Case number | CAC-ADREU-007850 |
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Time of filing | 2020-03-30 21:25:03 |
Domain names | kettenbach.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Timo Kettenbach ( ) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e. U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren bekannt, die den streitigen Domänennamen betreffen.
Sachlage
Der bürgerliche Nachname des Beschwerdeführers lautet „Kettenbach“.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen am 7 März 2017 registriert. Dieses Datum liegt viele Jahre nach der Geburt des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdegegner bietet den streitigen Domainnamen aktuell für 1.999 EUR zum Verkauf an.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen am 7 März 2017 registriert. Dieses Datum liegt viele Jahre nach der Geburt des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdegegner bietet den streitigen Domainnamen aktuell für 1.999 EUR zum Verkauf an.
A. Beschwerdeführer
Durch eine Kopie seines Personalausweises hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er den bürgerlichen Namen Timo Kettenbach führt und seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Er und/oder andere Familienmitglieder planen, den Domainnamen „KETTENBACH.EU“ in Zukunft für freiberufliche und/oder andere gewerbliche Aktivitäten zu nutzen.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen noch nie zu anderen Zwecken genutzt, als ihn zum Verkauf anzubieten.
Der Beschwerdeführer trägt vor, dass Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen noch nie zu anderen Zwecken genutzt, als ihn zum Verkauf anzubieten.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme eingereicht.
Würdigung und Befunde
1.
Nach Artikel 10(a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Fristversäumnis des Beschwerdegegners als Grund werten, die Ansprüche des Beschwerdeführers anzuerkennen. Gemäß Artikel 10(b) der ADR-Regeln entscheidet sich die Schiedskommission jedoch gegen ein solches Anerkenntnis ohne weitere Prüfung. Stattdessen wertet die Schiedskommission lediglich den nachvollziehbaren Sachvortrag des Beschwerdeführers als zugestanden und wahr, und zieht hieraus ihre Schlüsse für die Entscheidung.
2.
Der streitige Domainname KETTENBACH.EU ist „mit einem anderen Namen identisch (…), für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind“, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage einer Ausweiskopie nachgewiesen, dass er Träger des Familiennamens „Kettenbach“ ist. Der Familienname ist nach § 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt und daher Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein „früheres Recht“. Der streitige Domainname KETTENBACH.EU ist identisch mit diesem Familiennamen. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits- oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler ADR.eu Fall Nr. 07832 <ULLMAN.EU> m.w.N.).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt.
Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs verschiedener Regelungsbeispiele. Nach dem Regelungsbeispiel in Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend wird der Domainname aktuell für einen Preis von 1.999 EUR zum Verkauf angeboten wird. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) auch in der Vergangenheit hat keine andere Benutzung stattgefunden;
(c) der Domainname ist der Nachname einer natürlichen Person, nämlich des Beschwerdeführers. Der Schiedskommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem registrierten Domainnamen irgendeine Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004);
(d) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keine Begründung für eine gutgläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
4.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners ODER eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Die zusätzliche Prüfung eines eventuellen Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
5.
Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (Art. 4 Abs. 2 lit. a (iii) VO (EG) 733/2002).
Nach Artikel 10(a) der ADR-Regeln kann die Schiedskommission die Fristversäumnis des Beschwerdegegners als Grund werten, die Ansprüche des Beschwerdeführers anzuerkennen. Gemäß Artikel 10(b) der ADR-Regeln entscheidet sich die Schiedskommission jedoch gegen ein solches Anerkenntnis ohne weitere Prüfung. Stattdessen wertet die Schiedskommission lediglich den nachvollziehbaren Sachvortrag des Beschwerdeführers als zugestanden und wahr, und zieht hieraus ihre Schlüsse für die Entscheidung.
2.
Der streitige Domainname KETTENBACH.EU ist „mit einem anderen Namen identisch (…), für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind“, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004. Der Beschwerdeführer hat durch Vorlage einer Ausweiskopie nachgewiesen, dass er Träger des Familiennamens „Kettenbach“ ist. Der Familienname ist nach § 12 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches geschützt und daher Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein „früheres Recht“. Der streitige Domainname KETTENBACH.EU ist identisch mit diesem Familiennamen. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits- oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler ADR.eu Fall Nr. 07832 <ULLMAN.EU> m.w.N.).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Domainnamen in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt.
Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs verschiedener Regelungsbeispiele. Nach dem Regelungsbeispiel in Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend wird der Domainname aktuell für einen Preis von 1.999 EUR zum Verkauf angeboten wird. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird aktuell nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.);
(b) auch in der Vergangenheit hat keine andere Benutzung stattgefunden;
(c) der Domainname ist der Nachname einer natürlichen Person, nämlich des Beschwerdeführers. Der Schiedskommission liegen keine Hinweise darauf vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem registrierten Domainnamen irgendeine Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004);
(d) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keine Begründung für eine gutgläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt.
4.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners ODER eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Die zusätzliche Prüfung eines eventuellen Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
5.
Der Beschwerdeführer ist eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz in Deutschland hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (Art. 4 Abs. 2 lit. a (iii) VO (EG) 733/2002).
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit Artikel B12(b) und (c) der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname KETTENBACH.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
Die Entscheidung ist vom Register innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Inkenntnissetzung der Parteien von der Entscheidung durchzuführen, vorbehaltlich der Anstrengung eines Gerichtsverfahrens durch den Beschwerdegegner vor einem Gericht mit Beidseitiger Gerichtsbarkeit (vgl. Artikel B12(a) und B14 der ADR-Regeln).
PANELISTS
Name | AMPERSAND Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Dr. Thomas Schafft |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-03-30