Case number | CAC-ADREU-008150 |
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Time of filing | 2021-10-13 18:26:35 |
Domain names | palladion.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Christopher Löer (Palladion GmbH & Co. KG) |
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Respondent
Name | Harald Weber |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind, bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 12. April 2021 im Handelsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen unter dem Firmennamen Palladion Gmbh & Co KG, wie durch die Vorlage eines Registerauszugs dargelegt wurde. Sie hat unter diesem Namen die vorliegende Beschwerde eingereicht. Sie beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens auf sich, da sie Rechte an dem streitigen Domainnamen besitze und der Domainname zudem bösgläubig registriert wurde.
Der streitige Domainname, der am 25. Juni 2006 registriert wurde, wird, soweit ersichtlich, nicht benutzt.
Der streitige Domainname, der am 25. Juni 2006 registriert wurde, wird, soweit ersichtlich, nicht benutzt.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin macht Namensrechte an ihrem Firmennamen Palladion Gmbh & Co KG geltend. Sie beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens auf sich, da sie Rechte an dem streitigen Domainnamen besitze und der Domainname zudem bösgläubig registriert wurde.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat auf die Beschwerde nicht erwidert.
Würdigung und Befunde
Nach Art. 21 I, 22 XI der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 wird ein Domainname auf den Beschwerdeführer übertragen, wenn der Domainname mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalen und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, und wenn der Domainname von einem Inhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen geltend machen kann oder der Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird, und wenn der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 erfüllt, dessen Wortlaut durch Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019 ersetzt wurde.
Der Beschwerdeführerin stehen nach deutschem Recht nationale Namensrechte gemäß §12 BGB bzw. ggf. auch Unternehmenskennzeichenrechte gem. §5 MarkenG zu. Dabei ist anerkannt, das §12 BGB auch ein Namensrecht für juristische Personen und Unternehmen und Kaufleute gewährt. Ob daneben oder im Wege der Anspruchskonkurrenz ein Unternehmenskennzeichen gem. §5 MarkenG durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens für die hier zu entscheidende Beschwerde im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann dabei dahinstehen.
Der Firmenname der Beschwerdeführerin wird durch die Kennzeichnung „Palladion“ geprägt, da die übrigen Bestandteile der Firmierung nicht unterscheidungskräftig sind. Durch diese Prägung des Firmennamens der Beschwerdeführerin besteht in der Sprache des Art. 21 der o.g. Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 eine verwirrende Ähnlichkeit zu dem streitigen Domainnamen palladion.eu, was die für die Verwechslungsgefahr allein maßgebliche Second-Level Domainebene angeht.
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners, der sich zur Beschwerde nicht geäußert hat, sind an dem Domainnamen „palladion.eu“ weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Schiedskommission kann und muss daher davon ausgehen, dass solche Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin auch geltend gemachte Nichtbenutzung für mehr als zwei Jahre gem. Art. 21 (3) b) ii) der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 greifen würde, obwohl der streitige Domainname vor Entstehung des geltend gemachten nationalen Rechts registriert wurde.
Als deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland erfüllt die Beschwerdeführerin auch die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002 in der Fassung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019.
Der Beschwerdeführerin stehen nach deutschem Recht nationale Namensrechte gemäß §12 BGB bzw. ggf. auch Unternehmenskennzeichenrechte gem. §5 MarkenG zu. Dabei ist anerkannt, das §12 BGB auch ein Namensrecht für juristische Personen und Unternehmen und Kaufleute gewährt. Ob daneben oder im Wege der Anspruchskonkurrenz ein Unternehmenskennzeichen gem. §5 MarkenG durch die Benutzung des Unternehmenskennzeichens für die hier zu entscheidende Beschwerde im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann dabei dahinstehen.
Der Firmenname der Beschwerdeführerin wird durch die Kennzeichnung „Palladion“ geprägt, da die übrigen Bestandteile der Firmierung nicht unterscheidungskräftig sind. Durch diese Prägung des Firmennamens der Beschwerdeführerin besteht in der Sprache des Art. 21 der o.g. Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 eine verwirrende Ähnlichkeit zu dem streitigen Domainnamen palladion.eu, was die für die Verwechslungsgefahr allein maßgebliche Second-Level Domainebene angeht.
Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners, der sich zur Beschwerde nicht geäußert hat, sind an dem Domainnamen „palladion.eu“ weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Schiedskommission kann und muss daher davon ausgehen, dass solche Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners nicht vorliegen. Auf die Frage der Bösgläubigkeit kommt es bei vorliegenden Sachverhalt gemäß Art. 21 I der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 nicht mehr an. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin auch geltend gemachte Nichtbenutzung für mehr als zwei Jahre gem. Art. 21 (3) b) ii) der Verordnung (EG) 874/2004 DER KOMMISSION vom 28. April 2004 greifen würde, obwohl der streitige Domainname vor Entstehung des geltend gemachten nationalen Rechts registriert wurde.
Als deutsches Unternehmen mit Sitz in Deutschland erfüllt die Beschwerdeführerin auch die allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.733/2002 in der Fassung des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/517 vom 19. März 2019.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname PALLADION.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
der Domainname PALLADION.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dietrich Beier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2021-10-13