt.
(2) Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11 Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit z.B. die ADR-Entscheidungen CAC 2035 „warema.eu“, CAC 5665 „oanda.eu“ und CAC 5891 „redtube.eu“).
Bevor diese Verpflichtung des Domaininhabers eintritt, obliegt es jedoch zunächst der Beschwerdeführerin, einen prima facie Beweis, also einen Beweis auf Grund des ersten Anscheins, zu erbringen, der es der Schiedskommission erlaubt, bei einem typischen Sachverhalt aus den Erfahrungen des täglichen Lebens Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen, ohne dass dafür eine vollständige Beweisführung erforderlich wäre (siehe z.B. die ADR-Entscheidungen CAC 2929 „softage.eu“ oder CAC 5665 „oanda.eu“).
Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist lediglich durch einen Handelsregisterauszug und die dänische Markeneintragungsurkunde gestützt. Aus dem Handelsregisterauszug ergeben sich keine relevanten Hinweise. Die Eintragungsurkunde lässt lediglich Rechte an der Marke erkennen.
Der weitere Vortrag der Beschwerdeführerin über menschliches Versagen bei einem Domaintransfer, über einen „unberechtigten Erwerb“, über Aufforderungen die Domain zurück zu übertragen, über die abweisende Reaktion des Beschwerdegegners, oder dessen Eigenschaften und Tätigkeit, sowie über die „böswillige Benutzung“ der Domain wurde durch keinerlei Nachweise gestützt. Es wäre der Beschwerdeführerin ein leichtes gewesen, schriftliche Nachweise über den vorgetragenen Fehler oder auch über die Aufforderung zur „Rückübertragung“ der Domain vorzulegen, zusammen mit den „ablehnenden Reaktionen“ der Beschwerdegegnerin.
Zumindest hätte sie detailliert vortragen müssen, welche Anhaltspunkte für diese Behauptungen vorliegen und sich dabei auch auf konkrete Daten und Schreiben oder Telefonate, etc. berufen müssen.
Da dies nicht geschehen ist, kann die Schiedskommission unter Anwendung der oben genannten Grundsätze nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin zumindest einen Anscheinsbeweis erbracht hat, der im Gegenzug den Beschwerdegegner dazu verpflichten würde, Nachweise für ein Recht oder ein berechtigtes Interesse zu erbringen.
Es ist somit festzuhalten, dass es ausdrücklich nicht auf die vom Beschwerdegegner vorgetragene angebliche Nutzung und den durch nichts belegten „kostenintensiven“ Aufbau eines nicht näher benannten Projekts ankommen konnte. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ausschließlich auf das Fehlen des durch die Beschwerdeführerin zu erbringenden erforderlichen prima facie Beweises zurückzuführen und nicht auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, die sich in ihrer Aussage- und Beweiskraft nur unwesentlich von denen der Beschwerdeführerin unterscheiden.
(3) Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch.
Auch hier ist die Beschwerdeführerin, wie oben bereits dargelegt, den Anscheinsbeweis schuldig geblieben, so dass auch diese Voraussetzung für einen Widerruf der Domain nicht gegeben ist.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Udo Pfleghar, B.A. (Melbourne) |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2015-09-20