Case number | CAC-ADREU-007539 |
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Time of filing | 2017-10-19 18:00:32 |
Domain names | amazon-klein.eu |
Case administrator
Aneta Jelenová (Case admin) |
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Complainant
Organization | Amazon Europe Core SARL ( ) |
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Respondent
Name | Denis Klein |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain amazon-klein.eu betreffend bekannt.
Sachlage
Die Parteien streiten um den Domainnamen „amazon-klein.eu“, welcher zu Gunsten des Beschwerdegegners am 16. Januar 2017 registriert wurde.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Markenrechte an der Bezeichnung „amazon“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich.
Der Beschwerdeführer nutzt den Domainnamen für ein Websiteangebot von Smartphones.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seine Markenrechte an der Bezeichnung „amazon“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich.
Der Beschwerdeführer nutzt den Domainnamen für ein Websiteangebot von Smartphones.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Inhaberschaft an zahlreihen Marken mit dem Bestandteil „amazon“, so unter anderem die deutsche Marke „amazon.de“ (Nr: DE 30 2013 004 893), welche seit dem 10. Juni 2015 (Anmeldedatum: 16. Juli 2013) im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes in den Klassen 9, 16, 35 bis 42, 45 eingetragen ist. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer weitere umfangreiche Markenrechte in verschiedenen Regionen, insbesondere in der EU und in den USA geltend, sowie, dass die Marke einen hohen Bekanntheitsgrad genieße.
Der Beschwerdeführer, der auf unter "amazon-klein.eu" Smartphones zum Verkauf und zur Miete anbiete, verfüge nicht über eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen.
Die unter der Website und damit unter dem Domainnamen angebotenen Produkte seien identisch bzw. hochgradig ähnlich zu denen des Beschwerdeführers.
Zudem bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der streitgegenständliche Domainname nehme die geschützte Bezeichnung „amazon“ des Beschwerdeführers vollständig auf und ergänze ihn lediglich um seinen Nachnamen.
Der Beschwerdegegner verwende die Bezeichnung "amazon" des Beschwerdeführers für hochgradig ähnliche Dienstleistungen, um die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marken des Beschwerdeführers ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen. Er nutze gleichfalls die Sogwirkung dieser Marke, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens auf sich. Er sei mit Sitz in Luxemburg ein geeignetes Unternehmen für eine solche Übertragung.
Der Beschwerdeführer, der auf unter "amazon-klein.eu" Smartphones zum Verkauf und zur Miete anbiete, verfüge nicht über eigene Rechte oder ein berechtigtes Interesse an dem streitgegenständlichen Domainnamen.
Die unter der Website und damit unter dem Domainnamen angebotenen Produkte seien identisch bzw. hochgradig ähnlich zu denen des Beschwerdeführers.
Zudem bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der streitgegenständliche Domainname nehme die geschützte Bezeichnung „amazon“ des Beschwerdeführers vollständig auf und ergänze ihn lediglich um seinen Nachnamen.
Der Beschwerdegegner verwende die Bezeichnung "amazon" des Beschwerdeführers für hochgradig ähnliche Dienstleistungen, um die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marken des Beschwerdeführers ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen und zu beeinträchtigen. Er nutze gleichfalls die Sogwirkung dieser Marke, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren.
Der Beschwerdeführer beantragt die Übertragung des Domainnamens auf sich. Er sei mit Sitz in Luxemburg ein geeignetes Unternehmen für eine solche Übertragung.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Nach Artikel 21 I, 22 I der Verordnung (EG) 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 wird ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen, wenn der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind; wenn weiter der Inhaber der Domain an dem Domainnamen selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen geltend machen kann oder der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt werde.
1. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, Inhaber zahlreicher Markenrechte mit der Bezeichnung „amazon“ zu sein, so etwa Inhaber der Deutschen Marke „amazon.de“, wie oben dargestellt.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung vorgelegt. Gemäß § B10 der Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr angemessenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht auf Grund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Das Schiedsgericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Markenrechte innehat.
2. Die deutsche Marke „amazon.de“ des Beschwerdeführers ist der streitgegenständlichen Domain amazon-klein.eu verwirrend ähnlich. Zunächst herrscht Einigkeit, dass die Topleveldomain „.eu“ bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehende Zeichen außer Betracht bleibt (so etwa ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Entsprechendes gilt für den Bestandteil „.de“ in der Marke des Beschwerdeführers. Die Marke des Beschwerdeführers ist zudem eine Wortbildmarke, bei der sich unterhalb der Bezeichnung amazon, genau zwischen dem „a“ und dem „z“ eine geschwungene Linie befindet, sowie das „z“ ein Bumerang-förmiges Zeichen, dergestalt, dass die geschwungene Linie mit dem Zeichen sowohl als Lächeln als auch als Pfeil aufgefasst werden kann. Ein solches Zeichen findet sich in der streitgegenständlichen Domain (naturgemäß) nicht. Dies kann jedoch bei der Betrachtung der Ähnlichkeit aus zwei Gründen außer Acht gelassen werden. Zum einen hat dieser Aspekt keinen Einfluss auf die phonetische Ähnlichkeit der Marken und ebenso wenig auf die begriffliche, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Bezeichnung „amazon“ eine bekannte Marke darstellt.
Aus letzterem Grund ist auch die Hinzufügung des Bestandteils „-klein“ nicht geeignet, die verwirrende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beseitigen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob die Grundsätze der „Thomson Life“-Entscheidung des EuGH hier herangezogen werden können, wonach die Hinzufügung eines Unternehmensnamens zu einem Zeichen in der Betrachtung der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht bleiben kann (vgl. EuGH, C-120/04). Auf Grund der Bekanntheit der Marke „amazon“ ist das Schiedsgericht auch ohne diesen – bejahendenfalls die Ähnlichkeit verstärkenden Eindruck - Aspekt überzeugt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen verwirrend ähnlich sind.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Angesicht der streitgegenständlichen Domain auf Grund der Bekanntheit des Zeichens „amazon“ davon ausgehen werden, dass die Website des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner wirtschaftlichen Beziehung steht, was nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht der Fall ist.
3. Es sind keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an der Bezeichnung „amazon“ oder aber an der streitgegenständlichen Domain insgesamt erkennbar.
Auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers sind derartige Rechte auch schwer denkbar.
4. Zudem ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis des bekannten Markennamens „amazon“ den streitgegenständlichen Domainnamen in böser Absicht registriert und benutzt hat, insbesondere um die Sogwirkung dieser Marke für sich zu nutzen.
5. Als luxemburgisches Unternehmen erfüllt der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
1. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, Inhaber zahlreicher Markenrechte mit der Bezeichnung „amazon“ zu sein, so etwa Inhaber der Deutschen Marke „amazon.de“, wie oben dargestellt.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung vorgelegt. Gemäß § B10 der Regeln ist die Schiedskommission gemäß (a) gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen. Sie kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß (b) dieser Regel berechtigt, bei Säumnis einer Partei die von ihr angemessenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht auf Grund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Das Schiedsgericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Markenrechte innehat.
2. Die deutsche Marke „amazon.de“ des Beschwerdeführers ist der streitgegenständlichen Domain amazon-klein.eu verwirrend ähnlich. Zunächst herrscht Einigkeit, dass die Topleveldomain „.eu“ bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit der sich gegenüberstehende Zeichen außer Betracht bleibt (so etwa ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Entsprechendes gilt für den Bestandteil „.de“ in der Marke des Beschwerdeführers. Die Marke des Beschwerdeführers ist zudem eine Wortbildmarke, bei der sich unterhalb der Bezeichnung amazon, genau zwischen dem „a“ und dem „z“ eine geschwungene Linie befindet, sowie das „z“ ein Bumerang-förmiges Zeichen, dergestalt, dass die geschwungene Linie mit dem Zeichen sowohl als Lächeln als auch als Pfeil aufgefasst werden kann. Ein solches Zeichen findet sich in der streitgegenständlichen Domain (naturgemäß) nicht. Dies kann jedoch bei der Betrachtung der Ähnlichkeit aus zwei Gründen außer Acht gelassen werden. Zum einen hat dieser Aspekt keinen Einfluss auf die phonetische Ähnlichkeit der Marken und ebenso wenig auf die begriffliche, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers die Bezeichnung „amazon“ eine bekannte Marke darstellt.
Aus letzterem Grund ist auch die Hinzufügung des Bestandteils „-klein“ nicht geeignet, die verwirrende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beseitigen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob die Grundsätze der „Thomson Life“-Entscheidung des EuGH hier herangezogen werden können, wonach die Hinzufügung eines Unternehmensnamens zu einem Zeichen in der Betrachtung der Ähnlichkeit der Zeichen außer Acht bleiben kann (vgl. EuGH, C-120/04). Auf Grund der Bekanntheit der Marke „amazon“ ist das Schiedsgericht auch ohne diesen – bejahendenfalls die Ähnlichkeit verstärkenden Eindruck - Aspekt überzeugt, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen verwirrend ähnlich sind.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die angesprochenen Verkehrskreise bei Angesicht der streitgegenständlichen Domain auf Grund der Bekanntheit des Zeichens „amazon“ davon ausgehen werden, dass die Website des Beschwerdegegners mit dem Beschwerdeführer in irgendeiner wirtschaftlichen Beziehung steht, was nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht der Fall ist.
3. Es sind keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners an der Bezeichnung „amazon“ oder aber an der streitgegenständlichen Domain insgesamt erkennbar.
Auf Grund des Vortrags des Beschwerdeführers sind derartige Rechte auch schwer denkbar.
4. Zudem ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in Kenntnis des bekannten Markennamens „amazon“ den streitgegenständlichen Domainnamen in böser Absicht registriert und benutzt hat, insbesondere um die Sogwirkung dieser Marke für sich zu nutzen.
5. Als luxemburgisches Unternehmen erfüllt der Beschwerdeführer auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname AMAZON-KLEIN.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2017-10-19