Case number | CAC-ADREU-008009 |
---|---|
Time of filing | 2020-12-06 12:23:28 |
Domain names | strikt.eu |
Case administrator
Lenka Náhlovská (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Joao Pereira (STRIKT e.U.) |
---|
Respondent
Name | Lambertus Leo Kobes |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Im Zusammenhang mit dem strittigen Domainnamen sind keine weiteren anhängigen oder bereits beschlossenen Gerichtsverfahren bekannt.
Sachlage
Der gegenständlichen Entscheidung liegt die Beschwerde von Herrn Joao Pereira (Beschwerdeführer), Inhaber des im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens „STRIKT e.U.“, zugrunde.
Der Beschwerdeführer betreibt sein im Firmenbuch des Handelsgericht Wien eingetragene Unternehmen unter der Firma „STRIKT e.U.“; er bietet in seinem Unternehmen und dem Firmenkennzeichen "STRIKT" IT-Dienste seit 2015 an und ist auch Inhaber des Domainnamen „strikt.at“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 31.07.2020 von Herrn Lambertus Leo Kobes (Beschwerdegegner) registriert.
Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen zum Kauf an; eine darüberhinausgehende Benutzung des strittigen Domainnamens erfolgt nicht.
Der Beschwerdeführer betreibt sein im Firmenbuch des Handelsgericht Wien eingetragene Unternehmen unter der Firma „STRIKT e.U.“; er bietet in seinem Unternehmen und dem Firmenkennzeichen "STRIKT" IT-Dienste seit 2015 an und ist auch Inhaber des Domainnamen „strikt.at“.
Der streitgegenständliche Domainname wurde am 31.07.2020 von Herrn Lambertus Leo Kobes (Beschwerdegegner) registriert.
Der Beschwerdegegner bietet den strittigen Domainnamen zum Kauf an; eine darüberhinausgehende Benutzung des strittigen Domainnamens erfolgt nicht.
A. Beschwerdeführer
Der Domainname „strikt.eu" ist mit dem Firmennamen des Beschwerdeführers ident. Der Firmenname des Beschwerdeführers ist im Firmenbuch des Handelsgericht Wien unter der Firmenbuchnummer 426826k registriert.
Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am strittigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen nur zu spekulativen Zwecken – er bietet den strittigen Domainnamen lediglich zum Kauf an.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am strittigen Domainnamen. Der Beschwerdegegner nutzt den streitgegenständlichen Domainnamen nur zu spekulativen Zwecken – er bietet den strittigen Domainnamen lediglich zum Kauf an.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen werden.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
1. Um im Streitbeilegungsverfahren zu obsiegen, muss der Beschwerdeführer gem Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr. 874/2004 bzw gemäß Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln darlegen, dass
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ein Firmenname, der im Firmenbuch eingetragen ist, vermittelt dem Inhaber des Firmennamens Kennzeichenrechte an diesem. Nach § 18 Unternehmensgesetzbuch (UBG) muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. § 37 UGB gibt dem Inhaber einer Firma das Recht, andere von der unbefugten Nutzung der Firma auszuschließen. Firmennamen stellen relevante Rechte iSd Streitbeilegungsverfahren dar (siehe dazu auch CAC Overview, Kapitel II.8).
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Firmennamen des Beschwerdeführers ident. Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben. Auch der Zusatz „e.U.“ beim Firmennahmen des Beschwerdeführers kann außer Betracht bleiben, weil dieser Zusatz lediglich den gesetzlich zwingend vorgesehenen Hinweis auf die Unternehmensform „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“ darstellt.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am strittigen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Obwohl es einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, nicht bedarf, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert, sei aber festgehalten:
Ein Domainverkauf per se bewirkt noch nicht Bösgläubigkeit; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen nicht benutzt, er hat auch keine Rechte oder berechtigte Interessen dargelegt. Unter diesen Voraussetzungen stellt nach Ansicht der Schiedskommission der Verkaufsversuch des strittigen Domainnamen durch den Beschwerdeführer zudem eine bösgläubige Benutzung dar (siehe dazu auch CAC Overview, Kapitel V.6).
• der strittige Domainnamen mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch oder diesem verwechslungsfähig ähnlich ist und, entweder
• der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann oder
• diesen in böser Absicht registriert hat oder benutzt.
2. Ein Firmenname, der im Firmenbuch eingetragen ist, vermittelt dem Inhaber des Firmennamens Kennzeichenrechte an diesem. Nach § 18 Unternehmensgesetzbuch (UBG) muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. § 37 UGB gibt dem Inhaber einer Firma das Recht, andere von der unbefugten Nutzung der Firma auszuschließen. Firmennamen stellen relevante Rechte iSd Streitbeilegungsverfahren dar (siehe dazu auch CAC Overview, Kapitel II.8).
Ausgehend von den vorgelegten Beweismitteln und dem Vortrag des Beschwerdeführers sowie der Spruchpraxis der ADR-Schiedskommissionen ist nach Ansicht dieser Schiedskommission der strittige Domainname mit dem Firmennamen des Beschwerdeführers ident. Bei der Prüfung der Identität bzw Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben. Auch der Zusatz „e.U.“ beim Firmennahmen des Beschwerdeführers kann außer Betracht bleiben, weil dieser Zusatz lediglich den gesetzlich zwingend vorgesehenen Hinweis auf die Unternehmensform „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“ darstellt.
3. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen ableiten könnte. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner offenbar auch keine Rechte an diesem Zeichen eingeräumt bzw der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am strittigen Domainnamen behauptet, im Gegenteil: Er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am strittigen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am strittigen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
4. Obwohl es einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der strittige Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, nicht bedarf, weil Art 21 Abs 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert, sei aber festgehalten:
Ein Domainverkauf per se bewirkt noch nicht Bösgläubigkeit; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat der Beschwerdegegner den strittigen Domainnamen nicht benutzt, er hat auch keine Rechte oder berechtigte Interessen dargelegt. Unter diesen Voraussetzungen stellt nach Ansicht der Schiedskommission der Verkaufsversuch des strittigen Domainnamen durch den Beschwerdeführer zudem eine bösgläubige Benutzung dar (siehe dazu auch CAC Overview, Kapitel V.6).
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname STRIKT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Peter Burgstaller |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2020-12-06