Case number | CAC-ADREU-007961 |
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Time of filing | 2020-07-23 12:57:56 |
Domain names | boca.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization |
Respondent
Organization | Anonymized respondents |
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Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die streitgegenständliche Domain betreffend bekannt.
Die Beschwerdeführerin trägt den Familiennamen Boca und will den Domainnamen
Der Erwerb der Domain
Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit dem (identischen) Namen sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Gemäß Artikel 22 (11) der Richtlinie (EC) Nr 874/2004 kann ein ADR Verfahren von jeder Partei begonnen werden, wenn die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich ist im Sinne von Artikel 21 des Vorangeganenen (EC) Nr. 733/2002. Die Darlegungs – und Beweislast liegt bei der Beschwerdeführerin wie laufend entschieden, z.B. (ADR 294 (COLT), 810 (AHOLD), 954 (GMP), 1549 (EPAGES), etc. 3467 (WSBK). Die Beschwerdeführerin ist Namensträger des Familiennamens Boca. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen Boca ausweislich ihres vorgelegten Personalausweises. Das Namensrecht (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt. Es besteht eine Identität zwischen der streitgegenständlichen Topleveldomain und dem Familiennamen der Beschwerdeführerin. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“). Der Beschwerdeführer trägt den Namen Boca ausweislich seines vorgelegten Personalausweises länger als die Registrierung der streitgegenständlichen Domain andauert. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen. Die Tatsache, daß der Begriff Boca in Spanien und Portugal generisch als Bezeichnung für den Mund genutzt wird, rechtfertigt das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht. Nachweise dafür, daß die Beschwerdegegnerin diese Domain zum Verkauf gerade im spanisch-portugiesischen Bereich erworben oder vermarkten wollte, fehlen vollständig.Das bloße Angebot im Internet, den streitigen Domainnamen zu verkaufen, kann weder als Recht noch als berechtigtes Interesse angesehen werden. Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an.
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname
Mitglieder der Schiedskommission
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