Case number | CAC-ADREU-007832 |
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Time of filing | 2020-03-02 18:19:21 |
Domain names | ullmann.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Prof. Dr. Andrew Ullmann MD, MdB (Wahlkreisbüro Ullmann) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitigen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde des Prof. Dr. Andrew Ullmann, MD, MdB (Wahlkreisbüros Ullmann), gegen die Registrierung des Domainnamens <ULLMAN.EU> durch Evolution Media e.U., der Beschwergegnerin, zugrunde.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat die Beschwerdegegnerin den streigen Domainnamen am 09 November 2013 registriert.
Die Beschwerdegegnerin bietet den streitigen Domainnamen aktuell für 4.999 EUR zzgl. USt. zum Verkauf an.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat die Beschwerdegegnerin den streigen Domainnamen am 09 November 2013 registriert.
Die Beschwerdegegnerin bietet den streitigen Domainnamen aktuell für 4.999 EUR zzgl. USt. zum Verkauf an.
A. Beschwerdeführer
1.
Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er den bürgerlichen Namen Andrew Ullmann führt und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
2.
Er ist der Ansicht, dass sein Familienname "Ullmann" mit dem streitigen Domainnamen identisch ist.
Darüber hinaus meint der Beschwerdeführer, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen noch nie zu anderen Zwecken genutzt, als diese zum Verkauf anzubieten. Dies wird auch durch die Emailadresse der Beschwerdegegnerin bestätigt (Domain-for-sale-at-...@...).
Der Beschwerdeführer hat nachgewiesen, dass er den bürgerlichen Namen Andrew Ullmann führt und seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
2.
Er ist der Ansicht, dass sein Familienname "Ullmann" mit dem streitigen Domainnamen identisch ist.
Darüber hinaus meint der Beschwerdeführer, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich.
Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen noch nie zu anderen Zwecken genutzt, als diese zum Verkauf anzubieten. Dies wird auch durch die Emailadresse der Beschwerdegegnerin bestätigt (Domain-for-sale-at-...@...).
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt und insbesondere nicht auf die Beschwerde erwidert.
Würdigung und Befunde
1.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <ULLMANN.EU> durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).
2.
Der streitige Domainname <ULLMANN.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission identisch mit einem anderen Namen, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage einer Ausweiskopie nachgewiesen, dass er Träger des Familiennamens <ULLMANN> ist. Dies ist unbestritten. Der Familienname ist gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein "früheres Recht" (vgl. auch § 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches), s. hierzu insgesamt "Overview of CAC Panel Views on Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes, 2nd Edition" (”CAC .EU Overview 2.0”), Abschnitt II.9.
Der streitige Domainname <ULLMANN.EU> ist identisch mit diesem Familiennamen. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits – oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE, ADR.eu Nr. 04759 – CYWORLD).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Domainname aktuell für einen Nettopreis von 4.999 EUR zum Verkauf angeboten wird. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) auch in der Vergangenheit hat, nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, der unbestritten geblieben ist, keine anderweitige Benutzung stattgefunden;
(c) der Domainname ist der Nachname einer natürlichen Person, nämlich des Beschwerdeführers. Der Schiedskommission liegen keine Nachweise vor, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem registrierten Domainnamen eine Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004). Eine solche Verbindung ist auch nicht ersichtlich;
(d) die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keinen Begründung für eine gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
4.
Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. a (iii) VO (EG) 733/2002).
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <ULLMANN.EU> durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).
2.
Der streitige Domainname <ULLMANN.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission identisch mit einem anderen Namen, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage einer Ausweiskopie nachgewiesen, dass er Träger des Familiennamens <ULLMANN> ist. Dies ist unbestritten. Der Familienname ist gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein "früheres Recht" (vgl. auch § 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches), s. hierzu insgesamt "Overview of CAC Panel Views on Selected Questions of the Alternative Dispute Resolution for .EU Domain Name Disputes, 2nd Edition" (”CAC .EU Overview 2.0”), Abschnitt II.9.
Der streitige Domainname <ULLMANN.EU> ist identisch mit diesem Familiennamen. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits – oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE, ADR.eu Nr. 04759 – CYWORLD).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Domainname aktuell für einen Nettopreis von 4.999 EUR zum Verkauf angeboten wird. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) auch in der Vergangenheit hat, nach dem Vortrag des Beschwerdeführers, der unbestritten geblieben ist, keine anderweitige Benutzung stattgefunden;
(c) der Domainname ist der Nachname einer natürlichen Person, nämlich des Beschwerdeführers. Der Schiedskommission liegen keine Nachweise vor, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und dem registrierten Domainnamen eine Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004). Eine solche Verbindung ist auch nicht ersichtlich;
(d) die Beschwerdegegnerin hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keinen Begründung für eine gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
4.
Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. a (iii) VO (EG) 733/2002).
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname ULLMANN.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-03-02