Case number | CAC-ADREU-007600 |
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Time of filing | 2018-02-26 23:22:18 |
Domain names | simba.eu |
Case administrator
Aneta Jelenová (Case admin) |
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Complainant
Organization | Turner LLM (Simba Sleep Limited) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine weiteren, den streitigen Domainnamen betreffenden, rechtliche Verfahren bekannt.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt eine Beschwerde der Simba Sleep Limited gegen die Registrierung des Domainnamens „simba.eu“ durch den Beschwerdegegner, Herrn Markus Peter Jank, alias Vorname: „Domain“, Nachname: „Manager“, alias „Domain Manager – markus“ zugrunde.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die Matratzen, Bettwäsche, u.ä. herstellt. Sie wurde im Juli 2015 gegründet und verwendet seitdem das Firmenschlagwort SIMBA.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 14. März 2017 eingetragenen Europäischen Unionsmarke SIMBA, die für Matratzen, Bettwäsche und damit verwandte Waren geschützt ist, sowie einer identisch lautenden isländischen Markeneintragung und 19 weiteren nationalen Markenanmeldungen.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „simba.eu“ am 30. Januar 2017 beantragt.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft englischen Rechts, die Matratzen, Bettwäsche, u.ä. herstellt. Sie wurde im Juli 2015 gegründet und verwendet seitdem das Firmenschlagwort SIMBA.
Die Beschwerdeführerin ist ebenfalls Inhaberin der am 14. März 2017 eingetragenen Europäischen Unionsmarke SIMBA, die für Matratzen, Bettwäsche und damit verwandte Waren geschützt ist, sowie einer identisch lautenden isländischen Markeneintragung und 19 weiteren nationalen Markenanmeldungen.
Der Beschwerdegegner hat die Registrierung des Domainnamens „simba.eu“ am 30. Januar 2017 beantragt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, dass der Name „Simba“ seit Gründung der Simba Sleep Limited im Juli 2015 als Handelsname eingeführt und kontinuierlich verwendet worden sei, um Matratzen, Bettwäsche und ähnliche Erzeugnisse in mehreren Ländern der Welt, insbesondere auf dem europäischen Markt, zu vertreiben.
Der Name würde durch eingetragene Marken bzw. Markenanmeldung geschützt werden.
Ende 2017 habe ein Vertreter der Beschwerdeführerin den Domain-Namen „simba.eu" auf der Domain-Brokerage-Website „sedo.com" zum Verkaufspreis von 24.999 EUR entdeckt.
Eine Suche nach Open-Source-Internetquellen, insbesondere eine Suche nach Angaben über den Registranten der Domain simba.eu, die am 20. Dezember 2017 durchgeführt wurde, habe gezeigt, dass die dort angegebene E-Mail-Adresse des Registranten der Domain „simba.eu" domain.eu.managed.by@royalqueendomains.com laute. Der Aufruf der Domain „royalqueendomains.com" habe ergeben, dass die Domain zum Verkauf stünde.
Die Beschwerdeführerin befürchte, dass die Domain an Wettbewerber weiterverkauft werden könne, die versuchen könnten, die URL zur Darstellung ihrer Produkte als Produkte der Beschwerdeführerin zu verwenden oder das Ansehen der Beschwerdeführerin in feindseliger oder böswilliger Absicht zu schädigen.
Der Beschwerdegegner habe nicht versucht, die Website, auf die simba.eu seit ihrer Registrierung verlinkt ist, ernsthaft zu nutzen, da die Domain lediglich zu einer Seite führen würde, die die Möglichkeit zum Kauf der Domain biete.
Der strittige Domain-Name sei den Marken, an denen die Beschwerdeführerin Rechte habe, sowie dem eingetragenen Firmennamen unter dem die Beschwerdeführerin weltweit und insbesondere innerhalb der Europäischen Union handle, identisch oder zum Verwechseln ähnlich.
Der Beschwerdegegner wiederum habe keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf die strittige Domain, da er keine der Anforderungen des Paragraphen B 11 (e) der .eu ADR-Regeln (die „ADR-Regeln") erfülle und nicht nachgewiesen wurde, dass: (1) er den strittigen Domain-Namen vor dem ADR-Verfahren zum Zweck des Anbietens von Waren oder Dienstleistungen verwendete; (2) er allgemein unter dem umstrittenen Domain-Namen bekannt sei; oder (3) er den strittigen Domain-Namen legitim und in einer nicht-kommerziellen oder fairen Weise verwende, ohne die Absicht zu haben, Verbraucher irrezuführen oder den Ruf eines Namens, in dem ein Recht anerkannt wird, zu verletzen.
Auch rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen simba.eu in bösem Glauben registriert oder verwendet habe, da der Beschwerdegegner eine Reihe von Faktoren gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung zu bösem Glauben erfülle, einschließlich: (i) Art. 21 (3) (d) der Verordnung, dass simba.eu dazu verwendet würde, Internetnutzer absichtlich für kommerziellen Gewinn auf die Website des Beschwerdegegners oder anderer Mitbewerber der Beschwerdeführerin zu leiten, , indem eine Wahrscheinlichkeit zur Verwechslung mit einem Namen, an dem ein Recht anerkannt wird, geschaffen wurde; ii) Art. 21 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung, dass simba.eu hauptsächlich dazu bestimmt sei, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu stören; und insbesondere (iii) Art. 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung, dass simba.eu hauptsächlich für den Zweck des Verkaufs, der Vermietung oder anderweitigen Übertragung von simba.eu an den Rechteinhaber eingetragen worden sei.
Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Eintragung des strittigen Domain-Namens spekulativ und missbräuchlich sei, dass der Beschwerdegegner mit der Registrierung von Domains befasst sei, an denen er kein Recht und kein Interesse habe, speziell um diese für Profit zu verkaufen, und dass der Beschwerdegegner in bösem Glauben handle.
Der Name würde durch eingetragene Marken bzw. Markenanmeldung geschützt werden.
Ende 2017 habe ein Vertreter der Beschwerdeführerin den Domain-Namen „simba.eu" auf der Domain-Brokerage-Website „sedo.com" zum Verkaufspreis von 24.999 EUR entdeckt.
Eine Suche nach Open-Source-Internetquellen, insbesondere eine Suche nach Angaben über den Registranten der Domain simba.eu, die am 20. Dezember 2017 durchgeführt wurde, habe gezeigt, dass die dort angegebene E-Mail-Adresse des Registranten der Domain „simba.eu" domain.eu.managed.by@royalqueendomains.com laute. Der Aufruf der Domain „royalqueendomains.com" habe ergeben, dass die Domain zum Verkauf stünde.
Die Beschwerdeführerin befürchte, dass die Domain an Wettbewerber weiterverkauft werden könne, die versuchen könnten, die URL zur Darstellung ihrer Produkte als Produkte der Beschwerdeführerin zu verwenden oder das Ansehen der Beschwerdeführerin in feindseliger oder böswilliger Absicht zu schädigen.
Der Beschwerdegegner habe nicht versucht, die Website, auf die simba.eu seit ihrer Registrierung verlinkt ist, ernsthaft zu nutzen, da die Domain lediglich zu einer Seite führen würde, die die Möglichkeit zum Kauf der Domain biete.
Der strittige Domain-Name sei den Marken, an denen die Beschwerdeführerin Rechte habe, sowie dem eingetragenen Firmennamen unter dem die Beschwerdeführerin weltweit und insbesondere innerhalb der Europäischen Union handle, identisch oder zum Verwechseln ähnlich.
Der Beschwerdegegner wiederum habe keine Rechte oder berechtigten Interessen in Bezug auf die strittige Domain, da er keine der Anforderungen des Paragraphen B 11 (e) der .eu ADR-Regeln (die „ADR-Regeln") erfülle und nicht nachgewiesen wurde, dass: (1) er den strittigen Domain-Namen vor dem ADR-Verfahren zum Zweck des Anbietens von Waren oder Dienstleistungen verwendete; (2) er allgemein unter dem umstrittenen Domain-Namen bekannt sei; oder (3) er den strittigen Domain-Namen legitim und in einer nicht-kommerziellen oder fairen Weise verwende, ohne die Absicht zu haben, Verbraucher irrezuführen oder den Ruf eines Namens, in dem ein Recht anerkannt wird, zu verletzen.
Auch rügt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen simba.eu in bösem Glauben registriert oder verwendet habe, da der Beschwerdegegner eine Reihe von Faktoren gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung zu bösem Glauben erfülle, einschließlich: (i) Art. 21 (3) (d) der Verordnung, dass simba.eu dazu verwendet würde, Internetnutzer absichtlich für kommerziellen Gewinn auf die Website des Beschwerdegegners oder anderer Mitbewerber der Beschwerdeführerin zu leiten, , indem eine Wahrscheinlichkeit zur Verwechslung mit einem Namen, an dem ein Recht anerkannt wird, geschaffen wurde; ii) Art. 21 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung, dass simba.eu hauptsächlich dazu bestimmt sei, die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu stören; und insbesondere (iii) Art. 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung, dass simba.eu hauptsächlich für den Zweck des Verkaufs, der Vermietung oder anderweitigen Übertragung von simba.eu an den Rechteinhaber eingetragen worden sei.
Zusammenfassend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Eintragung des strittigen Domain-Namens spekulativ und missbräuchlich sei, dass der Beschwerdegegner mit der Registrierung von Domains befasst sei, an denen er kein Recht und kein Interesse habe, speziell um diese für Profit zu verkaufen, und dass der Beschwerdegegner in bösem Glauben handle.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner kommt in eigenen Worten „gleich zur Sache“ und trägt vor, dass es sich bei Simba um ein generisches Wort handle, dass Power/Lion [sic] bedeute. Dies sei der Grund warum „hunderte bzw. eher tausende Firmen weltweit diesen Namen als Teil des Firmennamens verwenden, so wie der Antragssteller seit KURZEM, da dieser Wiedererkennungswert einen generischen Wortes große Vorteile im Marketing haben.“ Leider habe er „diese Spiel schon zu oft, dieses unhöfliche Tun versaue ihm nach wie vor den Tag.“
Die Hervorhebung durch Großbuchstaben, die Rechtschreibung und der Satzbau des Beschwerdegegners wurden oben und im Folgenden im Fall von direkten Zitaten ohne Veränderung übernommen.
Der Beschwerdegegner führt weiter aus, dass Simba der Name von hundert tausenden, oder eher Millionen von Kätzchen aller Art, auch wilde(Königslöwen) sei, das Ganze bereits vor des Firrmennamens [sic] des Beschwerdeführer [sic]. Sein „9jähriger“ kenne auch nur Simba als Löwen.
Der Beschwerdegegner meint, dass der streitgegenständliche Domainname nicht der „richtige“ für die Beschwerdeführerin sei. Diese wären anderslautende, überwiegend aus mehreren Bestandteilen SIMBA und SLEEP bestehende Domains. Er erkenne daher nicht das geringste Interesse des Beschwerdeführers an korrekter Namensgebung.
Weitere Ausführungen des Beschwerdegegners sind schwer nachzuvollziehen:
„Markenbewilligung war am 12.2017, und diese Marke wurde ohne Verzögerung als Waffe verwendet um an diese Domain zu kommen. Danke für dieses Weihnachtsgeschenk, ein sehr netter Start ins 2018.“
Der Beschwerdegegner „sehe nur Desinteresse, auch an dem Recht anderer, und voreilige Aktionen ohne Rücksicht auf Verluste, sowas mach[e] man nicht.“ Der Beschwerdegegner trägt vor, dass der Beschwerdeführer behaupte, die Firma im Juli 2015 gegründet zu haben und als Handelsnamen, Firmennamen, Unternehmensnamen verwendet zu haben. Der Antrag sei im Dezember 2016 gestellt worden. Dazwischen lägen genau 2 Jahre [sic] und 5 Monate, unter „seit Jahren eine Kontinuierliche Verbesserung“ verstehe er „mehr als 2 Jahre seit Firmengründung und zeitgleiches Erklagen der Domain mit Freigabe der Marke im letzten Monat“.
Desweiteren wird vorgetragen, dass sich die Gegenseite gerne größer und wichtiger aussehen lassen wolle, um „in dem Fall günstigst eine generische Domain zu erschleichen kenn ich zu genüge, da spielen wir nicht mit, zudem ohne jeglichen Vorabkontakt was zumindest eine gewisse Höflichkeit/Respekt gegenüber des Inhabers(uns) zeigen würde. Der grund dafür folg direkt...“ [...]
simba.eu sei am 30 Jan. 2016 (siehe Whois.eu) erworben worden, das sei fast 2 Jahre (23 Monate) vor Markeneintrag, was die Angelegenheit zu einem klaren REVERSE DOMAIN HIJACKING Fall mache der auch außerhalb dieses Verfahrens verfolgt werde. „Sowas linkes macht man nicht!! Kein Diebstahl mit uns. Schämt Euch!“
Er trägt weiter vor, dass man noch nie in irgendeinen Konflikt mit Marken-Klassifikationen gekommen sei, die Domain stünde bisher zum Verkauf, ohne jegliche Werbung für Produkte oder dergleichen. „Nur Verkauf nett Präsentiert, es einfach aussehen zu lassen ist eine Höllenarbeit. Ja wir nutzen die Domain und die NS. Es keine n Konflikt mit den Klassen 20, 24. Zudem ist Simba generisch, die zudem fast 2 Jahre nach Registration der Domain eingetragen wurde.Diese Klassen sind meines Wissens nach nicht mal in Konflikt mit Power oder Löwe(Übersetzungen), daher ging die Marke wohl auch durch. Andernfalls sicher nicht, da es ein generischer Begriff ist dessen Bedeutung man nicht schützen dürfen könnte, da es Firmen auch andere Schädigen würde.“
Der Beschwerdegegner macht allgemeine Ausführungen wie:
„Warum kommen ALLE mit dieser Beschuldigung die eine generische Domain erschleichen wollen? Wer ist diese Firma? Noch nie gehört! Wir machen sowas nicht, was soll dieser grundlose Angriff und Beschuldigungen! Müssen wir uns immer wieder aufs neue via ADR damit beleidigen lassen?“
„Linke Sachen dreht meist derjenige der Fischt und mit Beschuldigungen schmeißt um irgendeinen Nerv zu treffen. Das nennt man Soziopath, ich nenne es wieder beim Namen da es langsam wirklich reicht,“
Ferner trägt der Beschwerdegegner vor, dass er mit generischen Domains handle, was laut ADR Entscheidungen 07159 und 07312 nicht per se als bösgläubig anzusehen sei.
Es wird vorgetragen, dass die Domain natürlich „mit erstem Tag, mit aller nötigen Ernsthaftigkeit, 365 Tage im Jahre, mit den geringsten Ausfallzeiten am Markt, sichern Nameservern, etc.“ genutzt worden sei. „NIEMAND nimmt .eu ernster als wir, und das seit einführung!!!.“
Zur Frage der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen folgendes:
„- Absatz wo der Beschwerdeführer den Antragsgegner rügt, und wo „zweitens“ abgeblieben ist. Rügt?! Echt jetzt… wir sind nachweislich ich nicht auss Rügen!“
„Der Antragsgegner rügt das der Beschwerdeführer zu unfähig ist vor Rügen und Beschultigungen entsprechende ADR-Fälle zu checken. Vermutlich wurde es gemacht und der Antragssteller ist einfach hinterlistig und versucht einfach sein Glück mit einen günstigen ADR-Verfahren um Geld und eine Kontaktaufnahme(Worte) zu sparen.“
„Wir rügen nicht, wir stellen einen REVERSE DOMAIN HIJACKING Fall fest, und das zusammenkratzern/werfen von random Beschuldigungen welche für uns mehr als beleidigend sind!“
Zum spekulativen Erwerb trägt der Beschwerdegegner folgendes vor:
„Spekulativ? Wir spekulieren nicht, wie investieren auf eine saubere, faire, nachvollziehbare, weltweit geläufiger und rechtlich sicheren und fairen Art lt. Spekulieren heisst im Blinden Fischen, von uns ist keiner blind, wir haben Skills und arbeiten rund um die Uhr. Ich bin gelernter Tischler, ich hatte eine harte Schule, ich habe gelernt was arbeiten am Bau am Berg im Schnee mit eingefrorenen Fingern bedeutet, und das ist vermutlich der Feine unterschied - von nichts kommt nichts - Wir halten ALLE EURid Vorgaben/Vorschriften ein, und wenn es sein Muss verteidigen wir auch dieses Recht mit allen rechtlichen Mitteln um endlich eine Linie rein zubekommen, und kein auf-/ab von Entscheidungen zu generischen Domainnames um den bereits normal gewordenen Einschüchterungsversuchen von Anwälten entgegenzuwirken die keinen Scham kennen. Punkt.
Wir handeln mit generischen .eu-Namen, das nichts dagegen steht mit generischen .eu-namen wurde bereits zu recht und dankend festgestellt > juriista.eu“
„- Ich beantrage das solche beleidigenden Beschuldigungen und zeitraubender Spielchen endlich ein Ende nehmen!!“
„Sorry das ich so direkt bin, als ungebildeter ex-Tischler und offizieller Bauer aus den Bergen vom Bauernhof kommend wird mir diese Direktheit(ich weiß es nicht besser als Bauer) inkl. Nicht bös gemeinten Schreibfehlern hoffentlich freigestellt, aber das kann so nicht weitergehen. .eu ist mittlerweile eine höchst sichere TLD Dank EURid und ADR-Entscheidungen, das sollte bei generischen Domains so bleiben.“
„Gibt es wirklich einen begründeten Fall dann haben wir kein Problem eine Domain direkt/kostenlos vorab zu übertragen. Wir haben Spielchen nicht nötig, wir bemühen uns Ständig unsere Systeme 100% sauber und frei von Markenrechtlichen Fettnäpfchen laufen zu lassen, wir checken zudem nicht jede Domain per-Hand, wäre zeitlich unmöglich. Wie dem auch sei, simba.eu ist eindeutig generisch, und das ausbleiben von anderen ADR-Fällen zeigt das wir bereits einen TOP-Job machen, und wir verbessern natürlich weiter.“
„Was ich noch erwähnt haben will, viele Kollegen wurden seit 2006 von solchen Antragstellern/Anwälten/etc. derart eingeschüchtert dass Sie nie eine Chance hatten sich am Markt zu entwickeln bzw. deren Chance am Markt wahrnehmen konnten um den Domainhandel als Lebensunterlage zu nutzen, die Meisten wurde vorab durch solche Leute erfolgreich eingeschüchtert oder per fiktiven unberechtigten zusätzlichen Streitwertgebühren(tausende EUR für einen Anwaltsbrief) indirekt abgeschossen. Solche Leute/Anwälte nutzen das System aus, unter Vorwand dass das Ziel dieser Aktion, welches sich meist nicht wehren kann, der Ausnutzer ist. Da wird mit reiner Einschüchterung gearbeitet.“
„Sorry, sowas macht man nicht, sollte einem das Rechtsgefühl bereits sagen sofern man eine gute Kinderstube hatte. Schon gar nicht ohne zu fragen und ohne jegliche Kontaktaufnahme vorab wie bei simba.eu, aber großartig Beschuldigen das wir die whatever-Firma des Antragstellers kennen und schädigen willen. Niemand von uns interessiert diese Simba-Firma, unsere Systeme checken generische Domains, per Hand wird nachsortiert um Markenrechtlich keinen versehentlich zu stören für geringe Fehlerquoten. Professionelles Business das sich weiterentwickelt(zum guten), zudem sind wir eine Gruppe von Perfektionisten, wir haben Spielchen nicht nötig um Leistung vorzuspiegeln.“
„Sorry, ist lang und direkt geworden, aber man lies mich als Kind auf keine höhere Schule.“
Die Hervorhebung durch Großbuchstaben, die Rechtschreibung und der Satzbau des Beschwerdegegners wurden oben und im Folgenden im Fall von direkten Zitaten ohne Veränderung übernommen.
Der Beschwerdegegner führt weiter aus, dass Simba der Name von hundert tausenden, oder eher Millionen von Kätzchen aller Art, auch wilde(Königslöwen) sei, das Ganze bereits vor des Firrmennamens [sic] des Beschwerdeführer [sic]. Sein „9jähriger“ kenne auch nur Simba als Löwen.
Der Beschwerdegegner meint, dass der streitgegenständliche Domainname nicht der „richtige“ für die Beschwerdeführerin sei. Diese wären anderslautende, überwiegend aus mehreren Bestandteilen SIMBA und SLEEP bestehende Domains. Er erkenne daher nicht das geringste Interesse des Beschwerdeführers an korrekter Namensgebung.
Weitere Ausführungen des Beschwerdegegners sind schwer nachzuvollziehen:
„Markenbewilligung war am 12.2017, und diese Marke wurde ohne Verzögerung als Waffe verwendet um an diese Domain zu kommen. Danke für dieses Weihnachtsgeschenk, ein sehr netter Start ins 2018.“
Der Beschwerdegegner „sehe nur Desinteresse, auch an dem Recht anderer, und voreilige Aktionen ohne Rücksicht auf Verluste, sowas mach[e] man nicht.“ Der Beschwerdegegner trägt vor, dass der Beschwerdeführer behaupte, die Firma im Juli 2015 gegründet zu haben und als Handelsnamen, Firmennamen, Unternehmensnamen verwendet zu haben. Der Antrag sei im Dezember 2016 gestellt worden. Dazwischen lägen genau 2 Jahre [sic] und 5 Monate, unter „seit Jahren eine Kontinuierliche Verbesserung“ verstehe er „mehr als 2 Jahre seit Firmengründung und zeitgleiches Erklagen der Domain mit Freigabe der Marke im letzten Monat“.
Desweiteren wird vorgetragen, dass sich die Gegenseite gerne größer und wichtiger aussehen lassen wolle, um „in dem Fall günstigst eine generische Domain zu erschleichen kenn ich zu genüge, da spielen wir nicht mit, zudem ohne jeglichen Vorabkontakt was zumindest eine gewisse Höflichkeit/Respekt gegenüber des Inhabers(uns) zeigen würde. Der grund dafür folg direkt...“ [...]
simba.eu sei am 30 Jan. 2016 (siehe Whois.eu) erworben worden, das sei fast 2 Jahre (23 Monate) vor Markeneintrag, was die Angelegenheit zu einem klaren REVERSE DOMAIN HIJACKING Fall mache der auch außerhalb dieses Verfahrens verfolgt werde. „Sowas linkes macht man nicht!! Kein Diebstahl mit uns. Schämt Euch!“
Er trägt weiter vor, dass man noch nie in irgendeinen Konflikt mit Marken-Klassifikationen gekommen sei, die Domain stünde bisher zum Verkauf, ohne jegliche Werbung für Produkte oder dergleichen. „Nur Verkauf nett Präsentiert, es einfach aussehen zu lassen ist eine Höllenarbeit. Ja wir nutzen die Domain und die NS. Es keine n Konflikt mit den Klassen 20, 24. Zudem ist Simba generisch, die zudem fast 2 Jahre nach Registration der Domain eingetragen wurde.Diese Klassen sind meines Wissens nach nicht mal in Konflikt mit Power oder Löwe(Übersetzungen), daher ging die Marke wohl auch durch. Andernfalls sicher nicht, da es ein generischer Begriff ist dessen Bedeutung man nicht schützen dürfen könnte, da es Firmen auch andere Schädigen würde.“
Der Beschwerdegegner macht allgemeine Ausführungen wie:
„Warum kommen ALLE mit dieser Beschuldigung die eine generische Domain erschleichen wollen? Wer ist diese Firma? Noch nie gehört! Wir machen sowas nicht, was soll dieser grundlose Angriff und Beschuldigungen! Müssen wir uns immer wieder aufs neue via ADR damit beleidigen lassen?“
„Linke Sachen dreht meist derjenige der Fischt und mit Beschuldigungen schmeißt um irgendeinen Nerv zu treffen. Das nennt man Soziopath, ich nenne es wieder beim Namen da es langsam wirklich reicht,“
Ferner trägt der Beschwerdegegner vor, dass er mit generischen Domains handle, was laut ADR Entscheidungen 07159 und 07312 nicht per se als bösgläubig anzusehen sei.
Es wird vorgetragen, dass die Domain natürlich „mit erstem Tag, mit aller nötigen Ernsthaftigkeit, 365 Tage im Jahre, mit den geringsten Ausfallzeiten am Markt, sichern Nameservern, etc.“ genutzt worden sei. „NIEMAND nimmt .eu ernster als wir, und das seit einführung!!!.“
Zur Frage der Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen folgendes:
„- Absatz wo der Beschwerdeführer den Antragsgegner rügt, und wo „zweitens“ abgeblieben ist. Rügt?! Echt jetzt… wir sind nachweislich ich nicht auss Rügen!“
„Der Antragsgegner rügt das der Beschwerdeführer zu unfähig ist vor Rügen und Beschultigungen entsprechende ADR-Fälle zu checken. Vermutlich wurde es gemacht und der Antragssteller ist einfach hinterlistig und versucht einfach sein Glück mit einen günstigen ADR-Verfahren um Geld und eine Kontaktaufnahme(Worte) zu sparen.“
„Wir rügen nicht, wir stellen einen REVERSE DOMAIN HIJACKING Fall fest, und das zusammenkratzern/werfen von random Beschuldigungen welche für uns mehr als beleidigend sind!“
Zum spekulativen Erwerb trägt der Beschwerdegegner folgendes vor:
„Spekulativ? Wir spekulieren nicht, wie investieren auf eine saubere, faire, nachvollziehbare, weltweit geläufiger und rechtlich sicheren und fairen Art lt. Spekulieren heisst im Blinden Fischen, von uns ist keiner blind, wir haben Skills und arbeiten rund um die Uhr. Ich bin gelernter Tischler, ich hatte eine harte Schule, ich habe gelernt was arbeiten am Bau am Berg im Schnee mit eingefrorenen Fingern bedeutet, und das ist vermutlich der Feine unterschied - von nichts kommt nichts - Wir halten ALLE EURid Vorgaben/Vorschriften ein, und wenn es sein Muss verteidigen wir auch dieses Recht mit allen rechtlichen Mitteln um endlich eine Linie rein zubekommen, und kein auf-/ab von Entscheidungen zu generischen Domainnames um den bereits normal gewordenen Einschüchterungsversuchen von Anwälten entgegenzuwirken die keinen Scham kennen. Punkt.
Wir handeln mit generischen .eu-Namen, das nichts dagegen steht mit generischen .eu-namen wurde bereits zu recht und dankend festgestellt > juriista.eu“
„- Ich beantrage das solche beleidigenden Beschuldigungen und zeitraubender Spielchen endlich ein Ende nehmen!!“
„Sorry das ich so direkt bin, als ungebildeter ex-Tischler und offizieller Bauer aus den Bergen vom Bauernhof kommend wird mir diese Direktheit(ich weiß es nicht besser als Bauer) inkl. Nicht bös gemeinten Schreibfehlern hoffentlich freigestellt, aber das kann so nicht weitergehen. .eu ist mittlerweile eine höchst sichere TLD Dank EURid und ADR-Entscheidungen, das sollte bei generischen Domains so bleiben.“
„Gibt es wirklich einen begründeten Fall dann haben wir kein Problem eine Domain direkt/kostenlos vorab zu übertragen. Wir haben Spielchen nicht nötig, wir bemühen uns Ständig unsere Systeme 100% sauber und frei von Markenrechtlichen Fettnäpfchen laufen zu lassen, wir checken zudem nicht jede Domain per-Hand, wäre zeitlich unmöglich. Wie dem auch sei, simba.eu ist eindeutig generisch, und das ausbleiben von anderen ADR-Fällen zeigt das wir bereits einen TOP-Job machen, und wir verbessern natürlich weiter.“
„Was ich noch erwähnt haben will, viele Kollegen wurden seit 2006 von solchen Antragstellern/Anwälten/etc. derart eingeschüchtert dass Sie nie eine Chance hatten sich am Markt zu entwickeln bzw. deren Chance am Markt wahrnehmen konnten um den Domainhandel als Lebensunterlage zu nutzen, die Meisten wurde vorab durch solche Leute erfolgreich eingeschüchtert oder per fiktiven unberechtigten zusätzlichen Streitwertgebühren(tausende EUR für einen Anwaltsbrief) indirekt abgeschossen. Solche Leute/Anwälte nutzen das System aus, unter Vorwand dass das Ziel dieser Aktion, welches sich meist nicht wehren kann, der Ausnutzer ist. Da wird mit reiner Einschüchterung gearbeitet.“
„Sorry, sowas macht man nicht, sollte einem das Rechtsgefühl bereits sagen sofern man eine gute Kinderstube hatte. Schon gar nicht ohne zu fragen und ohne jegliche Kontaktaufnahme vorab wie bei simba.eu, aber großartig Beschuldigen das wir die whatever-Firma des Antragstellers kennen und schädigen willen. Niemand von uns interessiert diese Simba-Firma, unsere Systeme checken generische Domains, per Hand wird nachsortiert um Markenrechtlich keinen versehentlich zu stören für geringe Fehlerquoten. Professionelles Business das sich weiterentwickelt(zum guten), zudem sind wir eine Gruppe von Perfektionisten, wir haben Spielchen nicht nötig um Leistung vorzuspiegeln.“
„Sorry, ist lang und direkt geworden, aber man lies mich als Kind auf keine höhere Schule.“
Würdigung und Befunde
Jedermann kann gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 (EG) Nr. 874/2004 ist.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Juli 2015 eingetragenen Firma, SIMBA SLEEP LIMITED. Dies ist unstreitig.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Bestehen eines nationalen Rechts an der Firma in Großbritannien. Es ist die Praxis nach den ADR Regeln, Firmennamen von ordnungsgemäß eingetragenen Firmen als ältere Rechte zum Zweck von ADR-Verfahren anzuerkennen (so Section II paragraph 8 of the Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes, 2nd Edition). So entschieden wurde z.B. auch in den Verfahren ADR 07565 VENDOME-DISTRIBUTION.EU, ADR 06908 CCBILL, oder ADR 06624 RAINBOW-MEDICAL. In letzterem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf einen älteren englischen Firmennamen und dies wurde von der Schiedskommission als älteres Recht im Sinne der Verordnung anerkannt.
Zwar liegt im vorliegenden Fall keine Identität des älteren Rechts mit dem streitgegenständlichen Domainnamen vor. Allerdings ist beim Vergleich der Zeichen davon auszugehen, dass auch das Vorliegen einer verwirrenden Ähnlichkeit, d.h. einer Verwechslungsgefahr, ausreichen kann. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, dass die Firmierung, d.h. die Rechtsform der Gesellschaft als rein beschreibendes, nicht unterscheidungskräftiges Element nicht in den Vergleich mit einzubeziehen ist. Das trifft auch auf weitere beschreibende Bestandteile zu. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorträgt, dass das Wort Simba generisch sei, unterlässt er es, hierfür einschlägige Nachweise zu erbringen. Dass ein Wort auf Suaheli eine Bedeutung haben mag, ist für europäische Verbraucher ebenso wenig bedeutend, wie das die Sprachkenntnisse eines neunjährigen ohne weitere Nachweise sind.
Aus Sicht der Schiedskommission handelt es sich bei dem Wort „Simba“ zwar um einen nicht unbekannten Namen, der allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in Europa durchaus unterscheidungskräftig ist. Für die hier betroffenen Waren Betten, Bettwäsche und ähnliches ist der Bestandteil „Sleep“ des Firmennamens hingegen tatsächlich beschreibend und generisch, so dass auch dieser Bestandteil nicht in den Vergleich der Zeichen in prägender Weise mit einfließen kann. Das prägende Element und Firmenschlagwort „Simba“ der Beschwerdeführerin ist daher identisch zum streitgegenständlichen Domainnamen, so dass von einer verwirrenden Ähnlichkeit auszugehen ist. Bei dem Firmenschlagwort handelt es sich um einen Namen, an dem die Beschwerdeführerin nach dem Recht Großbritanniens ein Recht auf Grund der Eintragung im Gesellschaftsregister erworben hat. Daher sind die Voraussetzungen des Artikel 22 Absatz 1 Nr. 1 als erfüllt anzusehen (siehe Entscheidung ADR 06642, in der der Domainname RAINBOW-MEDICAL als verwechselbar ähnlich zur Firma RAINBOW MEDICAL ENGINEERING LTD. angesehen wurde).
Insofern kommt es auf eine weitere Eintragung von Marken nicht an. Ein „reverse domain hijacking“ wie vom Beschwerdegegner vorgetragen ist nicht zu erkennen, da die Eintragung der Firma am 27. Juli 2015 zeitlich ohne Zweifel vor dem Registrierungsdatum der Domain am 20. Januar 2016 liegt. Dies mag der Beschwerdegegner übersehen haben.
Die Schiedskommission geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Recht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B 11 Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain nicht als gegeben ansehen. Die Gründe werden im Folgenden dargelegt.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen SIMBA geltend, ausser dass er den Namen registriert habe und nach seiner Ansicht niemand anderem ein Recht an einem generischen Begriff zustehen könne.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen.
Die derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Weder die vorhergehende Mitteilung, dass der Domainname zum Verkauf steht, noch der Link zu Google Translate, der die Bedeutung von „Simba“ als „Power“ in der Sprache Suaheli darlegt, ist in diesem Zusammenhang relevant und kann daher nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden.
Diese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Betracht kommen.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist. Eine Lizenz oder sonstige Genehmigung durch den Beschwerdeführer bestehen ebenfalls nicht.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine tatsächliche Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) nicht erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Die Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11 Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“).
Hier liegen verschiedene Indizien vor, auf Grund derer die Schiedskommission folgert, dass es sich um eine bösgläubige Anmeldung handelt. So verletzt der Beschwerdegegner seine Pflichten aus den der Registrierung zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURID. Nach Abschnitt 3, Verpflichtungen des Registranten, Ziffer 1, ist der Registrant dazu verpflichtet seine Kontaktinformationen gemäß der Registrierungspolitik sowohl (i) bei dem Registrar, mit dem der Registrant einen Vertrag geschlossen hat, als auch (ii) beim Register (über den Registrar) genau, vollständig und aktuell zu halten. Der Beschwerdegegner hat als Name bei der Registrierung lediglich „Domain Manager“ angegeben und in seiner Erwiderung als „Domain Manager – markus“. Dies kann weder als genau, noch als vollständig bezeichnet werden. Die weiteren Angaben zu Telefonnummer (dont have a voice phone) und zur Telefaxnummer (what is a fax?) lassen ebenfalls Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angaben von Informationen zu. Die persönlichen Angriffe auf die Beschwerdeführerin im Schriftsatz des Beschwerdegegners mögen inhaltlich dahingestellt bleiben, sind jedoch ebenfalls kein Indiz der Ernsthaftigkeit. Es sei jedoch angemerkt, dass ein redlicher Registrant jede Möglichkeit hätte, sich im Verfahren und bei der Registrierung regelkonform zu verhalten.
Das ebenfalls unstreitige Angebot des Verkaufs der Internetdomain für € 24.999,00 ist nicht geeignet, den Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874/2004 auszuräumen.
Da die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich erfolgt ist und daher die Übertragung des Domainnamen beantragt, hat die Entscheidung der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 zu erfolgen. Dieser setzt voraus, dass der
(1) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann
(3) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
I. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und einem Namen, an dem Rechte bestehen, die nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) 874/2004)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der am 27. Juli 2015 eingetragenen Firma, SIMBA SLEEP LIMITED. Dies ist unstreitig.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Bestehen eines nationalen Rechts an der Firma in Großbritannien. Es ist die Praxis nach den ADR Regeln, Firmennamen von ordnungsgemäß eingetragenen Firmen als ältere Rechte zum Zweck von ADR-Verfahren anzuerkennen (so Section II paragraph 8 of the Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes, 2nd Edition). So entschieden wurde z.B. auch in den Verfahren ADR 07565 VENDOME-DISTRIBUTION.EU, ADR 06908 CCBILL, oder ADR 06624 RAINBOW-MEDICAL. In letzterem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf einen älteren englischen Firmennamen und dies wurde von der Schiedskommission als älteres Recht im Sinne der Verordnung anerkannt.
Zwar liegt im vorliegenden Fall keine Identität des älteren Rechts mit dem streitgegenständlichen Domainnamen vor. Allerdings ist beim Vergleich der Zeichen davon auszugehen, dass auch das Vorliegen einer verwirrenden Ähnlichkeit, d.h. einer Verwechslungsgefahr, ausreichen kann. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, dass die Firmierung, d.h. die Rechtsform der Gesellschaft als rein beschreibendes, nicht unterscheidungskräftiges Element nicht in den Vergleich mit einzubeziehen ist. Das trifft auch auf weitere beschreibende Bestandteile zu. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorträgt, dass das Wort Simba generisch sei, unterlässt er es, hierfür einschlägige Nachweise zu erbringen. Dass ein Wort auf Suaheli eine Bedeutung haben mag, ist für europäische Verbraucher ebenso wenig bedeutend, wie das die Sprachkenntnisse eines neunjährigen ohne weitere Nachweise sind.
Aus Sicht der Schiedskommission handelt es sich bei dem Wort „Simba“ zwar um einen nicht unbekannten Namen, der allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in Europa durchaus unterscheidungskräftig ist. Für die hier betroffenen Waren Betten, Bettwäsche und ähnliches ist der Bestandteil „Sleep“ des Firmennamens hingegen tatsächlich beschreibend und generisch, so dass auch dieser Bestandteil nicht in den Vergleich der Zeichen in prägender Weise mit einfließen kann. Das prägende Element und Firmenschlagwort „Simba“ der Beschwerdeführerin ist daher identisch zum streitgegenständlichen Domainnamen, so dass von einer verwirrenden Ähnlichkeit auszugehen ist. Bei dem Firmenschlagwort handelt es sich um einen Namen, an dem die Beschwerdeführerin nach dem Recht Großbritanniens ein Recht auf Grund der Eintragung im Gesellschaftsregister erworben hat. Daher sind die Voraussetzungen des Artikel 22 Absatz 1 Nr. 1 als erfüllt anzusehen (siehe Entscheidung ADR 06642, in der der Domainname RAINBOW-MEDICAL als verwechselbar ähnlich zur Firma RAINBOW MEDICAL ENGINEERING LTD. angesehen wurde).
Insofern kommt es auf eine weitere Eintragung von Marken nicht an. Ein „reverse domain hijacking“ wie vom Beschwerdegegner vorgetragen ist nicht zu erkennen, da die Eintragung der Firma am 27. Juli 2015 zeitlich ohne Zweifel vor dem Registrierungsdatum der Domain am 20. Januar 2016 liegt. Dies mag der Beschwerdegegner übersehen haben.
Die Schiedskommission geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ein älteres, nach nationalem Recht bestehendes Recht wirksam geltend gemacht hat.
II. Recht oder berechtigtes Interesse an dem Domainnamen
Die Gewährung eines Anspruchs auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain setzt nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. (EG) 874/2004 zudem voraus, dass sich der Domaininhaber auf keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann.
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B 11 Buchstabe d vor, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Daher obliegt es in der Regel dem Domaininhaber, Fakten und Nachweise vorzutragen, die dazu geeignet sind, den glaubhaften Vortrag der Beschwerdeführerin, es läge aus den offensichtlichen Umständen kein berechtigtes Interesse vor, zu widerlegen (vgl. insoweit auch die ständige Spruchpraxis der WIPO Schiedskommissionen zur UDRP, z.B. WIPO Domain Name Decisions no. D2003-0455 – „croatiaairlines.com“ und D2004-0110 – „belupo.com“, sowie zusammenfassend die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Schiedskommission ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an der Domain nicht als gegeben ansehen. Die Gründe werden im Folgenden dargelegt.
Der Beschwerdegegner macht kein Recht an dem Namen SIMBA geltend, ausser dass er den Namen registriert habe und nach seiner Ansicht niemand anderem ein Recht an einem generischen Begriff zustehen könne.
Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 zählt zwar drei Regelbeispiele auf, in denen ein berechtigtes Interesse nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 874/2004 vorliegt. Von diesen ist jedoch im vorliegenden Fall keines einschlägig.
Eine Nutzung im Zusammenhang von Waren oder Dienstleistungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 wird durch den Beschwerdegegner nicht vorgetragen.
Die derzeitige Anzeige unter der Domain kann auch nicht als relevante Benutzungshandlung gem. Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung angesehen werden, da ein Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen aus ihr nicht ersichtlich wird. Weder die vorhergehende Mitteilung, dass der Domainname zum Verkauf steht, noch der Link zu Google Translate, der die Bedeutung von „Simba“ als „Power“ in der Sprache Suaheli darlegt, ist in diesem Zusammenhang relevant und kann daher nicht als kommerzielle Nutzung angesehen werden.
Diese Aussage kann auch nicht als Vorbereitungshandlung gemäß Art. 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 in Betracht kommen.
Der Beschwerdegegner trägt auch keine Fakten vor, die die Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 rechtfertigen könnten. Weder der Name des Beschwerdegegners noch sonstige Indizien sprechen für ein berechtigtes Interesse nach dieser Vorschrift, da keine Verbindung zu dem Domainnamen ersichtlich ist. Eine Lizenz oder sonstige Genehmigung durch den Beschwerdeführer bestehen ebenfalls nicht.
Nach Auffassung der Schiedskommission sind auch die Voraussetzungen einer Nutzung in einer „nichtkommerziellen oder fairen Weise“ gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht gegeben.
Diese Feststellung beruht auf der Überlegung, dass der Begriff der Nutzung "in fairer Weise“ aufgrund der mangelnden Konkretisierung in den einschlägigen Vorschriften einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Die Erfüllung eines solchen Begriffs kann nur im Einzelfall unter Würdigung sämtlicher Umstände beurteilt werden. Nach Auffassung der Schiedskommission sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung, die Nutzungsdauer sowie die Art und der Umfang der Nutzung zu berücksichtigen.
Das Tatbestandsmerkmal „fair“ schließt nach Ansicht der Schiedskommission dabei neben der subjektiven Zielrichtung der Nutzung auch ein Vertrauensschutzelement ein: Ein Domaininhaber soll berechtigterweise darauf vertrauen können, dass er die einmal aufgenommene redliche Nutzung weiterführen darf. Daran fehlt es allein aus dem Grund, dass eine tatsächliche Nutzungsaufnahme (von der, wie oben dargelegt, nicht auszugehen ist) nicht erfolgte. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beschwerdegegners in die Fortsetzung der Benutzung der Domain konnte daher von Anfang an nicht entstehen, da ihm aufgrund des Schiedsverfahrens bewusst war, dass eine gesicherte Rechtsposition an der Domain nicht entstanden war (so auch die ADR-Entscheidung 2035 „warema.eu“).
Die Regelbeispiele in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 sind – wie sich klarstellend auch dem Wortlaut von Abschnitt B11 Buchstabe e der ADR-Regeln entnehmen lässt - nicht abschließend und lassen grundsätzlich den Nachweis zu, dass ein berechtigtes Interesse aus anderen als den in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) 874/2004 aufgeführten Gründen gegeben ist. Solche Gründe müssten aber vom Beschwerdegegner zumindest vorgetragen werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner damit weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain darlegen.
III. Bösgläubige Registrierung oder Benutzung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 874/2004.
Wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) 874/2004 ergibt, sind Recht bzw. berechtigtes Interesse einerseits und Bösgläubigkeit andererseits – anders als etwa unter der UDRP – zwei alternative Voraussetzungen für einen Widerrufsanspruch. Es reicht damit zum Widerruf der Domain aus, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain nicht geltend gemacht werden kann (vgl. in diesem Sinne zumindest implizit auch die ADR-Entscheidungen: 387 „gnc.eu“; 910 „reifen.eu“; 339 „unitech.eu“).
Hier liegen verschiedene Indizien vor, auf Grund derer die Schiedskommission folgert, dass es sich um eine bösgläubige Anmeldung handelt. So verletzt der Beschwerdegegner seine Pflichten aus den der Registrierung zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EURID. Nach Abschnitt 3, Verpflichtungen des Registranten, Ziffer 1, ist der Registrant dazu verpflichtet seine Kontaktinformationen gemäß der Registrierungspolitik sowohl (i) bei dem Registrar, mit dem der Registrant einen Vertrag geschlossen hat, als auch (ii) beim Register (über den Registrar) genau, vollständig und aktuell zu halten. Der Beschwerdegegner hat als Name bei der Registrierung lediglich „Domain Manager“ angegeben und in seiner Erwiderung als „Domain Manager – markus“. Dies kann weder als genau, noch als vollständig bezeichnet werden. Die weiteren Angaben zu Telefonnummer (dont have a voice phone) und zur Telefaxnummer (what is a fax?) lassen ebenfalls Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angaben von Informationen zu. Die persönlichen Angriffe auf die Beschwerdeführerin im Schriftsatz des Beschwerdegegners mögen inhaltlich dahingestellt bleiben, sind jedoch ebenfalls kein Indiz der Ernsthaftigkeit. Es sei jedoch angemerkt, dass ein redlicher Registrant jede Möglichkeit hätte, sich im Verfahren und bei der Registrierung regelkonform zu verhalten.
Das ebenfalls unstreitige Angebot des Verkaufs der Internetdomain für € 24.999,00 ist nicht geeignet, den Anschein der Bösgläubigkeit im Sinne des Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) 874/2004 auszuräumen.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname SIMBA.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird
der Domainname SIMBA.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird
PANELISTS
Name | Udo Pfleghar, B.A. (Melbourne) |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2018-02-25