Case number | CAC-ADREU-007974 |
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Time of filing | 2020-10-09 16:07:43 |
Domain names | machala.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Miroslav Machala ( ) |
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Respondent
Organization | Domain Manager (Evolution Media e.U.) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen Verfahren die streitige Domain <machala.eu> betreffend bekannt.
Sachlage
Die Parteien streiten um den Domainnamen <machala.eu>, welcher zugunsten des Beschwerdegegners am 3. Oktober 2011 registriert wurde.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Tschechischen Republik und führt den bürgerlichen Namen „Miroslav Machala“.
Der streitige Domainname <machala.eu> wird vom Beschwerdegegner derzeit für 2.999 EUR zum Verkauf angeboten.
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Tschechischen Republik und führt den bürgerlichen Namen „Miroslav Machala“.
Der streitige Domainname <machala.eu> wird vom Beschwerdegegner derzeit für 2.999 EUR zum Verkauf angeboten.
A. Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Tschechischen Republik und führt den bürgerlichen Namen „Miroslav Machala“. Daher beruft er sich auf sein im tschechischen Recht verankertes Namensrecht gemäß § 77 (1) NOZ (Tschechisches Zivilgesetzbuch), welches ein geschütztes Recht im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 darstelle.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass der streitige Domainnamen künftig für persönliche Webseiten und E-Mails durch ihn selbst oder durch seine Familienmitglieder genutzt werden solle.
Ferner wird behauptet er, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch auf eine derartige Nutzung des Namens. Ergänzend würde anhand einer Vielzahl vergangener ADR-Entscheidungen zulasten des Beschwerdegegners deutlich werden, dass die Domain offensichtlich (erneut) zu spekulativen Zwecken in böser Absicht registriert wurde. So werde die streitgegenständliche Domain seit einigen Jahren ausschließlich dazu genutzt, um diese zum Verkauf anzubieten.
Weiter behauptet der Beschwerdeführer, dass der streitige Domainnamen künftig für persönliche Webseiten und E-Mails durch ihn selbst oder durch seine Familienmitglieder genutzt werden solle.
Ferner wird behauptet er, der Beschwerdegegner habe keinen Anspruch auf eine derartige Nutzung des Namens. Ergänzend würde anhand einer Vielzahl vergangener ADR-Entscheidungen zulasten des Beschwerdegegners deutlich werden, dass die Domain offensichtlich (erneut) zu spekulativen Zwecken in böser Absicht registriert wurde. So werde die streitgegenständliche Domain seit einigen Jahren ausschließlich dazu genutzt, um diese zum Verkauf anzubieten.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Stellungnahme eingereicht.
Würdigung und Befunde
Ein Domainname wird widerrufen oder übertragen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, wenn dieser Domainname a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigten Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
I.
Als solche Rechte, die eine Übertragung eines Domainnamens rechtfertigen können, kommen unter anderem die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte, namentlich nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates geschützt sind – nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, in Betracht.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht. Nach § B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß § B10 (a) der ADR-Regeln gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen und kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß § B10 (b) der ADR-Regeln bei entsprechender Säumnis einer Partei dazu berechtigt, die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen "Machala", der ihm ein Namensrecht im Sinne von § 77 (1) NOZ (Tschechisches Zivilgesetzbuch) und somit nach dem nationalen Recht der Tschechischen Republik gewährt. Damit liegt ein einzelstaatlich geschütztes Recht eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor.
Der Familienname "Machala" ist bis auf die Top-Level-Domain (dot)eu mit dem Domainnamen identisch. Allerdings kann die Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung einer Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (vgl. ADR CAC No. 03207 – „ALLIANZ-ONLINE“; ADR CAC No. 04700 – „SHB“; ADR CAC No. 07041 – "PREDICT").
Daher kommt die Schiedskommission zu der Auffassung, dass zwischen dem Domainnamen <machala.eu> und dem Familiennamen „Machala“ des Beschwerdeführers Identität bzw. verwirrende Ähnlichkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
II.
Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen <machala.eu> geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.
III.
Nach Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen der Mangel eigener Rechte bzw. eines berechtigten Interesses einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens genügt es daher an dieser Stelle, wenn kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen vorliegt. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung anschließend nicht mehr an (vgl. ADR CAC No. 07850 – „KETTENBACH.EU“; ADR CAC No. 06741 – „KREKELER“; ADR CAC No. 07622 – „BAUSE.EU“).
IV.
Gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in der Tschechischen Republik wohnhafte natürliche Person.
I.
Als solche Rechte, die eine Übertragung eines Domainnamens rechtfertigen können, kommen unter anderem die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 genannten Rechte, namentlich nationale und Gemeinschaftsmarken, geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen sowie auch – sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaates geschützt sind – nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, in Betracht.
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht. Nach § B10 der ADR-Regeln ist die Schiedskommission gemäß § B10 (a) der ADR-Regeln gleichwohl aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen und kann zudem die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen. Weiter ist die Schiedskommission gemäß § B10 (b) der ADR-Regeln bei entsprechender Säumnis einer Partei dazu berechtigt, die von ihr für angemessen gehaltenen Schlüsse zu ziehen.
Demgemäß entscheidet das Schiedsgericht aufgrund der Säumnis des Beschwerdegegners, das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbestritten zugrunde zu legen.
Der Beschwerdeführer führt den Familiennamen "Machala", der ihm ein Namensrecht im Sinne von § 77 (1) NOZ (Tschechisches Zivilgesetzbuch) und somit nach dem nationalen Recht der Tschechischen Republik gewährt. Damit liegt ein einzelstaatlich geschütztes Recht eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 10 Abs. 1, Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 vor.
Der Familienname "Machala" ist bis auf die Top-Level-Domain (dot)eu mit dem Domainnamen identisch. Allerdings kann die Top-Level-Domain nach ständiger Rechtsprechung des Schiedsgerichts bei der Bewertung einer Identität bzw. verwirrenden Ähnlichkeit außer Betracht bleiben (vgl. ADR CAC No. 03207 – „ALLIANZ-ONLINE“; ADR CAC No. 04700 – „SHB“; ADR CAC No. 07041 – "PREDICT").
Daher kommt die Schiedskommission zu der Auffassung, dass zwischen dem Domainnamen <machala.eu> und dem Familiennamen „Machala“ des Beschwerdeführers Identität bzw. verwirrende Ähnlichkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 besteht.
II.
Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen <machala.eu> geltend gemacht. Solche Rechte oder Interessen sind auch nicht ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anspruch des Beschwerdeführers auch nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) 874/2004 abzuweisen ist.
III.
Nach Art. 21 Abs. 1 (a) und (b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 stehen der Mangel eigener Rechte bzw. eines berechtigten Interesses einerseits und die Bösgläubigkeit andererseits alternativ nebeneinander. Zur Übertragung des Domainnamens genügt es daher an dieser Stelle, wenn kein Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners an dem streitgegenständlichen Domainnamen vorliegt. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es für die Entscheidung anschließend nicht mehr an (vgl. ADR CAC No. 07850 – „KETTENBACH.EU“; ADR CAC No. 06741 – „KREKELER“; ADR CAC No. 07622 – „BAUSE.EU“).
IV.
Gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 kann ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden, wenn die Schiedskommission zu der Auffassung gelangt, dass die Registrierung im Sinne von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 spekulativ oder missbräuchlich ist und falls dieser die Registrierung des Domainnamens beantragt und die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt. Diesen Voraussetzungen genügt der Beschwerdeführer als in der Tschechischen Republik wohnhafte natürliche Person.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname <MACHALA.EU> auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-09-30