Case number | CAC-ADREU-007041 |
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Time of filing | 2015-12-30 12:45:14 |
Domain names | predict.eu |
Case administrator
Lada Válková (Case admin) |
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Complainant
Organization | Jean-Baptiste LEGER (PREDICT) |
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Respondent
Name | Markus Jank |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die Domain „predict.eu“ betreffend bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde des französischen Unternehmens PREDICT SAS, vertreten durch Jean-Baptiste Leger (nachstehend genannt als „Beschwerdeführer“), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 24.09.2015 in Empfang genommen wurde.
Der Beschwerdeführer fordert von dem Beschwerdegegner die Übertragung der Domäne “PREDICT”, die am 10.08.2011 registriert wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an diesem Namen hätte und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Der Beschwerdeführer stützte sich sowohl auf sein Firmennamensrecht als auch auf seine predict.fr Rechte sowie Rechte aus einer französischen Wortmarke, Registernummer 13 4 023 440.Der Beschwerdegegner erwiderte nicht. Er antwortete in keiner Weise trotz Nachfragen des Schiedsgerichts.
Der Beschwerdeführer fordert von dem Beschwerdegegner die Übertragung der Domäne “PREDICT”, die am 10.08.2011 registriert wurde. Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an diesem Namen hätte und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Der Beschwerdeführer stützte sich sowohl auf sein Firmennamensrecht als auch auf seine predict.fr Rechte sowie Rechte aus einer französischen Wortmarke, Registernummer 13 4 023 440.Der Beschwerdegegner erwiderte nicht. Er antwortete in keiner Weise trotz Nachfragen des Schiedsgerichts.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer behauptet eigene positive Rechte und dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domäne hätte, sie bösgläubig registrierte, benutzt und den Beschwerdeführer von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhält. Er verlangt daher die Übertragung der streitgegenständlichen Domain auf sich. Im Einzelnen:
Der Beschwerdeführer ist ein französisches Unternehmen, das in Frankreich prädiktive (vorhersagbare)Technologien liefert und auch in Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Niederlande, Spanien und Großbritannien präsent ist. Seit 2001 der Beschwerdeführer an einer großen Anzahl von europäischen Verbundprojekten und an einem European Institute of Innovation & Technology - Knowledge and Innovation Community (Europäisches Institut für Innovation und Technologie - Wissens- und Innovationsgemeinschaft) beteiligt. Die Firma PREDICT wurde am 26. Juli 1999 mit Wirkung zum 01.08.1999 gegründet und nach französischem Recht im Handelsgesetzbuch unter der Nr. 423 722 131 RCS Nancy eingetragen. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des Domainnamens predict.fr nach französischem Recht, predict.fr wurde erstmals am 12. Oktober 1999 registriert und ist seitdem seine Haupt-Domain-Adresse. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der französischen Markenanmeldung Nr. 13 4 023 440 der Wortmarke PREDICT, die am 30. Juli 2013 in den internationalen Klassen 9 und 42 registriert wurde. Der Beschwerdeführer legt dar, dass der strittige Domain-Name mit den französischen Markennamen von PREDICT sowie den PREDICT-Firmennamen, Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen, identisch sind.
Der Beschwerdegegner parkt die streitgegenständliche Domain bei Golem Domain Aftermarket seit 2011 und bietet sie zum Verkauf an. Weiter stellt der Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdegegner in keiner Weise mit dem Namen 'PREDICT' legitim verbunden ist. Er macht auch geltend, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen böswillig im Sinne von Artikel 21 (3) (a) der Verordnung Nr. 874/2004 registrierte, da er den Domain-Namen registrierte, um ihn zum Kauf anzubieten.
Der Beschwerdeführer ist ein französisches Unternehmen, das in Frankreich prädiktive (vorhersagbare)Technologien liefert und auch in Belgien, Finnland, Deutschland, Italien, Niederlande, Spanien und Großbritannien präsent ist. Seit 2001 der Beschwerdeführer an einer großen Anzahl von europäischen Verbundprojekten und an einem European Institute of Innovation & Technology - Knowledge and Innovation Community (Europäisches Institut für Innovation und Technologie - Wissens- und Innovationsgemeinschaft) beteiligt. Die Firma PREDICT wurde am 26. Juli 1999 mit Wirkung zum 01.08.1999 gegründet und nach französischem Recht im Handelsgesetzbuch unter der Nr. 423 722 131 RCS Nancy eingetragen. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer des Domainnamens predict.fr nach französischem Recht, predict.fr wurde erstmals am 12. Oktober 1999 registriert und ist seitdem seine Haupt-Domain-Adresse. Der Beschwerdeführer ist der Eigentümer der französischen Markenanmeldung Nr. 13 4 023 440 der Wortmarke PREDICT, die am 30. Juli 2013 in den internationalen Klassen 9 und 42 registriert wurde. Der Beschwerdeführer legt dar, dass der strittige Domain-Name mit den französischen Markennamen von PREDICT sowie den PREDICT-Firmennamen, Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen, identisch sind.
Der Beschwerdegegner parkt die streitgegenständliche Domain bei Golem Domain Aftermarket seit 2011 und bietet sie zum Verkauf an. Weiter stellt der Beschwerdeführer fest, dass der Beschwerdegegner in keiner Weise mit dem Namen 'PREDICT' legitim verbunden ist. Er macht auch geltend, dass der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen böswillig im Sinne von Artikel 21 (3) (a) der Verordnung Nr. 874/2004 registrierte, da er den Domain-Namen registrierte, um ihn zum Kauf anzubieten.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner versäumte es, fristgerecht zu erwidern.
Würdigung und Befunde
1. Gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 bzw. gemäß Art. B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln muss der Beschwerdeführer darlegen, dass der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert oder benutzt hat.
Andernfalls kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg in dem Streitbeilegungsverfahren haben.
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eigene Firmennamensrechte und Markenrechte an der Bezeichnung PREDICT und einem Fehlen einer berechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Domain sowie bösgläubige Registrierung durch den Beschwerdegegner.
Beschwerdeführer ist das französische Unternehmen mit der Firma „PREDICT Societé par actions simplifiée“. Die Rechtsform, üblicherweise abgekürzt als „SAS“ ist ein gesetzlich vorgeschriebener Zusatz für Kapitalgesellschaften in Frankreich. Er ist zwingend zu führen im Geschäftsverkehr. Dieser Firmenzusatz prägt jedoch in der Regel nicht den Unternehmensnamen. Das Namensrecht, welches auf Handels- und Unternehmensnamen anwendbar ist (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (beispielsweise: ADR 06449 CHEAPJACKWOLFSKINS, 04052 TARKETT-COMMERCIAL oder ADR 05468 ZOTT-SALE), ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen des Beschwerdeführers „PREDICT“ bis auf die Rechtsform und die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Unternehmensname „PREDICT“ des Beschwerdeführers ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch.
Weiter kann sich der Beschwerdeführer auf eine eingetragene französische Marke mit dem Wortzeichen „PREDICT“ in den internationalen Klassen 09 und 42 berufen. Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit der (identischen) Firma sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Das Panel stellte weiter fest, dass der Wortbestandteil der Marke „PREDICT“ in der Klasse 42 ein generischer Begriff sein könnte und daher nur gering kennzeichnungskräftig ist. Dies kann jedoch im Weiteren dahingestellt bleiben, denn diese Kriterien sind nicht auf das Recht des Unternehmensnamens (der Firma) anzuwenden. Letztere bestehen zweifelsfrei als ältere Rechte an der streitgegenständlichen Domain.
Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
3. Fehlendes Recht oder legitimes Interesse des Beschwerdegegners
Das Panel stellt folgendes fest:
Der Beschwerdegegner hat kein positives Recht vorgetragen, nämlich überhaupt kein Recht vorgetragen, die streitgegenständliche Domain zu besitzen.
Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt. Der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für das Panel kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
4. Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners
Für eine erfolgreiche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii), wie hier, oder (iii) erfüllt wird.
Dennoch könnte man nach der Meinung der Schiedskommission zur Entscheidung kommen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domain seit Jahren nur zum Verkauf anbietet. Zum anderen ist der Beschwerdegegner in zumindest 13 Schiedsverfahren als Beschwerdegegner aufgefallen (vgl. u.a. ADR 04484, ADR 04700, ADR 05388, ADR 06199) die sämtlich ähnliche Sachverhalte und dieselbe rechtliche Konstellation aufwiesen.
Darauf kommt es aber nicht (mehr) an.
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert oder benutzt hat.
Andernfalls kann der Beschwerdeführer keinen Erfolg in dem Streitbeilegungsverfahren haben.
Als solche Rechte kommen die in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte (nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch - sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind - nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke) in Betracht.
2. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eigene Firmennamensrechte und Markenrechte an der Bezeichnung PREDICT und einem Fehlen einer berechtigten Nutzung der streitgegenständlichen Domain sowie bösgläubige Registrierung durch den Beschwerdegegner.
Beschwerdeführer ist das französische Unternehmen mit der Firma „PREDICT Societé par actions simplifiée“. Die Rechtsform, üblicherweise abgekürzt als „SAS“ ist ein gesetzlich vorgeschriebener Zusatz für Kapitalgesellschaften in Frankreich. Er ist zwingend zu führen im Geschäftsverkehr. Dieser Firmenzusatz prägt jedoch in der Regel nicht den Unternehmensnamen. Das Namensrecht, welches auf Handels- und Unternehmensnamen anwendbar ist (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Ausgehend von dem Vortrag des Beschwerdeführers und den vorgelegten Beweismitteln sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen (beispielsweise: ADR 06449 CHEAPJACKWOLFSKINS, 04052 TARKETT-COMMERCIAL oder ADR 05468 ZOTT-SALE), ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Namen des Beschwerdeführers „PREDICT“ bis auf die Rechtsform und die Top-Level-Domain „.eu“ identisch. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Unternehmensname „PREDICT“ des Beschwerdeführers ist damit im Sinne des Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 identisch.
Weiter kann sich der Beschwerdeführer auf eine eingetragene französische Marke mit dem Wortzeichen „PREDICT“ in den internationalen Klassen 09 und 42 berufen. Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit der (identischen) Firma sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Das Panel stellte weiter fest, dass der Wortbestandteil der Marke „PREDICT“ in der Klasse 42 ein generischer Begriff sein könnte und daher nur gering kennzeichnungskräftig ist. Dies kann jedoch im Weiteren dahingestellt bleiben, denn diese Kriterien sind nicht auf das Recht des Unternehmensnamens (der Firma) anzuwenden. Letztere bestehen zweifelsfrei als ältere Rechte an der streitgegenständlichen Domain.
Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner keine Erwiderung vorgelegt hat. Gemäß B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von der Schiedskommission für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demzufolge entscheidet die Schiedskommission aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
3. Fehlendes Recht oder legitimes Interesse des Beschwerdegegners
Das Panel stellt folgendes fest:
Der Beschwerdegegner hat kein positives Recht vorgetragen, nämlich überhaupt kein Recht vorgetragen, die streitgegenständliche Domain zu besitzen.
Aus den vorliegenden Unterlagen bzw. Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt. Der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für das Panel kein Grund besteht, den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
4. Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners
Für eine erfolgreiche Beschwerde hat der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen gemäß Artikel B 11 (d) (i) - (iii) ADR-Regeln kumulativ zu erfüllen, sondern es reicht vielmehr, wenn zusätzlich zur Voraussetzung nach Unterabsatz (i) entweder der Unterabsatz (ii), wie hier, oder (iii) erfüllt wird.
Dennoch könnte man nach der Meinung der Schiedskommission zur Entscheidung kommen, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nicht gutgläubig registriert und/oder benutzt hat. Die Bösgläubigkeit ergebe sich zum einen aus der Tatsache, dass der Beschwerdegegner die Domain seit Jahren nur zum Verkauf anbietet. Zum anderen ist der Beschwerdegegner in zumindest 13 Schiedsverfahren als Beschwerdegegner aufgefallen (vgl. u.a. ADR 04484, ADR 04700, ADR 05388, ADR 06199) die sämtlich ähnliche Sachverhalte und dieselbe rechtliche Konstellation aufwiesen.
Darauf kommt es aber nicht (mehr) an.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname PREDICT auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. jur. Harald von Herget |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2015-12-30