Case number | CAC-ADREU-008239 |
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Time of filing | 2022-02-15 11:08:11 |
Domain names | grill.eu |
Case administrator
Organization | Iveta Špiclová (Czech Arbitration Court) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Markus Grill ( ) |
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Respondent
Organization | Rosa Heilmann (Rosacom IT Service) |
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A. Beschwerdeführer
Der streitgegenständliche Domainname besteht aus dem Familiennamen des Beschwerdeführers, ergänzt um die TLD .eu.
Der Domainname „grill.eu" wird über die Webseite https://www.grill.eu/index-deutsch.html zum Verkauf für 4500,- EUR exkl VAT angeboten. Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am streitgegenständlichen Domainnamen "grill.eu": Es handelt sich dabei weder um ein Warenzeichen oder einen Firmennamen noch um den Familiennamen des Beschwerdegegners.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragenwerden.
Der Domainname „grill.eu" wird über die Webseite https://www.grill.eu/index-deutsch.html zum Verkauf für 4500,- EUR exkl VAT angeboten. Der Beschwerdegegner hat kein legitimes Interesse am streitgegenständlichen Domainnamen "grill.eu": Es handelt sich dabei weder um ein Warenzeichen oder einen Firmennamen noch um den Familiennamen des Beschwerdegegners.
Aus diesen Gründen soll der streitgegenständliche Domainname auf den Beschwerdeführer übertragenwerden.
B. Beschwerdegegner
Es ist richtig, dass ich die Domain aktuell über die Webseite https://www.grill.eu/index-deutsch.html zum Erwerb anbiete. Zusätzlich wird die Domain u. a. auf diversen Handelsplattformen, darunter Sedo und United-Domains, zum Erwerb angeboten.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ich hätte kein legitimes Interesse an der Domain, und die Behauptung, ich hätte die Domain in böser Absicht registriert, weise ich entschieden zurück. Im Übrigen begründet oder belegt der Beschwerdeführer seine Behauptungen in keiner Weise. Auch geht meines Erachtens aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor, dass er von seinem Namensrecht Gebrauch macht.
Der Erwerb der Domain grill.eu erfolgte von mir weder in böser Absicht, noch in der Absicht Namensrechte zu verletzen, sondern ausschließlich deshalb, weil es sich bei dem Begriff „Grill“ um einen Gattungsbegriff handelt, und ich mir durch den Erwerb der Domain einen wirtschaftlichen Gewinn im Rahmen meiner Tätigkeit im Domainmarketing und als Domainhändlerin erhoffte.
Ich bin seit mehr als 20 Jahren als steuerpflichtige Unternehmerin u. a. in der IT-Branche tätig. Neben der Projektierung von Websites gehört auch der Handel mit Domains zu meinen Tätigkeitsbereichen. Im Laufe der vergangenen 15 Jahre habe ich regelmäßig Domains erworben, um sie entweder zu projektieren und/oder um sie zu veräußern. Ich begründe somit ein grundsätzliches Interesse an der Domain grill.eu.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, ich hätte kein legitimes Interesse an der Domain, und die Behauptung, ich hätte die Domain in böser Absicht registriert, weise ich entschieden zurück. Im Übrigen begründet oder belegt der Beschwerdeführer seine Behauptungen in keiner Weise. Auch geht meines Erachtens aus der Beschwerde nicht eindeutig hervor, dass er von seinem Namensrecht Gebrauch macht.
Der Erwerb der Domain grill.eu erfolgte von mir weder in böser Absicht, noch in der Absicht Namensrechte zu verletzen, sondern ausschließlich deshalb, weil es sich bei dem Begriff „Grill“ um einen Gattungsbegriff handelt, und ich mir durch den Erwerb der Domain einen wirtschaftlichen Gewinn im Rahmen meiner Tätigkeit im Domainmarketing und als Domainhändlerin erhoffte.
Ich bin seit mehr als 20 Jahren als steuerpflichtige Unternehmerin u. a. in der IT-Branche tätig. Neben der Projektierung von Websites gehört auch der Handel mit Domains zu meinen Tätigkeitsbereichen. Im Laufe der vergangenen 15 Jahre habe ich regelmäßig Domains erworben, um sie entweder zu projektieren und/oder um sie zu veräußern. Ich begründe somit ein grundsätzliches Interesse an der Domain grill.eu.
Würdigung und Befunde
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein
alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die
Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne
von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung
des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002
verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die
Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die
Beschwerdegegneinr spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der
Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus,
dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte
bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt
oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist die von dem Beschwerdeführer
geführte Familienname gleich wie der streitgegenständliche Domainname.
Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
Faimiliennamen sind nach den ADR-Regeln geschützt (Helmut Eichhorn v. EURid, CAC 2796, <eichhorn.eu>, Annulled; HAUG GmbH & Co. KG v. Winfried Haug, CAC 5208, <haug.eu>, Transfer;Propaganda Beheer B.V. v. C&F Media BV, CAC 2596, <dwbh.eu>, Transfer u.a,). Dies gilt auch, wenn der Name wie hier mit einem generischen Begriff identisch ist (Friedrich Miller v. Frank Heilmann, CAC 6858, <miller.eu>, Transfer).
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die
Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen die Beschwerdegegnerin
Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen
ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet. Sie hat nur darauf verwiesen, dass sie imn Domainhandel tätig sei und die streitgegenständliche Domain für 4500 € zum Kauf angeboten habe. Dies gibt ihr aber noch nicht ein legitimes Interesse an der Domain.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen
Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung
(EG) 733/2002, da er seinen Wohnsitz in
Österreich hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung
874/2004 der beantragie Anspruch auf Übertragung der Domain zu
alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die
Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne
von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung
des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002
verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die
Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die
Beschwerdegegneinr spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der
Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus,
dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte
bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt
oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist die von dem Beschwerdeführer
geführte Familienname gleich wie der streitgegenständliche Domainname.
Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben.
Faimiliennamen sind nach den ADR-Regeln geschützt (Helmut Eichhorn v. EURid, CAC 2796, <eichhorn.eu>, Annulled; HAUG GmbH & Co. KG v. Winfried Haug, CAC 5208, <haug.eu>, Transfer;Propaganda Beheer B.V. v. C&F Media BV, CAC 2596, <dwbh.eu>, Transfer u.a,). Dies gilt auch, wenn der Name wie hier mit einem generischen Begriff identisch ist (Friedrich Miller v. Frank Heilmann, CAC 6858, <miller.eu>, Transfer).
2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die
Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen die Beschwerdegegnerin
Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen
ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet. Sie hat nur darauf verwiesen, dass sie imn Domainhandel tätig sei und die streitgegenständliche Domain für 4500 € zum Kauf angeboten habe. Dies gibt ihr aber noch nicht ein legitimes Interesse an der Domain.
3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen
Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung
(EG) 733/2002, da er seinen Wohnsitz in
Österreich hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung
874/2004 der beantragie Anspruch auf Übertragung der Domain zu
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß der Domainname GRILL.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird
PANELISTS
Name | Thomas Johann Hoeren |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2022-02-15