Case number | CAC-ADREU-008158 |
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Time of filing | 2021-05-03 12:56:50 |
Domain names | expanscience.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | EXPANSCIENCE (EXPANSCIENCE) |
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Respondent
Name | Samuel Matos |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den streitigen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Dieser Entscheidung liegt die Beschwerde der EXPANSCIENCE aus Frankreich gegen die Registrierung des Domainnamens <EXPANSCIENTE.EU> durch den Beschwergegner zugrunde.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streigen Domainnamen am 18.04.2021 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Der Beschwerdegegner bietet den streitigen Domainnamen für 599 EUR über eine führende Domainhandelsplattform öffentlich zum Verkauf an. Der streitige Domainname leitet direkt auf die Angebotsseite weiter.
Ausweislich der von EURID übermittelten Bestätigung hat der Beschwerdegegner den streigen Domainnamen am 18.04.2021 registriert. Die Sprache der Registrierungsvereinbarung ist Deutsch.
Der Beschwerdegegner bietet den streitigen Domainnamen für 599 EUR über eine führende Domainhandelsplattform öffentlich zum Verkauf an. Der streitige Domainname leitet direkt auf die Angebotsseite weiter.
A. Beschwerdeführer
1.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin der internationalen Wortmarke EXPANSCIENCE Nr. 282517 ist, die am 17.04.1964 für Waren in Klassen 1, 3, 5, 10, 21 mit Erstreckung in verschiedenen EU Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland, Österreich, Ungarn eingetragen worden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der streitige Domainname identisch identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der die Beschwerdeführerin Rechte hat, ist. In der Tat enthält der Domainname die Marke in ihrer Gesamtheit.
3.
Darüber hinaus meint die Beschwerdeführerin, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner sei in der Whois-Datenbank insbesondere nicht durch den strittigen Domainname identifiziert. Auch sei der Beschwerdegegnerweder mit der Beschwerdeführerin verbunden noch in irgendeiner Weise von ihr autorisiert, die Marke für EXPANSCIENCE für die Registrierung eines Domainnamens zu benutzen. Darüber hinaus beweise das öffentliche Angebot zum Kauf des streitigen Domainnamens das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen.
4.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen in böser Absicht registriert oder benutzt. Angesichts der Unverwechselbarkeit der Marke EXPANSCIENCE und des guten Rufs der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin registriert und verwendet habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nur registriert, um ihn zu einem hohen Preis wieder zu verkaufen, was auf eine Registrierung und Nutzung mit böser Absicht hindeute. Schließlich nutze der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen auch nicht aktiv, sondern nur zur Umleitung auf das Verkaufsangebot.
Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass sie Inhaberin der internationalen Wortmarke EXPANSCIENCE Nr. 282517 ist, die am 17.04.1964 für Waren in Klassen 1, 3, 5, 10, 21 mit Erstreckung in verschiedenen EU Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland, Österreich, Ungarn eingetragen worden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass der streitige Domainname identisch identisch oder zum Verwechseln ähnlich mit einer Marke oder Dienstleistungsmarke, an der die Beschwerdeführerin Rechte hat, ist. In der Tat enthält der Domainname die Marke in ihrer Gesamtheit.
3.
Darüber hinaus meint die Beschwerdeführerin, Rechte oder berechtigte Interessen des Beschwerdegegners am streitgegenständlichen Domainnamen seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdegegner sei in der Whois-Datenbank insbesondere nicht durch den strittigen Domainname identifiziert. Auch sei der Beschwerdegegnerweder mit der Beschwerdeführerin verbunden noch in irgendeiner Weise von ihr autorisiert, die Marke für EXPANSCIENCE für die Registrierung eines Domainnamens zu benutzen. Darüber hinaus beweise das öffentliche Angebot zum Kauf des streitigen Domainnamens das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen.
4.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe den streitigen Domainnamen in böser Absicht registriert oder benutzt. Angesichts der Unverwechselbarkeit der Marke EXPANSCIENCE und des guten Rufs der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner den Domainnamen in Kenntnis der Marke der Beschwerdeführerin registriert und verwendet habe. Darüber hinaus habe der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen nur registriert, um ihn zu einem hohen Preis wieder zu verkaufen, was auf eine Registrierung und Nutzung mit böser Absicht hindeute. Schließlich nutze der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen auch nicht aktiv, sondern nur zur Umleitung auf das Verkaufsangebot.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, worauf ihn das ADR-Zentrum am 02.07.2021 hingewiesen hat. Er hat lediglich am 03.05.2021 eine informelle Email an das ADR-Zentrum geschrieben und mitgeteilt, ihm sei die Existenz der Marke nicht bekannt gewesen und er habe den Domainnamen gerade gelöscht.
Würdigung und Befunde
1.
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <EXPANSCIENCE.EU> durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).
2.
Der streitige Domainname <EXPANSCIENCE.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission identisch mit einem anderen Namen, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage eines Markenauszugs nachgewiesen, dass sie Inhaberin der internationalen Wortmarke EXPANSCIENCE Nr. 282517 ist, die am 17.04.1964 für Waren in Klassen 1, 3, 5, 10, 21 mit Erstreckung in verschiedenen EU Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland, Österreich, Ungarn eingetragen worden ist. Eine eingetragene Marke ist gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein "früheres Recht".
Der streitige Domainname <EXPANSCIENCE.EU> ist identisch mit dieser Marke. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits – oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE, ADR.eu Nr. 04759 – CYWORLD).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen außerdem in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass der Domainname für einen Preis von 599 EUR zum Verkauf angeboten wurde. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.); soweit ersichtlich hat auch in der Vergangenheit keine anderweitige Benutzung stattgefunden;
(b) der Domainname ist identisch mit der Firma und der Marke der Beschwerdeführerin. Der Schiedskommission liegen umgekhert keine Nachweise vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem registrierten Domainnamen eine irgendwie geartete Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004). Eine solche Verbindung ist auch nicht ersichtlich;
(c) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keinen Begründung für eine gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt;
(d) der Beschwerdegegner hat bei der Registrierung des streitigen Domainnamens keine vollständigen Kontaktdaten angegeben, und die angegebenen Daten waren unzutreffend. So hat er das Wohnsitzland mit Afganistan angegeben, obwohl er in Portugal wohnhaft ist.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
4.
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft, nämlich in Frankreich hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. b (i) VO (EG) 733/2002).
Gemäß Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 ist. Gegenstand des vorliegenden ADR-Verfahrens ist die Frage, ob die Registrierung des Domainnamens <EXPANSCIENCE.EU> durch den Beschwerdegegner spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 erfolgt ist.
Diese Bestimmung setzt voraus,
(a) dass der verfahrensgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, oder
(c) diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
Antwortet eine an dem alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligte Partei nicht innerhalb der festgesetzten Frist, kann dies als Anerkennung des Anspruchs der Gegenpartei gewertet werden. (s. Art. 22 Abs. 10 VO (EG) Nr. 874/2004).
2.
Der streitige Domainname <EXPANSCIENCE.EU> ist nach Ansicht der Schiedskommission identisch mit einem anderen Namen, für den Rechte der Beschwerdeführerin bestehen, Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004.
Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage eines Markenauszugs nachgewiesen, dass sie Inhaberin der internationalen Wortmarke EXPANSCIENCE Nr. 282517 ist, die am 17.04.1964 für Waren in Klassen 1, 3, 5, 10, 21 mit Erstreckung in verschiedenen EU Mitgliedsstaaten, u.a. Deutschland, Österreich, Ungarn eingetragen worden ist. Eine eingetragene Marke ist gemäß Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 ein "früheres Recht".
Der streitige Domainname <EXPANSCIENCE.EU> ist identisch mit dieser Marke. Die Top-Level-Domain „.eu“ ist notwendiger Bestandteil eines „.eu“-Domainnamens. Ihr kommt daher nach allgemeiner Ansicht keine ähnlichkeits – oder identitätsausschließende Wirkung zu (vgl. statt vieler: ADR.eu Nr. 02832 – SABANCIHOLDING, ADR.eu Nr. 03991 – WESTFALENSTOFFE, ADR.eu Nr. 04759 – CYWORLD).
3.
Nach Überzeugung der Schiedskommission hat der Beschwerdegegner den streitigen Domainnamen außerdem in böser Absicht gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 874/2004 registriert und benutzt. Art. 21 Abs. 3 VO (EG) 874/2004 konkretisiert das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung oder Benutzung anhand eines Katalogs von fünf Regelungsbeispielen.
Nach Regelungsbeispiel Art. 21 Abs. 3 lit. a) VO (EG) 874/2004 liegt Bösgläubigkeit vor, wenn aus den Umständen ersichtlich wird, dass der Domänenname hauptsächlich deshalb registriert oder erworben wurde, um ihn an den Inhaber eines Namens, für den ein nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkanntes oder festgelegtes Recht besteht, oder an eine öffentliche Einrichtung zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen. Vorliegend ist unstreitig geblieben, dass der Domainname für einen Preis von 599 EUR zum Verkauf angeboten wurde. Dieser Preis liegt deutlich über den Kosten, die der Domaininhaber für die Registrierung und Aufrechterhaltung des streitigen Domainnamens aufgebracht hat.
Eine Domain in Verkaufsabsicht zu registrieren ist allerdings nicht per se bösgläubig (vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.). Jedoch spricht vorliegend die Gesamtschau aller Umstände, einschließlich der nachfolgend aufgeführten Umstände, nach Überzeugung der Schiedskommission dafür, insgesamt eine bösgläubige Registrierung und Benutzung anzunehmen:
(a) Der Domainname wird nur dazu benutzt, das Verkaufsangebot zu bewerben; eine sonstige Benutzung findet nicht statt vgl. CAC .EU Overview 2.0, Abschnitt V.6 m.w.N.); soweit ersichtlich hat auch in der Vergangenheit keine anderweitige Benutzung stattgefunden;
(b) der Domainname ist identisch mit der Firma und der Marke der Beschwerdeführerin. Der Schiedskommission liegen umgekhert keine Nachweise vor, dass zwischen dem Beschwerdegegner und dem registrierten Domainnamen eine irgendwie geartete Verbindung besteht (vgl. Art. 21 Abs. 3 lit. e) VO (EG) 874/2004). Eine solche Verbindung ist auch nicht ersichtlich;
(c) der Beschwerdegegner hat sich nicht zur Sache eingelassen und insbesondere keinen Begründung für eine gutbläubige Benutzung oder Registrierung dargelegt;
(d) der Beschwerdegegner hat bei der Registrierung des streitigen Domainnamens keine vollständigen Kontaktdaten angegeben, und die angegebenen Daten waren unzutreffend. So hat er das Wohnsitzland mit Afganistan angegeben, obwohl er in Portugal wohnhaft ist.
Da Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 874/2004 entweder das Fehlen von Rechten oder berechtigten Interessen auf Seiten oder eine Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners verlangt, reicht es für die Begründetheit der Beschwerde aus, wenn eines dieser beiden alternativen Tatbestandsmerkmale erfüllt ist. Vorliegend hat die Schiedskommission die Bösgläubigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 (b) VO (EG) Nr. 874/2004 festgestellt. Eine Prüfung des Rechts oder berechtigten Interesses (Art. 21 Abs. 1 (a) VO (EG) Nr. 874/2004) kann daher unterbleiben.
4.
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft, nämlich in Frankreich hat und damit befugt ist, einen .eu Domainnamen zu registrieren (s. Art. 4 Abs. 2 lit. b (i) VO (EG) 733/2002).
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der Domainname EXPANSCIENCE.EU auf die Beschwerdeführerin übertragen wird
PANELISTS
Name | Dr. Tobias Malte Müller, Mag. iur. |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2021-08-09