Case number | CAC-ADREU-007840 |
---|---|
Time of filing | 2020-04-08 18:46:12 |
Domain names | beekeeping.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Jaroslav Vodička (APIDOMIA s.r.o.) |
---|
Respondent
Name | Premkumar V |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitigen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist ein tschechisches Unternehmen, das im Bereich der Imker-Technik tätig ist und Geräte und Zubehör für Imker, z.B. eine Vorrichtung zum Öffnen von Waben, vertreibt.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streigen Domainnamen am 10. August 2019 registriert.
Aus den unstreitig gebliebenen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ergibt sich, dass der streitige Domainname für 2.500 US$ zum Verkauf angeboten wird.
Mit Email vom 18. September 2019 hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zur Übertragung des streitigen Domainnamens aufgefordert. Der Beschwerdegegner hat hierauf nicht reagiert.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streigen Domainnamen am 10. August 2019 registriert.
Aus den unstreitig gebliebenen Unterlagen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hat, ergibt sich, dass der streitige Domainname für 2.500 US$ zum Verkauf angeboten wird.
Mit Email vom 18. September 2019 hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zur Übertragung des streitigen Domainnamens aufgefordert. Der Beschwerdegegner hat hierauf nicht reagiert.
A. Beschwerdeführer
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, der durch Rechnungen untermauert ist, hat sie den streitigen Domainnamen seit über zehn Jahren für die Präsentation ihres Geschäfts benutzt. Der streitige Domainnamen sei daher fest mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin verbunden. Hierzu überreicht die Beschwerdeführerin verschiedene Nachweise über die Benutzung des streitigen Domainnamens beekeeping.eu, nämlich: (1) eine CD-ROM mit dem Untertitel "www.beekeeping.eu" und einem Copyright-Vermerk von 2009 (Sprachen u.a. auch Englisch, Deutsch, Französisch), (2) eine englischsprachige Postkarte mit dem Titel "www.beekeeping.eu" und (3) Screenshots dreier YouTube Videos (hochgeladen 2009, 2010 und 2011) mit dem Titel bzw. Untertitel "www.beekeeping.eu".
Weiterhin trägt die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, der streitige Domainnamen sei von einem Spekulanten mit Wohnsitz in Indien über ein automatisiertes Zentrum in Deutschland registriert worden. Tatsächlich habe der Beschwerdegegner daher keinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union.
Aufgrund eines Fehlers in der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Registrar bei der Verlängerung des streitigen Domainnamens, sei ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, dass der streitige Domainname irrtümlich nicht verlängert wurde, sondern verfallen ist.
Weiterhin trägt die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, der streitige Domainnamen sei von einem Spekulanten mit Wohnsitz in Indien über ein automatisiertes Zentrum in Deutschland registriert worden. Tatsächlich habe der Beschwerdegegner daher keinen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union.
Aufgrund eines Fehlers in der Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Registrar bei der Verlängerung des streitigen Domainnamens, sei ein Fehler unterlaufen, der dazu geführt habe, dass der streitige Domainname irrtümlich nicht verlängert wurde, sondern verfallen ist.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat sich an dem Verfahren nicht beteiligt und weder auf die Beschwerde noch den Formularfremden Schriftverkehr der Schiedskommission vom 27. März 2020 erwidert.
Würdigung und Befunde
I.
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn
(a) die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist oder
(b) eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 oder (EG) Nr. 733/2002 verstößt.
II.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht gegen das Register gerichtet (Artikel 22 lit. a) der Verordnung (EG) 874/2004) sondern gegen den aktuellen Domaininhaber (Artikel 22 lit. b) der Verordnung (EG) 874/2004). Daher kann die Schiedskommission nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Registers gegen die die Verordnungen (EG) 874/2004 oder (EG) 733/2002 verstößt.
Anders als es die Beschwerdeführerin beantragt, kann sie insbesondere den streitigen Domainnamen nicht etwa deshalb widerrufen, weil der Beschwerdegegner eine natürliche Person sein soll, die keinen Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union hat und deshalb ein Verstoß gegen Artikel 4(2)(b)(iii) der Verordnung (EG) 733/2002 vorliege. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, würde die Prüfungskompetenz der Schiedskommission im vorliegenden ex-parte Verfahren einen solchen Verstoß nicht erfassen.
Das erste Argument, der Beschwerdegegner habe keinen Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union und der streitige Domainname sei daher auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, ist daher zurückzuweisen.
III.
Im vorliegenden ex-parte Verfahren gemäß Artikel 22 lit. a) der Verordnung (EG) 874/2004 hat die Schiedskommission sodann zu prüfen, ob die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist somit die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <BEEKEEPING.EU> durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
IV.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 setzt der Widerruf somit zunächst voraus, dass der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Unter diese Rechte fallen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 benennt beispielhaft folgende Rechte als relevante frühere Rechte: Registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken; geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen; nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, sofern diese nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind.
Die Schiedskommission stellt fest, dass sich in der Akte folgende Nachweise über die Benutzung des Domainnamens beekeeping.eu durch die Beschwerdeführerin finden:
- eine CD-ROM mit dem Untertitel "www.beekeeping.eu" und einem Copyright-Vermerk von 2009 (Sprachen u.a. auch Englisch, Deutsch, Französisch)
- eine englischsprachige Postkarte mit dem Titel "www.beekeeping.eu"
- Screenshots dreier YouTube Videos (hochgeladen 2009, 2010 und 2011) mit dem Titel bzw. Untertitel "www.beekeeping.eu".
Die Schiedskommission schließt nicht aus, dass diese Unterlagen indizieren können, dass die Beschwerdeführerin den streitigen Domainnamen tatsächlich über Jahre auch als Geschäftsbezeichnung für ihr Unternehmen benutzt hat, wie sie dies vorträgt. Letztlich kann die Schiedskommission diese Frage aber unbeantwortet lassen, da sie im vorliegenden Fall die unterlassenen Antworten des Beschwerdegegners, als Anerkennung des Anspruchs des Beschwerdeführers wertet (Artikel 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 sowie Abschnitt B(10)(a) der ADR-Regeln). In der Tat hat Beschwerdegegner vorliegend weder auf die Beschwerde noch auf den Formularfremden Schriftverkehr der Schiedskommission vom 27. März 2020 innerhalb der jeweils gesetzten Fristen erwidert. Er hat sich vielmehr überhaupt nicht am Verfahren beteiligt.
V.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin weiterhin einen prima facie Nachweis dafür erbracht, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Domainname für einen Preis von 2.500 US$ zum Verkauf angeboten wurde. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission prima facie dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keine Begründung für eine etwaige gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
(c) der Beschwerdegegner hat auch auf die außergerichtliche Aufforderung des Beschwerdeführers nicht reagiert und daher auch keine Begründung für sein Verhalten dargelegt.
Die Schiedskommission weist darauf hin, dass es letztlich aber auch hierauf nicht entscheidend ankommt, da der Beschwerdegegner weder auf die Beschwerde noch auf den Formularfremden Schriftverkehr der Schiedskommission vom 27. März 2020 erwidert hat, und die Schiedskommission auch dies als Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin wertet (s. Artikel 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 sowie Abschnitt B(10)(a) der ADR-Regeln).
Da Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
VI.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin eine natürliche Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der Tschechischen Republik hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. a (i) VO (EG) 733/2002).
Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn
(a) die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Artikel 21 ist oder
(b) eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 oder (EG) Nr. 733/2002 verstößt.
II.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde nicht gegen das Register gerichtet (Artikel 22 lit. a) der Verordnung (EG) 874/2004) sondern gegen den aktuellen Domaininhaber (Artikel 22 lit. b) der Verordnung (EG) 874/2004). Daher kann die Schiedskommission nicht überprüfen, ob die Entscheidung des Registers gegen die die Verordnungen (EG) 874/2004 oder (EG) 733/2002 verstößt.
Anders als es die Beschwerdeführerin beantragt, kann sie insbesondere den streitigen Domainnamen nicht etwa deshalb widerrufen, weil der Beschwerdegegner eine natürliche Person sein soll, die keinen Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union hat und deshalb ein Verstoß gegen Artikel 4(2)(b)(iii) der Verordnung (EG) 733/2002 vorliege. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zuträfe, würde die Prüfungskompetenz der Schiedskommission im vorliegenden ex-parte Verfahren einen solchen Verstoß nicht erfassen.
Das erste Argument, der Beschwerdegegner habe keinen Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union und der streitige Domainname sei daher auf die Beschwerdeführerin zu übertragen, ist daher zurückzuweisen.
III.
Im vorliegenden ex-parte Verfahren gemäß Artikel 22 lit. a) der Verordnung (EG) 874/2004 hat die Schiedskommission sodann zu prüfen, ob die Registrierung spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist somit die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <BEEKEEPING.EU> durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
IV.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 setzt der Widerruf somit zunächst voraus, dass der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind. Unter diese Rechte fallen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte.
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 benennt beispielhaft folgende Rechte als relevante frühere Rechte: Registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken; geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen; nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, sofern diese nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind.
Die Schiedskommission stellt fest, dass sich in der Akte folgende Nachweise über die Benutzung des Domainnamens beekeeping.eu durch die Beschwerdeführerin finden:
- eine CD-ROM mit dem Untertitel "www.beekeeping.eu" und einem Copyright-Vermerk von 2009 (Sprachen u.a. auch Englisch, Deutsch, Französisch)
- eine englischsprachige Postkarte mit dem Titel "www.beekeeping.eu"
- Screenshots dreier YouTube Videos (hochgeladen 2009, 2010 und 2011) mit dem Titel bzw. Untertitel "www.beekeeping.eu".
Die Schiedskommission schließt nicht aus, dass diese Unterlagen indizieren können, dass die Beschwerdeführerin den streitigen Domainnamen tatsächlich über Jahre auch als Geschäftsbezeichnung für ihr Unternehmen benutzt hat, wie sie dies vorträgt. Letztlich kann die Schiedskommission diese Frage aber unbeantwortet lassen, da sie im vorliegenden Fall die unterlassenen Antworten des Beschwerdegegners, als Anerkennung des Anspruchs des Beschwerdeführers wertet (Artikel 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 sowie Abschnitt B(10)(a) der ADR-Regeln). In der Tat hat Beschwerdegegner vorliegend weder auf die Beschwerde noch auf den Formularfremden Schriftverkehr der Schiedskommission vom 27. März 2020 innerhalb der jeweils gesetzten Fristen erwidert. Er hat sich vielmehr überhaupt nicht am Verfahren beteiligt.
V.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdeführerin weiterhin einen prima facie Nachweis dafür erbracht, dass der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domainname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist es unstreitig, dass der Domainname für einen Preis von 2.500 US$ zum Verkauf angeboten wurde. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission prima facie dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keine Begründung für eine etwaige gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
(c) der Beschwerdegegner hat auch auf die außergerichtliche Aufforderung des Beschwerdeführers nicht reagiert und daher auch keine Begründung für sein Verhalten dargelegt.
Die Schiedskommission weist darauf hin, dass es letztlich aber auch hierauf nicht entscheidend ankommt, da der Beschwerdegegner weder auf die Beschwerde noch auf den Formularfremden Schriftverkehr der Schiedskommission vom 27. März 2020 erwidert hat, und die Schiedskommission auch dies als Anerkennung des Anspruchs der Beschwerdeführerin wertet (s. Artikel 22 Abs. 10 der Verordnung (EG) 874/2004 sowie Abschnitt B(10)(a) der ADR-Regeln).
Da Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
VI.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin eine natürliche Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz in der Tschechischen Republik hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. a (i) VO (EG) 733/2002).
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname BEEKEEPING.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-03-26