Case number | CAC-ADREU-007856 |
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Time of filing | 2020-05-26 18:08:47 |
Domain names | aerial.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Tony Kinlan (Green Graph Adore ltd t/a Aerial) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine weiteren anhängigen oder bereits entschiedenen Verfahren bekannt, die den streitigen Domainnamen betreffen.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die unter GREEN GRAPH ADORE LIMITED firmiert. Nach dem irischen Registration of Business Names Act, 1963 wurde für die Beschwerdeführerin am 13. August 2018 die Bezeichnungen “AERIAL” als Geschäftsbezeichnung eingetragen.
Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Domainnamen am 10. Juli 2019 registriert. Sie war bereits Beschwerdegegnerin in mehreren ADR-Verfahren wegen anderer Domainnamen.
Die Beschwerdegegnerin hat den streitigen Domainnamen am 10. Juli 2019 registriert. Sie war bereits Beschwerdegegnerin in mehreren ADR-Verfahren wegen anderer Domainnamen.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht ohne weitere ergänzende Ausführungen geltend,
a) die Registrierung des streitigen Domainnamens sei spekulativ und unangemessen sowie
b) in bösgläubiger Absicht geschehen, weil der streitige Domainnamens nicht benutzt, sondern zum Verkauf angeboten werde;
c) der streitige Domainname sei identisch mit der Bezeichnung, an der Rechte bestehen;
d) die Beschwerdegegnerin könne selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen geltend machen.;
e) die Beschwerdegegnerin verwende den streitigen Domainnamen in böswilliger Absicht.
a) die Registrierung des streitigen Domainnamens sei spekulativ und unangemessen sowie
b) in bösgläubiger Absicht geschehen, weil der streitige Domainnamens nicht benutzt, sondern zum Verkauf angeboten werde;
c) der streitige Domainname sei identisch mit der Bezeichnung, an der Rechte bestehen;
d) die Beschwerdegegnerin könne selbst keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitigen Domainnamen geltend machen.;
e) die Beschwerdegegnerin verwende den streitigen Domainnamen in böswilliger Absicht.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Die Schiedskommission soll beantragte Rechtsbehelfe gewähren, falls die Beschwerdeführerin nachweist, dass der streitige Domainname
A) identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder EU-Recht anerkannt sind;
und entweder
B) vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde;
oder
C) in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und dem Unternehmenskennzeichen
In Erwägung der evidenten Identität des streitigen Domainnamens mit dem nach irischem Recht eingetragenen Unternehmenskennzeichens der Beschwerdeführerin kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen zu lit B. oder C. erfüllt sind, damit die Beschwerdeführerin eine Übertragung des streitigen Domainnamens beanspruchen kann.
Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen
Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses der Beschwerdegegnerin an dem streitigen Domainnamen zu erbringen. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschliesslich in der Sphäre der Beschwerdegegnerin liegen. Jedoch muss die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt.
Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung “AERIAL” um einen Wörterbuch-Begriff, der in der englischen Sprache die Bedeutung von “in or from the air” (Cambridge Dictionary) bezw. “relating to, or occurring in the air or atmosphere” (Merriam-Webster's Collegiate Dictionary) hat und in der deutschen Sprache “den Luftraum” beschreibt (Duden), jedoch kann die blosse Registrierung eines Domainnamens, der aus einem Wort aus einem Wörterbuch besteht, der Beschwerdegegnerin nicht automatisch Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen verleihen, vielmehr muss der Domainname dann auch entsprechend der Wörterbuchbedeutung genutzt werden, was vorliegend nicht der Fall ist, da unter dem Domainnamen nur ein Angebot zum Verkauf bezw. der Vermietung des Domainnamens eingeblendet wird.
(Weitere) mögliche Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin an dem streitigen Domainnamen sind nicht ersichtlich, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch Bösgläubigkeit bei der Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens vorgelegen hat.
Die Beschwerdeführerin kann daher die Übertragung des streitigen Domainnamens verlangen, da sie als irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002 in der Fassung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019 erfüllt.
A) identisch oder verwechselbar mit Namen ist, für die ein Recht oder Rechte nach nationalem Recht und/oder EU-Recht anerkannt sind;
und entweder
B) vom Inhaber ohne Rechte oder legitime Interessen am streitigen Domainnamen registriert wurde;
oder
C) in bösgläubiger Absicht registriert wurde oder benutzt wird.
Identität oder verwirrende Ähnlichkeit zwischen dem Domainnamen und dem Unternehmenskennzeichen
In Erwägung der evidenten Identität des streitigen Domainnamens mit dem nach irischem Recht eingetragenen Unternehmenskennzeichens der Beschwerdeführerin kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen zu lit B. oder C. erfüllt sind, damit die Beschwerdeführerin eine Übertragung des streitigen Domainnamens beanspruchen kann.
Recht oder berechtigtes Interesse an dem streitigen Domainnamen
Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für das Nichtbestehen eines Rechts oder berechtigten Interesses der Beschwerdegegnerin an dem streitigen Domainnamen zu erbringen. Bei dem Nichtbestehen eines Rechts oder eines berechtigten Interesses handelt es sich jedoch um eine Negativtatsache, für die die Beschwerdeführerin einen Nachweis streng genommen nicht führen kann. Ob ein Recht oder berechtigtes Interesse besteht, beurteilt sich in der Regel nach Umständen, die ausschliesslich in der Sphäre der Beschwerdegegnerin liegen. Jedoch muss die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen, dass sich aus den offensichtlichen Umständen weder ein Recht noch ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers ergibt.
Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung “AERIAL” um einen Wörterbuch-Begriff, der in der englischen Sprache die Bedeutung von “in or from the air” (Cambridge Dictionary) bezw. “relating to, or occurring in the air or atmosphere” (Merriam-Webster's Collegiate Dictionary) hat und in der deutschen Sprache “den Luftraum” beschreibt (Duden), jedoch kann die blosse Registrierung eines Domainnamens, der aus einem Wort aus einem Wörterbuch besteht, der Beschwerdegegnerin nicht automatisch Rechte oder legitime Interessen an dem Domainnamen verleihen, vielmehr muss der Domainname dann auch entsprechend der Wörterbuchbedeutung genutzt werden, was vorliegend nicht der Fall ist, da unter dem Domainnamen nur ein Angebot zum Verkauf bezw. der Vermietung des Domainnamens eingeblendet wird.
(Weitere) mögliche Rechte oder berechtigte Interessen der Beschwerdegegnerin an dem streitigen Domainnamen sind nicht ersichtlich, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch Bösgläubigkeit bei der Registrierung und Nutzung des streitigen Domainnamens vorgelegen hat.
Die Beschwerdeführerin kann daher die Übertragung des streitigen Domainnamens verlangen, da sie als irisches Unternehmen mit Sitz in Dublin auch die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002 in der Fassung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019 erfüllt.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname AERIAL.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
der Domainname AERIAL.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Prof. Dr. Lambert Grosskopf, LL.M.Eur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-05-26