Case number | CAC-ADREU-007589 |
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Time of filing | 2018-01-27 15:13:51 |
Domain names | pmweb.eu |
Case administrator
Aneta Jelenová (Case admin) |
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Complainant
Organization | Paul Vogels (Primaned B.V.) |
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Respondent
Name | Paul Matousek |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw bereits entschiedenen Verfahren betreffend den streitigen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Primaned B.V., Primaned B.V. Paul Vogels (Beschwerdeführer) zugrunde, die beim Tschechischen Schiedsgericht am 04.12.2017 eingegangen ist und vom Beschwerdeführer am 08.12.2017 berichtigt wurde. Das ADR-Verfahren wurde am 08.12.2017 formal aufgenommen.
Der Domain-Registrierungsvertrag wurde in deutscher Sprache geschlossen (EURid Verification 07.12.2017).
Der Beschwerdeführer ist der europäische Händler des von PMWeb Inc. betriebenen Produkts „PMWeb“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 01.01.2015 von Herrn Paul Matousek (Beschwerdegegner) registriert (EURid verification 07.12.2017). Der Beschwerdegegner nutzt den gegenständlichen Domainnamen als Privatperson und nicht zu kommerziellen Zwecken.
Der streitgegenständliche Domainname setzt sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdeführers (Paul Matousek) und einem eingängigen und allgemein bekannten Begriff (WEB) zusammen.
Der Beschwerdeführer hat den Domainnamen <pmweg.be> am 09.10.2017 registriert.
Auf Anfragen des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner nicht reagiert.
Der Domain-Registrierungsvertrag wurde in deutscher Sprache geschlossen (EURid Verification 07.12.2017).
Der Beschwerdeführer ist der europäische Händler des von PMWeb Inc. betriebenen Produkts „PMWeb“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 01.01.2015 von Herrn Paul Matousek (Beschwerdegegner) registriert (EURid verification 07.12.2017). Der Beschwerdegegner nutzt den gegenständlichen Domainnamen als Privatperson und nicht zu kommerziellen Zwecken.
Der streitgegenständliche Domainname setzt sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdeführers (Paul Matousek) und einem eingängigen und allgemein bekannten Begriff (WEB) zusammen.
Der Beschwerdeführer hat den Domainnamen <pmweg.be> am 09.10.2017 registriert.
Auf Anfragen des Beschwerdeführers hat der Beschwerdegegner nicht reagiert.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist der europäische Händler des von PMWeb Inc. betriebenen Produkts PMWeb. (USA) www.pmweb.com.
In Absprache mit PMWeb hat sich der Beschwerdeführer entschieden, dass PMWeb.eu der Schwerpunkt der Internet-Kommunikation sein sollte.
Da das Zeichen PMWeb keine weitere Bedeutung als ein Firmen-, Produkt- und Domainname haben kann, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner alleine aus spekulativen Gründen erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat sich dreimal per E-Mail an paul.matousek@gmx.at betreffend eine Domainübertragung gewendet, allerdings keine Antwort erhalten.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
In Absprache mit PMWeb hat sich der Beschwerdeführer entschieden, dass PMWeb.eu der Schwerpunkt der Internet-Kommunikation sein sollte.
Da das Zeichen PMWeb keine weitere Bedeutung als ein Firmen-, Produkt- und Domainname haben kann, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner alleine aus spekulativen Gründen erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat sich dreimal per E-Mail an paul.matousek@gmx.at betreffend eine Domainübertragung gewendet, allerdings keine Antwort erhalten.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
B. Beschwerdegegner
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es sich beim Erwerb und der Registrierung des Domainnamens „pmweb.eu“ um einen spekulativen Kauf gehandelt habe, trifft nicht zu. Weder wurde der Domainname in bösgläubiger Absicht registriert oder benutzt, noch wurde er ohne ein berechtigtes Interesse registriert.
Der Beschwerdegegner war im Jahre 2014 auf der Suche nach einer neuen Domain, die er als Privatperson und insbesondere im E-Mail-Verkehr nutzen wollte und seit der Registrierung Anfang des Jahres 2015 auch tatsächlich nutzt. Seine Wahl fiel aus mehreren pragmatischen Gründen auf den Domainnamen <pmweb.eu>:
Der Beschwerdegegner wollte im E-Mail-Verkehr die Möglichkeit wahrnehmen mit einer E-Mail-Adresse aufzutreten, die nicht seinen Klarnamen beinhaltet (auch nicht als Teil der Domain). Zusätzlich wird der vom Beschwerdegegner genutzte Protokolltyp IMAP für die E-Mail-Bearbeitung auf mehreren Endgeräten von kostenlosen Domainanbietern (zB. GMX) zumeist nicht unterstützt, weshalb die Entscheidung auf die Wahl einer eigenen Domain fiel;
Der Domainname setzt sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdegegners (Paul Matousek) und einem eingängigen und allgemein bekannten Begriff (WEB) zusammen, der einerseits kurz und prägnant die Verbindung mit der verwendeten Technologie – dem Internet – herstellt und andererseits verbal leicht zu vermitteln ist, ohne dass jedes Mal die E-Mail-Adresse buchstabiert werden muss;
Für die Endung „.eu“ entschied sich der Beschwerdeführer einerseits, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass er in Zukunft seinen Wohnsitz innerhalb der EU verlegt – was schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Bankwesen jederzeit möglich wäre – und er nicht bei jedem Umzug in ein anderes Land eine neue E-Mail-Adresse mit entsprechender Länderdomain registrieren wollte, wodurch eine unüberschaubare Anzahl an aktiven E-Mail-Konten entstanden wäre; die Gefahr, eine wichtige Nachricht nicht zu erhalten, ist dabei sehr groß;
Ein weiterer Grund für die Entscheidung einen Domainnamen mit der Endung „.eu“ zu wählen war schlicht wirtschaftlicher Natur: diese Domainnamen sind beinahe ein Drittel billiger als solche mit der österreichischen Endung „.at“.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen <pmweb.eu> bereits am 01.01.2015 registriert. Der Beschwerdeführer hat seinen Domainnamen <pmweb.be> erst am 09.10.2017 – sohin beinahe drei Jahre später registriert. Der Vorwurf, dass es sich bei der Registrierung durch den Beschwerdegegner um einen spekulativen Kauf gehandelt haben soll, ist schon aus diesem zeitlichen Abstand unglaubwürdig und unzutreffend. Wie hätte der Beschwerdegegner – eine Privatperson, die nicht im Wirtschaftszweig des Beschwerdeführers tätig ist – vor drei Jahren vorhersehen können, dass ein amerikanisches Unternehmen, von dessen Existenz der Beschwerdegegner nicht einmal gewusst hat oder wissen hätte können, eine Änderung seines Internetauftritts in Europa plant bzw. vollziehen will (wie aus der Beschwerde hervorgeht).
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner dreimal per E-Mail zu kontaktieren versuchte. Allerdings hat sich der Beschwerdegegner nach der ersten Kontaktaufnahme am 06.11.2017, die ohne eine im beruflichen E-Mail-Verkehr gängigen E-Mail-Signatur erfolgte, vertrauensvoll an seine Registrierungsstelle gewandt, welche ihm aufgrund einer von EURid (vermutlich automatisiert) übermittelten E-Mail mitteilte, dass es sich hierbei aller Voraussicht nach um SPAM handelt. Weiters war aus den E-Mails des Beschwerdeführers dessen Begehr nicht wirklich ersichtlich und erschien sein Ansuchen, dass der Beschwerdegegner ein teures Auslandstelefonat führen bzw. seine eigene Telefonnummer herausgeben sollte, in der heutigen Zeit, in der aus dem Verkauf von persönlichen Daten ein lukrativer Geschäftszweig geworden ist, nicht seriös und vertrauenswürdig. Aus diesem Grund blieben sämtliche Kontaktaufnahmeversuche auch aus Sicherheitsbedenken unbeantwortet.
Zusammengefasst handelt es sich beim Beschwerdegegner um eine Privatperson, die in fairer Weise vom Domainnamen <pmweb.eu> rechtmäßigen und nicht kommerziellen Gebrauch macht. Weder steht er in einem Konkurrenzverhältnis zum Beschwerdeführer, noch werden dessen berechtigte Interessen verletzt, der gute Ruf dessen Namens beeinträchtigt oder Verbraucher irregeführt. Auch eine Nutzung in bösgläubiger Absicht erfolgt nicht.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens <pmweb.eu> ist daher nicht nachzukommen.
Der Beschwerdegegner war im Jahre 2014 auf der Suche nach einer neuen Domain, die er als Privatperson und insbesondere im E-Mail-Verkehr nutzen wollte und seit der Registrierung Anfang des Jahres 2015 auch tatsächlich nutzt. Seine Wahl fiel aus mehreren pragmatischen Gründen auf den Domainnamen <pmweb.eu>:
Der Beschwerdegegner wollte im E-Mail-Verkehr die Möglichkeit wahrnehmen mit einer E-Mail-Adresse aufzutreten, die nicht seinen Klarnamen beinhaltet (auch nicht als Teil der Domain). Zusätzlich wird der vom Beschwerdegegner genutzte Protokolltyp IMAP für die E-Mail-Bearbeitung auf mehreren Endgeräten von kostenlosen Domainanbietern (zB. GMX) zumeist nicht unterstützt, weshalb die Entscheidung auf die Wahl einer eigenen Domain fiel;
Der Domainname setzt sich aus den Initialen des Namens des Beschwerdegegners (Paul Matousek) und einem eingängigen und allgemein bekannten Begriff (WEB) zusammen, der einerseits kurz und prägnant die Verbindung mit der verwendeten Technologie – dem Internet – herstellt und andererseits verbal leicht zu vermitteln ist, ohne dass jedes Mal die E-Mail-Adresse buchstabiert werden muss;
Für die Endung „.eu“ entschied sich der Beschwerdeführer einerseits, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass er in Zukunft seinen Wohnsitz innerhalb der EU verlegt – was schon aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Bankwesen jederzeit möglich wäre – und er nicht bei jedem Umzug in ein anderes Land eine neue E-Mail-Adresse mit entsprechender Länderdomain registrieren wollte, wodurch eine unüberschaubare Anzahl an aktiven E-Mail-Konten entstanden wäre; die Gefahr, eine wichtige Nachricht nicht zu erhalten, ist dabei sehr groß;
Ein weiterer Grund für die Entscheidung einen Domainnamen mit der Endung „.eu“ zu wählen war schlicht wirtschaftlicher Natur: diese Domainnamen sind beinahe ein Drittel billiger als solche mit der österreichischen Endung „.at“.
Der Beschwerdegegner hat den Domainnamen <pmweb.eu> bereits am 01.01.2015 registriert. Der Beschwerdeführer hat seinen Domainnamen <pmweb.be> erst am 09.10.2017 – sohin beinahe drei Jahre später registriert. Der Vorwurf, dass es sich bei der Registrierung durch den Beschwerdegegner um einen spekulativen Kauf gehandelt haben soll, ist schon aus diesem zeitlichen Abstand unglaubwürdig und unzutreffend. Wie hätte der Beschwerdegegner – eine Privatperson, die nicht im Wirtschaftszweig des Beschwerdeführers tätig ist – vor drei Jahren vorhersehen können, dass ein amerikanisches Unternehmen, von dessen Existenz der Beschwerdegegner nicht einmal gewusst hat oder wissen hätte können, eine Änderung seines Internetauftritts in Europa plant bzw. vollziehen will (wie aus der Beschwerde hervorgeht).
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner dreimal per E-Mail zu kontaktieren versuchte. Allerdings hat sich der Beschwerdegegner nach der ersten Kontaktaufnahme am 06.11.2017, die ohne eine im beruflichen E-Mail-Verkehr gängigen E-Mail-Signatur erfolgte, vertrauensvoll an seine Registrierungsstelle gewandt, welche ihm aufgrund einer von EURid (vermutlich automatisiert) übermittelten E-Mail mitteilte, dass es sich hierbei aller Voraussicht nach um SPAM handelt. Weiters war aus den E-Mails des Beschwerdeführers dessen Begehr nicht wirklich ersichtlich und erschien sein Ansuchen, dass der Beschwerdegegner ein teures Auslandstelefonat führen bzw. seine eigene Telefonnummer herausgeben sollte, in der heutigen Zeit, in der aus dem Verkauf von persönlichen Daten ein lukrativer Geschäftszweig geworden ist, nicht seriös und vertrauenswürdig. Aus diesem Grund blieben sämtliche Kontaktaufnahmeversuche auch aus Sicherheitsbedenken unbeantwortet.
Zusammengefasst handelt es sich beim Beschwerdegegner um eine Privatperson, die in fairer Weise vom Domainnamen <pmweb.eu> rechtmäßigen und nicht kommerziellen Gebrauch macht. Weder steht er in einem Konkurrenzverhältnis zum Beschwerdeführer, noch werden dessen berechtigte Interessen verletzt, der gute Ruf dessen Namens beeinträchtigt oder Verbraucher irregeführt. Auch eine Nutzung in bösgläubiger Absicht erfolgt nicht.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens <pmweb.eu> ist daher nicht nachzukommen.
Würdigung und Befunde
1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
- der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
- der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
- diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen legt der Beschwerdeführer nach Ansicht dieser Schiedskommission keine geeigneten Beweismittel vor, die das Vorliegen der Voraussetzung nach Artikel B11 (d)(1(I) ADR-Regeln belegen würden. Die Beweislast für das Vorliegen von Rechten am streitgegenständlichen Domainnamen nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln liegt dabei beim Beschwerdeführer.
Es ist für die Schiedskommission aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleitet, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären: Weder hat der Beschwerdeführer das Bestehen von Markenrechten dargelegt (er hat das nicht einmal behauptet), noch sind aus dem Firmennamen oder seinem Privatnamen Rechte am strittigen Domainnamen herleitbar und auch der Verweis darauf, dass „in Absprache mit PMWeb … der Schwerpunkt [der] Internet Kommunikation [über die strittigen Domain erfolgen] sollte“, ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln darzustellen, weil auch dazu jegliche Beweismittel fehlen, die ein einschlägiges Recht belegen würden.
Da das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln zwingend für eine erfolgreiche Beschwerde ist, für die Schiedskommission aus den vorliegenden Unterlagen bzw Behauptungen des Beschwerdeführers aber kein Grund ersichtlich ist, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleiten könnte, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln das Bestehen von nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte des Beschwerdeführers am streitgegenständlichen Domainnamen zwingend voraussetzt.
- der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
- der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
- diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen legt der Beschwerdeführer nach Ansicht dieser Schiedskommission keine geeigneten Beweismittel vor, die das Vorliegen der Voraussetzung nach Artikel B11 (d)(1(I) ADR-Regeln belegen würden. Die Beweislast für das Vorliegen von Rechten am streitgegenständlichen Domainnamen nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln liegt dabei beim Beschwerdeführer.
Es ist für die Schiedskommission aus dem Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleitet, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt wären: Weder hat der Beschwerdeführer das Bestehen von Markenrechten dargelegt (er hat das nicht einmal behauptet), noch sind aus dem Firmennamen oder seinem Privatnamen Rechte am strittigen Domainnamen herleitbar und auch der Verweis darauf, dass „in Absprache mit PMWeb … der Schwerpunkt [der] Internet Kommunikation [über die strittigen Domain erfolgen] sollte“, ist nicht geeignet, einen entsprechenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln darzustellen, weil auch dazu jegliche Beweismittel fehlen, die ein einschlägiges Recht belegen würden.
Da das Vorliegen der Voraussetzung nach Art B11 (d)(1)(i) ADR-Regeln zwingend für eine erfolgreiche Beschwerde ist, für die Schiedskommission aus den vorliegenden Unterlagen bzw Behauptungen des Beschwerdeführers aber kein Grund ersichtlich ist, woraus der Beschwerdeführer Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen herleiten könnte, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
3. Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdegegner selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln das Bestehen von nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten Rechte des Beschwerdeführers am streitgegenständlichen Domainnamen zwingend voraussetzt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass die Beschwerde abgewiesen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2018-01-27