Case number | CAC-ADREU-007733 |
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Time of filing | 2019-01-07 11:32:37 |
Domain names | nix.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | NIX.CZ, z.s.p.o. ( ) |
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Respondent
Name | Domain Manager Evolution Media e.U. |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Im Zusammenhang mit dem strittigen Domainnamen sind der Schiedskommission keine weiteren anhängigen oder bereits abgeschlossenen Gerichtsverfahren bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung mit Sitz in der Tschechischen Republik; sie ist seit Oktober 1996 im dortigen Handelsregister registriert. Der Name der Beschwerdeführerin ist NIX.CZ, z.s.p.o.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der
- Tschechischen Wortmarke NIX.CZ, Registernummer 266121, Priorität 12.11.2003,
- Tschechischen kombinierten Marke NIX.CZ,Registernummer 341703, Priorität 23.10.2013 und
- Slowakischen kombinierten Marke NIX.SK, Registernummer 241025, Priorität 10.04.2015
Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin der Domainnamen NIX.CZ und NIX.SK.
Der betreffende Domainname <NIX.EU> wurde am 10.06.2012 vom Beschwerdegegner registriert und von Beginn an um EUR 4.725 bis EUR 4.999 zum Kauf angeboten.
Diese Fakten ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der
- Tschechischen Wortmarke NIX.CZ, Registernummer 266121, Priorität 12.11.2003,
- Tschechischen kombinierten Marke NIX.CZ,Registernummer 341703, Priorität 23.10.2013 und
- Slowakischen kombinierten Marke NIX.SK, Registernummer 241025, Priorität 10.04.2015
Die Beschwerdeführerin ist zudem Inhaberin der Domainnamen NIX.CZ und NIX.SK.
Der betreffende Domainname <NIX.EU> wurde am 10.06.2012 vom Beschwerdegegner registriert und von Beginn an um EUR 4.725 bis EUR 4.999 zum Kauf angeboten.
Diese Fakten ergeben sich aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist eine Vereinigung mit Sitz in der Tschechischen Republik, die seit Oktober 1996 im dortigen Handelsregister registriert wurde. Sie ist Inhaberin der
- Tschechische Wortmarke NIX.CZ (Registration Nummer 266121 mit einem Prioritätsrecht ab 12.11.2003),
- Tschechische kombinierte Marke NIX.CZ (Registration Nummer 341703 mit einem Prioritätsrecht ab 23.10.2013) und
- Slowakische kombinierte Marke NIX.SK (Registration Nummer 241025 mit einem Prioritätsrecht ab 10.4.2015)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Domainname NIX.CZ und Inhaberin der Domainname NIX.SK.
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. aus der Registrierung (ab Oktober 1996). Das Wort NIX“ bedeutet „Neutral Internet eXchange“. Die Abkürzung „z.s.p.o.“ bedeutet Interessenvereinigung von juristischen Personen („zájmové sdružení právnických osob“ in dem Tschechischen spräche). Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit dem Betrieb von Verbindungspunkten zur Verbindung von Computernetzwerken (peering services). Die Beschwerdeführerin ist unter anderem der Veranstalter der Peering-Days – eine internationale Konferenz von Experten, die sich ab 2013 an Netzwerkingenieure, Peering-Koordinatoren, Internetanbieter, Cloud-Administratoren und Betreiber von Rechenzentren in der Region Mittel- und Osteuropa richtet.
Der betreffende Domainname <NIX.EU> wurde am 10.06.2012 vom Beschwerdegegner registriert und von Anfang an von 4,725 € bis 4,999 € zum Verkauf angeboten.
Ein Domainname kann im Alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) widerrufen oder übertragen werden, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
I. Bestehende Rechte
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. aus der Registrierung (ab Oktober 1996). Die Beschwerdeführerin ist unter dem Namen NIX.CZ bekannt. Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaber mehrerer Marken, die das Wort NIX enthalten (zwei tschechische Marken NIX.CZ und eine slowakische Marke NIX.SK). Die Beschwerdeführerin ist in der Tschechischen Republik, in der Slowakischen Republik sowie in Mittel - und Osteuropa unter seinem Namen und seinen Markenzeichen auf dem Markt vertreten.
Der Domainname <NIX.EU> ist verwirrend ähnlich dem Namen der Beschwerdeführerin (NIX.CZ) und der Marken der Beschwerdeführerin (NIX.CZ und NIX.SK). Das dominierende Element des umstrittenen Domainnamens ist das gleiche Wortelement "NIX" wie im Namen und in den Marken der Beschwerdeführerin. Insofern die Verwechslungsgefahr vor.
II. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit
Der streitgegenständliche Domainname lautet <NIX.EU>.
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. Der Hauptteil des Namens "NIX" ist mit dem Hauptteil des umstrittenen Domainnamens <nix.eu> identisch, da das Suffix .EU bei der Beurteilung der Identität oder der verwirrenden Ähnlichkeit nicht berücksichtigt werden konnte. Daher ist der Name der Beschwerdeführerin im umstrittenen Domainnamen <NIX.EU> weitgehend identisch. Der weitere Teil des Namens der Beschwerdeführerin (Abkürzung "z.s.p.o.") beschreibt nur die Rechtsnatur der Beschwerdeführerin und ist daher in diesem Fall ohne Relevanz.
Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die Marke des Beschwerdeführers und deren Ähnlichkeit mit dem umstrittenen Domainnamen. Der hauptsächliche und dominante Teil der Marken enthält das Wort "NIX", das einzige Wort innerhalb des umstrittenen Domainnamens. Der zweite Teil der Marken (Top-Level-Domainbezeichnung CZ und SK) sollte nicht berücksichtigt werden, da er nicht unterscheidungskräftig ist. Daher ist der umstrittene Domainname verwirrend ähnliche Marken des Beschwerdeführers.
Es besteht daher eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem umstrittenen Domainnamen und dem Namen und Marken der Beschwerdeführerin. Der Domainname ist daher teilweise identisch und dem Namen und den Marken der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich.
Die verwirrende Ähnlichkeit des umstrittenen Domainnamens sowie des Namens und der Marken des Beschwerdeführers könnte durch die Tatsache belegt werden, dass der über den Google.com-Service gesuchte Begriff <nix.eu> Tausende von Ergebnissen anzeigt, während der Beschwerdeführer 7 Ergebnisse hat und nur 1 Ergebnis bezieht sich auf den Befragten auf der ersten Seite des Dienstes.
III. Rechte oder berechtigte Interessen
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11(d) vor, dass der Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domaininhabers liegen.
Die Rechte der Beschwerdeführerin an der streitigen Bezeichnung "NIX" stammen aus dem Jahr 1996 (Handelsname der Beschwerdeführerin NIX.CZ, z.s.p.o.) und aus dem Jahr 2003 (tschechische Wortmarke NIX.CZ) und sind daher älter als andere mögliche Rechte des Beschwerdegegner.
Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch keinerlei Lizenzen oder ähnliche Berechtigungen an dem Namen eingeräumt.
Der Umstand, dass dem Beschwerdegegner keine Berechtigung an der Domain zukommt zeigt sich auch in der mangelnden Nutzung. Der umstrittene Domainname selbst hat keinen Inhalt außer der allgemeinen Ankündigung, dass der Domainname zum Verkauf bereit ist.
Der Beschwerdegegner haben keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen <NIX.EU>. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist. Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners, der unter dem Namen der Domain nicht bekannt ist und keine Waren und Dienstleistungen mit dem streitgegenständlichen Worten NIX, NIX.EU, NIX.CZ und NIX.SK anbietet.
IV. Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
Darüber hinaus handelt der Beschwerdegegner ohnehin bösgläubig, indem er von Anfang an die Domain zum Zwecke des Verkaufs für ein relativ hohen Angebotspreis offeriert hat.
Ein Angebot, den Domainnamen zu verkaufen, ist ein Hinweis auf bösartigen Glauben und andere Umstände, z. die fehlende Verwendung des umstrittenen Domainnamens. Die Hauptabsicht des Beschwerdegegner bestand zweifellos darin, den umstrittenen Domainnamen zu verkaufen. Daraus folgt, dass der umstrittene Domainname von der Registrierung nicht verwendet wurde und von Anfang an zum Verkauf angeboten wurde.
Aus diesen Gründen begehrt die Beschwerdeführerin die Übertragung des strittigen Domainnamen.
- Tschechische Wortmarke NIX.CZ (Registration Nummer 266121 mit einem Prioritätsrecht ab 12.11.2003),
- Tschechische kombinierte Marke NIX.CZ (Registration Nummer 341703 mit einem Prioritätsrecht ab 23.10.2013) und
- Slowakische kombinierte Marke NIX.SK (Registration Nummer 241025 mit einem Prioritätsrecht ab 10.4.2015)
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Domainname NIX.CZ und Inhaberin der Domainname NIX.SK.
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. aus der Registrierung (ab Oktober 1996). Das Wort NIX“ bedeutet „Neutral Internet eXchange“. Die Abkürzung „z.s.p.o.“ bedeutet Interessenvereinigung von juristischen Personen („zájmové sdružení právnických osob“ in dem Tschechischen spräche). Die Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit dem Betrieb von Verbindungspunkten zur Verbindung von Computernetzwerken (peering services). Die Beschwerdeführerin ist unter anderem der Veranstalter der Peering-Days – eine internationale Konferenz von Experten, die sich ab 2013 an Netzwerkingenieure, Peering-Koordinatoren, Internetanbieter, Cloud-Administratoren und Betreiber von Rechenzentren in der Region Mittel- und Osteuropa richtet.
Der betreffende Domainname <NIX.EU> wurde am 10.06.2012 vom Beschwerdegegner registriert und von Anfang an von 4,725 € bis 4,999 € zum Verkauf angeboten.
Ein Domainname kann im Alternativen Streitbeilegungsverfahren (ADR-Verfahren) widerrufen oder übertragen werden, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
I. Bestehende Rechte
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. aus der Registrierung (ab Oktober 1996). Die Beschwerdeführerin ist unter dem Namen NIX.CZ bekannt. Die Beschwerdeführerin ist ferner Inhaber mehrerer Marken, die das Wort NIX enthalten (zwei tschechische Marken NIX.CZ und eine slowakische Marke NIX.SK). Die Beschwerdeführerin ist in der Tschechischen Republik, in der Slowakischen Republik sowie in Mittel - und Osteuropa unter seinem Namen und seinen Markenzeichen auf dem Markt vertreten.
Der Domainname <NIX.EU> ist verwirrend ähnlich dem Namen der Beschwerdeführerin (NIX.CZ) und der Marken der Beschwerdeführerin (NIX.CZ und NIX.SK). Das dominierende Element des umstrittenen Domainnamens ist das gleiche Wortelement "NIX" wie im Namen und in den Marken der Beschwerdeführerin. Insofern die Verwechslungsgefahr vor.
II. Identität oder verwirrende Ähnlichkeit
Der streitgegenständliche Domainname lautet <NIX.EU>.
Der Name der Beschwerdeführerin lautet NIX.CZ, z.s.p.o. Der Hauptteil des Namens "NIX" ist mit dem Hauptteil des umstrittenen Domainnamens <nix.eu> identisch, da das Suffix .EU bei der Beurteilung der Identität oder der verwirrenden Ähnlichkeit nicht berücksichtigt werden konnte. Daher ist der Name der Beschwerdeführerin im umstrittenen Domainnamen <NIX.EU> weitgehend identisch. Der weitere Teil des Namens der Beschwerdeführerin (Abkürzung "z.s.p.o.") beschreibt nur die Rechtsnatur der Beschwerdeführerin und ist daher in diesem Fall ohne Relevanz.
Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die Marke des Beschwerdeführers und deren Ähnlichkeit mit dem umstrittenen Domainnamen. Der hauptsächliche und dominante Teil der Marken enthält das Wort "NIX", das einzige Wort innerhalb des umstrittenen Domainnamens. Der zweite Teil der Marken (Top-Level-Domainbezeichnung CZ und SK) sollte nicht berücksichtigt werden, da er nicht unterscheidungskräftig ist. Daher ist der umstrittene Domainname verwirrend ähnliche Marken des Beschwerdeführers.
Es besteht daher eine verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem umstrittenen Domainnamen und dem Namen und Marken der Beschwerdeführerin. Der Domainname ist daher teilweise identisch und dem Namen und den Marken der Beschwerdeführerin verwirrend ähnlich.
Die verwirrende Ähnlichkeit des umstrittenen Domainnamens sowie des Namens und der Marken des Beschwerdeführers könnte durch die Tatsache belegt werden, dass der über den Google.com-Service gesuchte Begriff <nix.eu> Tausende von Ergebnissen anzeigt, während der Beschwerdeführer 7 Ergebnisse hat und nur 1 Ergebnis bezieht sich auf den Befragten auf der ersten Seite des Dienstes.
III. Rechte oder berechtigte Interessen
Die ADR-Regeln sehen in Abschnitt B11(d) vor, dass der Beschwerdeführerin den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses zu erbringen hat. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die der Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschließlich in der Sphäre des Domaininhabers liegen.
Die Rechte der Beschwerdeführerin an der streitigen Bezeichnung "NIX" stammen aus dem Jahr 1996 (Handelsname der Beschwerdeführerin NIX.CZ, z.s.p.o.) und aus dem Jahr 2003 (tschechische Wortmarke NIX.CZ) und sind daher älter als andere mögliche Rechte des Beschwerdegegner.
Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an der Domain. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auch keinerlei Lizenzen oder ähnliche Berechtigungen an dem Namen eingeräumt.
Der Umstand, dass dem Beschwerdegegner keine Berechtigung an der Domain zukommt zeigt sich auch in der mangelnden Nutzung. Der umstrittene Domainname selbst hat keinen Inhalt außer der allgemeinen Ankündigung, dass der Domainname zum Verkauf bereit ist.
Der Beschwerdegegner haben keine besseren Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen <NIX.EU>. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch der Beschwerdeführerin nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist. Es fehlt ein berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners, der unter dem Namen der Domain nicht bekannt ist und keine Waren und Dienstleistungen mit dem streitgegenständlichen Worten NIX, NIX.EU, NIX.CZ und NIX.SK anbietet.
IV. Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt
Nach dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen eigene Rechte bzw. ein berechtigtes Interesse einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens ist es daher - anders etwa unter der UDRP - ausreichend, wenn ein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen nicht festgestellt wird. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung somit nicht mehr an.
Darüber hinaus handelt der Beschwerdegegner ohnehin bösgläubig, indem er von Anfang an die Domain zum Zwecke des Verkaufs für ein relativ hohen Angebotspreis offeriert hat.
Ein Angebot, den Domainnamen zu verkaufen, ist ein Hinweis auf bösartigen Glauben und andere Umstände, z. die fehlende Verwendung des umstrittenen Domainnamens. Die Hauptabsicht des Beschwerdegegner bestand zweifellos darin, den umstrittenen Domainnamen zu verkaufen. Daraus folgt, dass der umstrittene Domainname von der Registrierung nicht verwendet wurde und von Anfang an zum Verkauf angeboten wurde.
Aus diesen Gründen begehrt die Beschwerdeführerin die Übertragung des strittigen Domainnamen.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss die Beschwerdeführerin gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
(1) der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
(1) Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen der Beschwerdeführerin jedenfalls verwechselbar/verwirrend ähnlich:
Der kennzeichnende Teil der zitierten Marken ist NIX und wird vom strittigen Domainnamen voll umfasst; das trifft insbesondere auf die Wortmarke NIX.CZ zu. Der beschreibende Zusatz der internationalen Länderkennung (CZ, SK) sowie die Logos der Beschwerdeführerin ändern aus Sicht der Schiedskommission ebenso wenig etwas an der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit wie der Zusatz der Top-Level „.eu“ zum strittigen Domainnamen.
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen die Beschwerdeführerin ebenfalls Rechte abzuleiten vermag.
Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischem strittigen Domainnamen und Marken bzw Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
(2) Aus den vorliegenden Unterlagen bzw Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte - im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen (sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht), weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
(3) Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
(1) der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
(2) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
(3) diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
(1) Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit den Marken und dem Unternehmenszeichen der Beschwerdeführerin jedenfalls verwechselbar/verwirrend ähnlich:
Der kennzeichnende Teil der zitierten Marken ist NIX und wird vom strittigen Domainnamen voll umfasst; das trifft insbesondere auf die Wortmarke NIX.CZ zu. Der beschreibende Zusatz der internationalen Länderkennung (CZ, SK) sowie die Logos der Beschwerdeführerin ändern aus Sicht der Schiedskommission ebenso wenig etwas an der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit wie der Zusatz der Top-Level „.eu“ zum strittigen Domainnamen.
Die Beschwerdeführerin stütz sich in ihrem Vortrag sowohl auf Markenrechte als auch auf den im Handelsregister eingetragenen Firmen-/Handelsnamen, aus denen die Beschwerdeführerin ebenfalls Rechte abzuleiten vermag.
Ausgehend von dieser Spruchpraxis ist nach Ansicht dieser Schiedskommission von der verwirrenden/verwechselbaren Ähnlichkeit zwischem strittigen Domainnamen und Marken bzw Handelsnamen der Beschwerdeführerin auszugehen.
(2) Aus den vorliegenden Unterlagen bzw Behauptungen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte - im Gegenteil: Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben dem Beschwerdegegner keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt und die Beschwerdegegnerin hat dem nicht widersprochen (sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht), weshalb für die Schiedskommission kein Grund besteht, den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
(3) Einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, bedarf es nicht, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname <NIX.EU> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2019-05-02