Case number | CAC-ADREU-007720 |
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Time of filing | 2019-03-19 21:56:20 |
Domain names | mittal.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | ArcelorMittal (SA) (ArcelorMittal (SA)) |
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Respondent
Name | Evolution Media e.U. |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine andere anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
EURID hat bestätigt, dass der Beschwerdegegner den verfahrensgegenständlichen Domainnamen am 23. Februar 2010 registriert hat.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer Arcelormittal S.A. ist ein weltbekanntes Unternehmen, spezialisiert auf Stahlproduktion. Es ist ein der größten Stahlproduzenten der Welt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der europäischen Handelsmarke MITTAL Nr. 003975786, die seit dem 9.8.2004 eingetragen ist. Er besitzt die Domainnamen, die das Wort MITTAL enthalten, wie z.B. mittalcorp.com, arcelormittal.com, mittal.asia
Der Beschwerdeführer macht geltend, der umstrittene Domainname "mittal.eu" ist mit der Marke "Mittal" identisch, ohne jegliche Hinzufügung von Buchstaben oder Wörtern.
Der umstrittene Domainname "mittal.eu" wurde am 23. Februar 2010 registriert.
Hinzufügung des Zusatzes „.EU“ zu dem Gesamteindruck der Bezeichnung als mit der Marke MITTAL verbunden nicht ändert. Die Gefahr der Verwechslung zwischen den umstrittenen Domain-Namen und dem Beschwerdeführer, seinen Marken und den damit verbundenen Domain-Namen wird dadurch nicht verhindert.
Heute verweist der Domainname "mittal.eu" auf die Seite, auf der der Domainname zum Verkauf angeboten wird.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Antragsgegner unter dem umstrittenen Domainnamen nicht allgemein bekannt sei und dass er zu diesem Begriff keine Rechte erworben habe, weder eine Lizenz noch eine Genehmigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner ist auch nicht mit dem Beschwerdeführer verbunden und führt keine Aktivitäten für den Antragsgegner aus.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Angebot den umstrittenen Domainnamen zu verkaufen, die fehlenden Rechte und das fehlende berechtigte Interesse des Beschwerdegegners beweist. Dies beweist auch, dass die bestrittene Domainname nicht aktiv benutzt wird und dass es im Sinne der Verordnung (EG) 874/2004 Artikel 4(b)(i). wider Treu und Glauben registriert wurde.
Absätze 4(a)(iii), 4(b); Regeln, Absatz 3(b)(ix)(3)).
Der Beschwerdeführer fordert, dass der Domainname "mittal.eu" auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der europäischen Handelsmarke MITTAL Nr. 003975786, die seit dem 9.8.2004 eingetragen ist. Er besitzt die Domainnamen, die das Wort MITTAL enthalten, wie z.B. mittalcorp.com, arcelormittal.com, mittal.asia
Der Beschwerdeführer macht geltend, der umstrittene Domainname "mittal.eu" ist mit der Marke "Mittal" identisch, ohne jegliche Hinzufügung von Buchstaben oder Wörtern.
Der umstrittene Domainname "mittal.eu" wurde am 23. Februar 2010 registriert.
Hinzufügung des Zusatzes „.EU“ zu dem Gesamteindruck der Bezeichnung als mit der Marke MITTAL verbunden nicht ändert. Die Gefahr der Verwechslung zwischen den umstrittenen Domain-Namen und dem Beschwerdeführer, seinen Marken und den damit verbundenen Domain-Namen wird dadurch nicht verhindert.
Heute verweist der Domainname "mittal.eu" auf die Seite, auf der der Domainname zum Verkauf angeboten wird.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass der Antragsgegner unter dem umstrittenen Domainnamen nicht allgemein bekannt sei und dass er zu diesem Begriff keine Rechte erworben habe, weder eine Lizenz noch eine Genehmigung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdegegner ist auch nicht mit dem Beschwerdeführer verbunden und führt keine Aktivitäten für den Antragsgegner aus.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Angebot den umstrittenen Domainnamen zu verkaufen, die fehlenden Rechte und das fehlende berechtigte Interesse des Beschwerdegegners beweist. Dies beweist auch, dass die bestrittene Domainname nicht aktiv benutzt wird und dass es im Sinne der Verordnung (EG) 874/2004 Artikel 4(b)(i). wider Treu und Glauben registriert wurde.
Absätze 4(a)(iii), 4(b); Regeln, Absatz 3(b)(ix)(3)).
Der Beschwerdeführer fordert, dass der Domainname "mittal.eu" auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert und sich auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Würdigung und Befunde
Gemäß Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann von jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren angestrengt werden, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 ist.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für die Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen ist.
Soweit der Beschwerdegegner es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 ("Verordnung"), und auch Art. B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR Regeln“. Es gibt mehrere Fälle, wo das Schiedsgericht allein aufgrund solchen Versäumnis zugunsten Beschwerdeführer entschieden hat (ADR No. 7701 Investinginchildren, usw.).
Es gibt weitere Gründe, die für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer hat demonstriert, dass er eine Handelsmarke mit dem gleichen Namen ("Mittal") wie der bestrittene Domainname (mittal.eu) bei WIPO unter Nummer 1198046 registriert hat. Der Beschwerdeführer hat nach nationalem und Gemeinschaftsrecht anerkannte Rechte auf den Namen "Mittal". Der Beschwerdegegner hat, dagegen, keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen. Das reicht auch für die Entscheidung der Schiedskommission zugunsten des Beschwerdeführers.
Trotzdem stellt die Schiedskommission auch fest, dass der Domainname "mittal.eu" vom Beschwerdegegner nicht im guten Glauben registriert worden ist. Der einzige Inhalt der Internetseite mit dem Domainname "mittal.eu" ist das Angebot, den bestrittenen Domainname um 3.999 EUR + 22% MwSt. zu verkaufen.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der bestrittene Domainname identisch ist, oder zum Verwechseln ähnlich, einer Handelsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat (Verordnung, Art. 21, Abs. 1, ADR Regeln B11(d)(1)(i)). Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder kein berechtigtes Interessen in Bezug auf den bestrittenen Domainnamen (Verordnung, Art. 21, Abs. 2; ADR Regeln, B11(d)(1)(ii)). Auch ist die Bereitschaft des Beschwerdegegners den Domainnamen "mittal.eu" zu verkaufen, ein glaubhafter Beweis dafür, dass dem Beschwerdegegner den bestrittenen Domainname mit spekulativen Absichten im Sinne der Verordnung, Art. 21, Abs. 1 (b)), und ADR Regeln B11(d)(1)(iii) registriert hat.
Die Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da er seinen satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikel 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für die Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert. Es stellt sich daher die Frage, wie diese Säumnis des Beschwerdegegners rechtlich zu würdigen ist.
Soweit der Beschwerdegegner es versäumt, frist- und formgerecht auf die Beschwerde zu erwidern, kann die Schiedskommission eine solche Säumnis bereits als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Dies bestimmt Art. 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 ("Verordnung"), und auch Art. B10 (a) der Regeln für die Alternative Streitbeilegung in .eu-Streitigkeiten – „ADR Regeln“. Es gibt mehrere Fälle, wo das Schiedsgericht allein aufgrund solchen Versäumnis zugunsten Beschwerdeführer entschieden hat (ADR No. 7701 Investinginchildren, usw.).
Es gibt weitere Gründe, die für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer hat demonstriert, dass er eine Handelsmarke mit dem gleichen Namen ("Mittal") wie der bestrittene Domainname (mittal.eu) bei WIPO unter Nummer 1198046 registriert hat. Der Beschwerdeführer hat nach nationalem und Gemeinschaftsrecht anerkannte Rechte auf den Namen "Mittal". Der Beschwerdegegner hat, dagegen, keine Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen. Das reicht auch für die Entscheidung der Schiedskommission zugunsten des Beschwerdeführers.
Trotzdem stellt die Schiedskommission auch fest, dass der Domainname "mittal.eu" vom Beschwerdegegner nicht im guten Glauben registriert worden ist. Der einzige Inhalt der Internetseite mit dem Domainname "mittal.eu" ist das Angebot, den bestrittenen Domainname um 3.999 EUR + 22% MwSt. zu verkaufen.
Die Schiedskommission stellt fest, dass der bestrittene Domainname identisch ist, oder zum Verwechseln ähnlich, einer Handelsmarke, an der der Beschwerdeführer Rechte hat (Verordnung, Art. 21, Abs. 1, ADR Regeln B11(d)(1)(i)). Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder kein berechtigtes Interessen in Bezug auf den bestrittenen Domainnamen (Verordnung, Art. 21, Abs. 2; ADR Regeln, B11(d)(1)(ii)). Auch ist die Bereitschaft des Beschwerdegegners den Domainnamen "mittal.eu" zu verkaufen, ein glaubhafter Beweis dafür, dass dem Beschwerdegegner den bestrittenen Domainname mit spekulativen Absichten im Sinne der Verordnung, Art. 21, Abs. 1 (b)), und ADR Regeln B11(d)(1)(iii) registriert hat.
Die Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da er seinen satzungsmäßigen Sitz in Luxemburg hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung der beantragte Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname MITTAL.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Odvetniška pisarna Mrva d.o.o.,, Blaz Mrva |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2019-03-19