Case number | CAC-ADREU-007961 |
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Time of filing | 2020-07-23 12:57:56 |
Domain names | boca.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Ana-Cristina Boca ( ) |
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Respondent
Organization | Rosa Heilmann (Rosacom IT Service) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die streitgegenständliche Domain betreffend bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde der belgischen Bürgerin Ana-Sophia Boca (nachstehend genannt als „Beschwerdeführerin“), die vom Tschechischen Schiedsgericht am 10.12.2019 in Empfang genommen wurde.
Die Beschwerdeführerin fordert von der Beschwerdegegnerin die Übertragung der Domäne “BOCA.eu”., Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Interesse an diesem Namen habe und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und die Beschwerdeführerin von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhalte. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihr Namensrecht. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin wurde ihr von der Beschwerdegegerin mitgeteilt, dass sie die Domain für einen Betrag in Höhe von 300 € erwerben kann.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain seit Dezember 2017 registriert.
Die EURID hat die streitgegenständliche Domain nach Eingang der Beschwerde auf on hold Status gesetzt und Verfügungen blockiert.
Die Beschwerdeführerin fordert von der Beschwerdegegnerin die Übertragung der Domäne “BOCA.eu”., Die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Beschwerdegegnerin kein berechtigtes Interesse an diesem Namen habe und bösgläubig die Domäne registrierte, benutzt und die Beschwerdeführerin von einer eigenen Nutzung unberechtigt abhalte. Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ihr Namensrecht. Auf Anfrage der Beschwerdeführerin wurde ihr von der Beschwerdegegerin mitgeteilt, dass sie die Domain für einen Betrag in Höhe von 300 € erwerben kann.
Die Beschwerdegegnerin hat die streitgegenständliche Domain seit Dezember 2017 registriert.
Die EURID hat die streitgegenständliche Domain nach Eingang der Beschwerde auf on hold Status gesetzt und Verfügungen blockiert.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin trägt den Familiennamen Boca und will den Domainnamen <boca.eu> benutzen.
Der Domainname <boca.eu> ist mit dem Familiennamen des Beschwerdeführerin identisch.
Die Beschwerdegegnerin hat nach der Beschwerdeführerin keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen, und zwar weder aus ihrem bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens erfolgte in böser Absicht, weil die Beschwerdegegnerin ihn nicht benutzt, sondern zum Verkauf anbietet. Dazu kommt, dass der registrierte Domainname nach der Beschwerdeführerin der Name einer Person ist, und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht.
Aus diesen Gründen schlägt die Beschwerdeführerin vor, den Domainnamen auf sie zu übertragen.
Der Domainname <boca.eu> ist mit dem Familiennamen des Beschwerdeführerin identisch.
Die Beschwerdegegnerin hat nach der Beschwerdeführerin keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen, und zwar weder aus ihrem bürgerlichen Namen, noch aus einem Firmennamen.
Die Registrierung des strittigen Domainnamens erfolgte in böser Absicht, weil die Beschwerdegegnerin ihn nicht benutzt, sondern zum Verkauf anbietet. Dazu kommt, dass der registrierte Domainname nach der Beschwerdeführerin der Name einer Person ist, und keine Verbindung zwischen dem Domaininhaber und dem strittigen Domainnamen besteht.
Aus diesen Gründen schlägt die Beschwerdeführerin vor, den Domainnamen auf sie zu übertragen.
B. Beschwerdegegner
Der Erwerb der Domain <boca.eu> erfolgte von ihr nicht in der Absicht Namensrechte zu verletzen, sondern ausschließlich deshalb, weil es sich bei dem Wort „boca“ um einen generischen Begriff handele. „Boca“ stelle in verschiedenen Sprachen, u. a. in spanisch und portugiesisch einen generischen Begriff dar, und bedeute zu deutsch „Mund“. Ihr Hauptaugenmerk konzentriere sich insbesondere auf generische Begriffe und auf kurze Domains, durch deren Erwerb sie einen wirtschaftlichen Gewinn erzielen könne. Sie registriere Domains in den verschiedensten Sprachen, darunter auch viele spanische Begriffe.
Würdigung und Befunde
Das Panel hält in Anwendung der EU Normen und ADR Regeln die streitgegenständliche Domain für verwechslungsfähig mit dem (identischen) Namen sowie ohne berechtigtes Interesse registriert und ungenutzt. Gemäß Artikel 22 (11) der Richtlinie (EC) Nr 874/2004 kann ein ADR Verfahren von jeder Partei begonnen werden, wenn die Registrierung spekulativ oder mißbräuchlich ist im Sinne von Artikel 21 des Vorangeganenen (EC) Nr. 733/2002.
Die Darlegungs – und Beweislast liegt bei der Beschwerdeführerin wie laufend entschieden, z.B. (ADR 294 (COLT), 810 (AHOLD), 954 (GMP), 1549 (EPAGES), etc. 3467 (WSBK).
Die Beschwerdeführerin ist Namensträger des Familiennamens Boca. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen Boca ausweislich ihres vorgelegten Personalausweises. Das Namensrecht (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Es besteht eine Identität zwischen der streitgegenständlichen Topleveldomain und dem Familiennamen der Beschwerdeführerin. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Beschwerdeführer trägt den Namen Boca ausweislich seines vorgelegten Personalausweises länger als die Registrierung der streitgegenständlichen Domain andauert. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen.
Die Tatsache, daß der Begriff Boca in Spanien und Portugal generisch als Bezeichnung für den Mund genutzt wird, rechtfertigt das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht. Nachweise dafür, daß die Beschwerdegegnerin diese Domain zum Verkauf gerade im spanisch-portugiesischen Bereich erworben oder vermarkten wollte, fehlen vollständig.Das bloße Angebot im Internet, den streitigen Domainnamen zu verkaufen, kann weder als Recht noch als berechtigtes Interesse angesehen werden.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an.
Die Darlegungs – und Beweislast liegt bei der Beschwerdeführerin wie laufend entschieden, z.B. (ADR 294 (COLT), 810 (AHOLD), 954 (GMP), 1549 (EPAGES), etc. 3467 (WSBK).
Die Beschwerdeführerin ist Namensträger des Familiennamens Boca. Die Beschwerdeführerin trägt den Namen Boca ausweislich ihres vorgelegten Personalausweises. Das Namensrecht (vgl. ADR 04484 GREENTEAM), ist ein nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 geschütztes Recht. Das Namensrecht ist zudem in Art. 10 Abs. 1, Ziff. 2 der VO (EG) Nr. 874/2004 als ein solches Recht erwähnt.
Es besteht eine Identität zwischen der streitgegenständlichen Topleveldomain und dem Familiennamen der Beschwerdeführerin. Die Toplevel-Domain kann nach herrschender Meinung und ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung der Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (zum Beispiel: ADR 03207 „ALLIANZ-ONLINE“; ADR 04700 „SHB“).
Der Beschwerdeführer trägt den Namen Boca ausweislich seines vorgelegten Personalausweises länger als die Registrierung der streitgegenständlichen Domain andauert. Die Beschwerdegegnerin kann sich daher nicht auf ein prioritätsälteres Recht berufen.
Die Tatsache, daß der Begriff Boca in Spanien und Portugal generisch als Bezeichnung für den Mund genutzt wird, rechtfertigt das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht. Nachweise dafür, daß die Beschwerdegegnerin diese Domain zum Verkauf gerade im spanisch-portugiesischen Bereich erworben oder vermarkten wollte, fehlen vollständig.Das bloße Angebot im Internet, den streitigen Domainnamen zu verkaufen, kann weder als Recht noch als berechtigtes Interesse angesehen werden.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin an der strittigen Domain weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Berufung auf Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 874/2004 abzuweisen ist.
Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname <BOCA.EU> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-07-23