Case number | CAC-ADREU-008132 |
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Time of filing | 2021-07-05 23:02:23 |
Domain names | allesyoga.eu |
Case administrator
Organization | Denisa Bilík (CAC) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Verena Strauß (Yogastudio allesyoga) |
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Respondent
Name | Thomas Wallaschkowski |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin, betreibt seit 2016 ein Unternehmen, das Yoga Kurse und andere Dienstleistungen im Bereich Yoga anbietet (im Folgenden "Yogastudio"). "allesyoga" wurde seitdem als geschäftliche Bezeichnung bzw. als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 MarkenG geführt.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild Marke mit Registernummer 302018210144 "allesyoga". Die Schutzdauer der Marke beginnt mit dem Anmeldetag (29.03.2018) und endet am 31.03.2028.
Die Beschwerdeführerin fordert, dass der Domainname <allesyoga.eu> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Laut Registrar wurde der streitgegenständliche Domainname <allesyoga.eu> am 3. Juni 2016 in Auftrag gegeben und registriert worden. Die Rechnung erfolgt auf den Namen der Beschwerdeführerin.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild Marke mit Registernummer 302018210144 "allesyoga". Die Schutzdauer der Marke beginnt mit dem Anmeldetag (29.03.2018) und endet am 31.03.2028.
Die Beschwerdeführerin fordert, dass der Domainname <allesyoga.eu> auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
Laut Registrar wurde der streitgegenständliche Domainname <allesyoga.eu> am 3. Juni 2016 in Auftrag gegeben und registriert worden. Die Rechnung erfolgt auf den Namen der Beschwerdeführerin.
Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild Marke "allesyoga" Nr. 302018210144 die seit dem 29.03.2018 eingetragen ist.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständliche Domain <allesyoga.eu> als Beauftragter für die Beschwerdeführerin hat registrieren lassen und ist ihr deshalb schon nach § 667 BGB zur Herausgabe der Domain bzw. Übertragung verpflichtet.
Ferner, gäbe es eine Übertragungspflicht gemäß § 14 MarkenG.
Und, der Beschwerdegegner benutzt die gegenständliche Domain in böser Absicht.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Beschwerdegegner die streitgegenständliche Domain <allesyoga.eu> als Beauftragter für die Beschwerdeführerin hat registrieren lassen und ist ihr deshalb schon nach § 667 BGB zur Herausgabe der Domain bzw. Übertragung verpflichtet.
Ferner, gäbe es eine Übertragungspflicht gemäß § 14 MarkenG.
Und, der Beschwerdegegner benutzt die gegenständliche Domain in böser Absicht.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert und sich auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Würdigung und Befunde
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist die von der Beschwerdeführerin registrierte Marke gleich wie der streitgegenständliche Domainname. Was die Priorität angeht, wurde das Kennzeichen „allesyoga“ schon seit dem Beginn des Yogastudios, also auch bereits vor der Markenregistrierung als geschäftliche Bezeichnung bzw. als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 MarkenG geführt, was auch die Nutzung des Kennzeichens als Domain beinhaltete. Demzufolge, wird nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin prioritätsältere Rechte hat und der streitgegenständliche Domainname mit diesen Rechten identisch ist.
Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte.
Der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet - im Gegenteil - er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am streitgegenständlichen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Obwohl es einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der streitgegenständliche Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, nicht bedarf, weil Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert, sei aber festgehalten:
Ein Domainverkauf per se bewirkt noch nicht Bösgläubigkeit; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen benutzt und zwar als Weiterleitungsadresse für seine eigene Website, die zudem auch noch eine konkurrierende Yoga-Praxis enthält. Vor diesem Hintergrund wertet die Schiedskommission die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens als bösgläubig aus.
4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da sie ihren satzungsmäßigen Sitz / Wohnsitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist die von der Beschwerdeführerin registrierte Marke gleich wie der streitgegenständliche Domainname. Was die Priorität angeht, wurde das Kennzeichen „allesyoga“ schon seit dem Beginn des Yogastudios, also auch bereits vor der Markenregistrierung als geschäftliche Bezeichnung bzw. als Unternehmenskennzeichen i.S.d. § 5 MarkenG geführt, was auch die Nutzung des Kennzeichens als Domain beinhaltete. Demzufolge, wird nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin prioritätsältere Rechte hat und der streitgegenständliche Domainname mit diesen Rechten identisch ist.
Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen der Beschwerdegegner Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte.
Der Beschwerdegegner hat auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet - im Gegenteil - er hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission kein Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten des Beschwerdegegners erkennbar sind.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass dem Beschwerdegegner am streitgegenständlichen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Obwohl es einer weiteren Prüfung dahingehend, ob der streitgegenständliche Domainname zudem auch noch bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird, nicht bedarf, weil Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 bzw. Artikel B11 (d)(1)(i)-(iii) ADR-Regeln entweder keine Rechte oder legitime Interessen einerseits oder Bösgläubigkeit andererseits fordert, sei aber festgehalten:
Ein Domainverkauf per se bewirkt noch nicht Bösgläubigkeit; wenn aber weitere Umstände hinzutreten, kann daraus Bösgläubigkeit abgeleitet werden: Im Konkreten hat der Beschwerdegegner den streitgegenständlichen Domainnamen benutzt und zwar als Weiterleitungsadresse für seine eigene Website, die zudem auch noch eine konkurrierende Yoga-Praxis enthält. Vor diesem Hintergrund wertet die Schiedskommission die Benutzung des streitgegenständlichen Domainnamens als bösgläubig aus.
4. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da sie ihren satzungsmäßigen Sitz / Wohnsitz in Deutschland hat. Damit steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantrage Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname ALLESYOGA.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Stefania-Despoina Efstathiou, LL.M. mult. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2021-06-23