Würdigung und Befunde
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002 verstößt. Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegneinr spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der (a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, (b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann, (c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt. 1. Im vorliegendem Fall ist die von dem Beschwerdeführer geführte Familienname gleich wie der streitgegenständliche Domainname. Bei der Prüfung der Identität bzw. Ähnlichkeit hat die TopLevel Domain außer Betracht zu bleiben. Faimiliennamen sind nach den ADR-Regeln geschützt (Helmut Eichhorn v. EURid, CAC 2796, , Annulled; HAUG GmbH & Co. KG v. Winfried Haug, CAC 5208, , Transfer;Propaganda Beheer B.V. v. C&F Media BV, CAC 2596, , Transfer u.a,). Dies gilt auch, wenn der Name wie hier mit einem generischen Begriff identisch ist (Friedrich Miller v. Frank Heilmann, CAC 6858, , Transfer). 2. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission auch kein Umstand, aus denen die Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet. Sie hat nur darauf verwiesen, dass sie imn Domainhandel tätig sei und die streitgegenständliche Domain für 4500 € zum Kauf angeboten habe. Dies gibt ihr aber noch nicht ein legitimes Interesse an der Domain. 3. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002, da er seinen Wohnsitz in Österreich hat. Damit steht ihm gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 der beantragie Anspruch auf Übertragung der Domain zu