Case number | CAC-ADREU-008306 |
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Time of filing | 2022-06-02 11:50:08 |
Domain names | boerse-frankfurt.eu |
Case administrator
Organization | Denisa Bilík (CAC) (Case admin) |
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Complainant
Organization | Lisa Koelsch (Deutsche Börse AG) |
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Respondent
Organization | Frank Lange (LM Verwaltungs- GmbH) |
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Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Dem Schiedsgericht sind keine anderen Verfahren die Domain boerse-frankfurt.eu betreffend bekannt.
Sachlage
Die Parteien streiten um den Domainnamen „boerse-frankfurt.eu“, welcher zu Gunsten des Beschwerdegegners am 05. Januar 2022 registriert wurde.
Beschwerdeführerin ist die Deutsche Börse AG mit Sitz und Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse ("Börse Frankfurt").
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Markenrechte an der Bezeichnung „Börse Frankfurt“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich. Sie ist Inhaberin der Unions-Markeneintragung Nr. 5228408 und der Schweizer Markeneintragung Nr. 552765 BÖRSE FRANKFURT (und Design), beide eingetragen mit Priorität vom 10.08.2006 für die Klassen 9, 16, 36, 42 u.a. für Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse; Bank-, Clearing-, Börsen- und/oder Banken-DIenstleistungen.
Der Beschwerdegegner benutzt die streitgegenständliche Domain, um auf eine Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Kurse einer von dem Unternehmen des Beschwerdegegners ausgegebenen Anleihe dargestellt werden.
Beschwerdeführerin ist die Deutsche Börse AG mit Sitz und Hauptniederlassung in Frankfurt am Main, Deutschland. Sie betreibt die Frankfurter Wertpapierbörse ("Börse Frankfurt").
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Markenrechte an der Bezeichnung „Börse Frankfurt“ und beantragt die Übertragung des streitigen Domainnamens an sich. Sie ist Inhaberin der Unions-Markeneintragung Nr. 5228408 und der Schweizer Markeneintragung Nr. 552765 BÖRSE FRANKFURT (und Design), beide eingetragen mit Priorität vom 10.08.2006 für die Klassen 9, 16, 36, 42 u.a. für Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer Börse, einer elektronischen Börse; Bank-, Clearing-, Börsen- und/oder Banken-DIenstleistungen.
Der Beschwerdegegner benutzt die streitgegenständliche Domain, um auf eine Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Kurse einer von dem Unternehmen des Beschwerdegegners ausgegebenen Anleihe dargestellt werden.
A. Beschwerdeführer
A. Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin trägt Folgendes vor:
I. Der streitige Domainname ist identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich mit den Marken der Beschwerdeführerin "BÖRSE FRANKFURT" und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen. Der Wortbestandteil "Börse Frankfurt" der stilisierten Marken "BÖRSE FRANKFURT" ist hinreichend dominant, um als prägend beim Vergleich des streitgegenständlichen Domainnamens <boerse-frankfurt.eu> und den stilisierten Marken berücksichtigt zu werden. Der Beschwerdegegner änderte in der angegriffenen Domain den ö-Umlaut in "oe", eine Buchstabenkombination, die üblicherweise auf Tastaturen mit internationaler Schrift verwendet wird, und fügte lediglich einen Bindestrich zwischen "boerse" und "frankfurt" ein. Keine der beiden Änderungen führt dazu, dass der Domainname <boerse-frankfurt. eu> nicht mehr verwechselbar ähnlich mit der Marke (oder dem Unternehmenskennzeichen) "BÖRSE FRANKFURT" wäre.
II. Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen boerse-frankfurt.eu
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner nie autorisiert, die Marke "BÖRSE FRANKFURT" zu nutzen. Der Beschwerdegegner benutzt die streitgegenständliche Domain, um auf eine Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Kurse einer von dem Unternehmen des Beschwerdegegners ausgegebenen Anleihe dargestellt werden.
Es entsteht damit für einen Besucher der Webseite der Beschwerdeführerin, der diese fälschlicherweise über die streitgegenständliche Domain <Boerse-Frankfurt.eu> erreichen will, der unzutreffende Eindruck, dass die Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführen in hervorgehobener Weise präsentiert/beworben wird.
III. Die streitgegenständliche Domain wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig genutzt.
Die streitgegenständliche Domain wurde durch den Beschwerdegegner bereits unmittelbar nach ihrer Registrierung am 05.01.2022 dazu genutzt, auf die Kurse der entsprechenden Anleihe auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen. Damit korrespondiert auch ein Kursanstieg der betreffenden Anleihe in diesem Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner am 20.01.2022 kontaktiert, auf die Verletzung ihrer Kennzeichenrechte hingewiesen und zur Übertragung der Domains aufgefordert. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Zwischenzeitlich erfolgt keine Verlinkung mehr über eine weitere Domain des Beschwerdegegners, über die streitgegenständliche Domain <boerse-frankfurt.eu> wurde weiterhin auf die bereits geschilderte Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners verwiesen.
Der Beschwerdegegner hat damit offensichtlich insbesondere auch die hier gegenständliche Domain <boerse-frankfurt.eu> registriert und nutzt diese auch für den Zweck, seine Produkte unberechtigterweise unter Nutzung der Marken und Unternehmenskennzeichenrechte der Beschwerdeführerin zu bewerben. Es soll durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain offensichtlich der unzutreffende Eindruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Unternehmen und der auf der Webseite der Beschwerdeführerin beworbenen Anleihe vorgetäuscht werden.
Die Beschwerdeführerin trägt Folgendes vor:
I. Der streitige Domainname ist identisch oder zumindest verwechselbar ähnlich mit den Marken der Beschwerdeführerin "BÖRSE FRANKFURT" und dem gleichlautenden Unternehmenskennzeichen. Der Wortbestandteil "Börse Frankfurt" der stilisierten Marken "BÖRSE FRANKFURT" ist hinreichend dominant, um als prägend beim Vergleich des streitgegenständlichen Domainnamens <boerse-frankfurt.eu> und den stilisierten Marken berücksichtigt zu werden. Der Beschwerdegegner änderte in der angegriffenen Domain den ö-Umlaut in "oe", eine Buchstabenkombination, die üblicherweise auf Tastaturen mit internationaler Schrift verwendet wird, und fügte lediglich einen Bindestrich zwischen "boerse" und "frankfurt" ein. Keine der beiden Änderungen führt dazu, dass der Domainname <boerse-frankfurt. eu> nicht mehr verwechselbar ähnlich mit der Marke (oder dem Unternehmenskennzeichen) "BÖRSE FRANKFURT" wäre.
II. Der Beschwerdegegner hat keine Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen boerse-frankfurt.eu
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner nie autorisiert, die Marke "BÖRSE FRANKFURT" zu nutzen. Der Beschwerdegegner benutzt die streitgegenständliche Domain, um auf eine Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Kurse einer von dem Unternehmen des Beschwerdegegners ausgegebenen Anleihe dargestellt werden.
Es entsteht damit für einen Besucher der Webseite der Beschwerdeführerin, der diese fälschlicherweise über die streitgegenständliche Domain <Boerse-Frankfurt.eu> erreichen will, der unzutreffende Eindruck, dass die Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführen in hervorgehobener Weise präsentiert/beworben wird.
III. Die streitgegenständliche Domain wurde bösgläubig registriert und wird bösgläubig genutzt.
Die streitgegenständliche Domain wurde durch den Beschwerdegegner bereits unmittelbar nach ihrer Registrierung am 05.01.2022 dazu genutzt, auf die Kurse der entsprechenden Anleihe auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen. Damit korrespondiert auch ein Kursanstieg der betreffenden Anleihe in diesem Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner am 20.01.2022 kontaktiert, auf die Verletzung ihrer Kennzeichenrechte hingewiesen und zur Übertragung der Domains aufgefordert. Hierauf erfolgte keine Reaktion. Zwischenzeitlich erfolgt keine Verlinkung mehr über eine weitere Domain des Beschwerdegegners, über die streitgegenständliche Domain <boerse-frankfurt.eu> wurde weiterhin auf die bereits geschilderte Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners verwiesen.
Der Beschwerdegegner hat damit offensichtlich insbesondere auch die hier gegenständliche Domain <boerse-frankfurt.eu> registriert und nutzt diese auch für den Zweck, seine Produkte unberechtigterweise unter Nutzung der Marken und Unternehmenskennzeichenrechte der Beschwerdeführerin zu bewerben. Es soll durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain offensichtlich der unzutreffende Eindruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dessen Unternehmen und der auf der Webseite der Beschwerdeführerin beworbenen Anleihe vorgetäuscht werden.
B. Beschwerdegegner
Der Beschwerdegegner hat keine Erwiderung eingereicht.
Würdigung und Befunde
Voraussetzung für den Erfolg der eingelegten Beschwerde ist, dass die Voraussetzungen des Art. 21 (1) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 erfüllt sind.
Danach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
I. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht
Die Beschwerdeführerin hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer Unions-Markeneintragung und einer Schweizer Markeneintragung „BÖRSE FRANKFURT“ ist, die unter anderem für „Finanzwesen“ eingetragen sind.
Der angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird.
Im Übrigen gibt der angefochtene Domainname die Marke der Beschwerdeführerin nahezu identisch wider. Sie unterscheidet sich lediglich durch die Einfügung eines Bindestrichs zwischen „boerse“ und „frankfurt“ sowie die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe".
Weder der Bindestrich, noch die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe“ führt diesbezüglich zu einer anderen Bewertung der Zeichenähnlichkeit. Der Buchstabe „ö“ wird in der deutschen Sprache identisch ausgesprochen wie „oe“, so dass beide Zeichen phonetisch identisch sind. Da der deutsche Umlaut „ö“ in Domains darüber hinaus üblicherweise als „oe“ dargestellt wird, ist das Wort „boerse“ mit dem Wort „Börse“ nahezu identisch (vgl. WIPO Case No. D2010-0559 - engelvoelkers-bulgaria.com; WIPO Case No. D2010-0464 - kloeckner.com).
Die Domain „boerse-frankfurt“ ist daher den Marken „BÖRSE FRANKFURT“ verwechselbar ähnlich.
II. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners
Es ist nicht ersichtlich und von dem Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 (1), (2) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an dem angegriffenen Domainnamen innehat.
Es mag dem Beschwerdegegner zustehen, jederzeit über seine eigene Webseite in rechtskonformer Weise auf die Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Anleihe seines Unternehmens dargestellt wird. Es besteht aber kein darüber hinausgehendes Interesse daran, dies unter Verwendung der Marken der Beschwerdeführerin zu tun.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Verwendung des Zeichens der Beschwerdeführerin für einen Verbraucher der irreführende Eindruck entstehen könnte, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner eine geschäftliche oder sonstige Verbindung besteht. Überdies könnte der Eindruck entstehen, dass die Anleihe des Unternehmens des Be-schwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in hervorgehobener Weise präsentiert oder beworben wird, was nach den zu Grunde zu legenden Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend ist.
III. Registrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht
Der streitige Domainname wurde von dem Beschwerdegegner bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) c) und d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da der Beschwerdegegner nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt:
„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“
Allerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874/2004 dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführerin steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch schlüssig vorträgt.
Die Beschwerdeführerin hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, um auf die Kurse der entsprechenden Anleihe auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen und somit seine Produkte unberechtigterweise unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin zu bewerben. Zudem entsteht durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain auch der Eindruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dessen auf der Webseite der Beschwerdeführerin beworbenen Anleihe.
Es besteht damit die Gefahr, dass Kunden der Beschwerdeführerin ungewollt direkt auf die Unterseite der Beschwerdeführerin, auf der die Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners beworben wird, umgeleitet werden. Mit der Umleitung auf seine eigene Anleihe unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner den irreführenden Eindruck geschaffen, die Beschwerdeführerin billige oder unterstütze die Produkte des Beschwerdegegners in besonderem Maße. Dies könnte dazu führen, dass die Entscheidung eines Verbrauchers oder Investors, die Anleihen des Unternehmens des Beschwerdegegners zu erwerben, in unzulässiger Weise beeinflusst wird. Ein Indiz hierfür ist der mit der Registrierung und Verlinkung der Domain korrespondierende Kursanstieg der betreffenden Anleihe, den die Beschwerdeführerin schlüssig dargelegt hat. Der Beschwerdegegner nutzt damit den Domainnamen absichtlich, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine Online-Adresse zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Rechten der Beschwerdeführerin erzeugt, vgl. Art. 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004.
Zudem stört die Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner auch die berufliche bzw. geschäftliche Tätigkeit von Wettbewerbern des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 21 (3) c) der Verordnung (EG) 874/2004. Indem der Beschwerdegegner den Anschein erweckt, die Beschwerdeführerin bewerbe seine Produkte unter ihren eigenen Marken, werden die Produkte des Beschwerdegegners gegenüber Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen, die Anleihen ausgeben, gesondert herausgestellt. Dies kann dem Beschwerdegegner gegenüber seinen Wettbewerbern einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der allein auf der Registrierung und Nutzung der Domain basiert.
Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 c) und d) VO 874/2004 sind damit erfüllt.
IV. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.
V. Damit steht der Beschwerdeführerin gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Danach ist eine Domainregistrierung unter anderem dann zu widerrufen, wenn sie mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, wenn für diesen Namen Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt sind, und wenn diese Domain
a) von einem Domaininhaber registriert wurde, der selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an dieser Domain geltend machen kann, oder
b) in böser Absicht registriert oder benutzt wird.
I. Identisches oder verwechselbar ähnliches Recht
Die Beschwerdeführerin hat angeführt und mit Hilfe von Registerauszügen nachgewiesen, dass sie Inhaberin einer Unions-Markeneintragung und einer Schweizer Markeneintragung „BÖRSE FRANKFURT“ ist, die unter anderem für „Finanzwesen“ eingetragen sind.
Der angefochtene Domainname ist diesen Marken verwechselbar ähnlich. Hierbei kann der Bestandteil .eu unberücksichtigt bleiben, da er vom Verkehr als notwendiger technischer Bestandteil der Domain gesehen wird.
Im Übrigen gibt der angefochtene Domainname die Marke der Beschwerdeführerin nahezu identisch wider. Sie unterscheidet sich lediglich durch die Einfügung eines Bindestrichs zwischen „boerse“ und „frankfurt“ sowie die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe".
Weder der Bindestrich, noch die Änderung des ö-Umlauts in die Buchstabenkombination „oe“ führt diesbezüglich zu einer anderen Bewertung der Zeichenähnlichkeit. Der Buchstabe „ö“ wird in der deutschen Sprache identisch ausgesprochen wie „oe“, so dass beide Zeichen phonetisch identisch sind. Da der deutsche Umlaut „ö“ in Domains darüber hinaus üblicherweise als „oe“ dargestellt wird, ist das Wort „boerse“ mit dem Wort „Börse“ nahezu identisch (vgl. WIPO Case No. D2010-0559 - engelvoelkers-bulgaria.com; WIPO Case No. D2010-0464 - kloeckner.com).
Die Domain „boerse-frankfurt“ ist daher den Marken „BÖRSE FRANKFURT“ verwechselbar ähnlich.
II. Fehlendes Recht oder berechtigtes Interesse des Beschwerdegegners
Es ist nicht ersichtlich und von dem Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 21 (1), (2) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 an dem angegriffenen Domainnamen innehat.
Es mag dem Beschwerdegegner zustehen, jederzeit über seine eigene Webseite in rechtskonformer Weise auf die Unterseite der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen, auf der die Anleihe seines Unternehmens dargestellt wird. Es besteht aber kein darüber hinausgehendes Interesse daran, dies unter Verwendung der Marken der Beschwerdeführerin zu tun.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Verwendung des Zeichens der Beschwerdeführerin für einen Verbraucher der irreführende Eindruck entstehen könnte, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner eine geschäftliche oder sonstige Verbindung besteht. Überdies könnte der Eindruck entstehen, dass die Anleihe des Unternehmens des Be-schwerdegegners durch die Beschwerdeführerin in hervorgehobener Weise präsentiert oder beworben wird, was nach den zu Grunde zu legenden Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend ist.
III. Registrierung oder Nutzung der Domain in böser Absicht
Der streitige Domainname wurde von dem Beschwerdegegner bösgläubig zumindest im Sinne des Artikels 21 (3) c) und d) der Verordnung (EG) 874/2004 benutzt. Da der Beschwerdegegner nicht erwidert hat, wird der schlüssige Vortrag der Beschwerdeführerin gemäß B 10 der ADR-Regeln als Entscheidungsgrundlage angenommen. Danach gilt:
„Falls eine der Parteien eine der durch diese ADR-Regeln oder durch die Schiedskommission festgesetzten Fristen versäumt, soll die Schiedskommission eine Entscheidung über die Beschwerde treffen; sie kann die Fristversäumnis als Grund werten, die Ansprüche der anderen Partei anzuerkennen.“
Allerdings bedeutet diese Säumnisregelung nicht, dass über die Beschwerde schematisch im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden wäre, wenn – wie vorliegend – keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wurde. Wie B 11 (d) der ADR-Regeln verdeutlicht, obliegt der Nachweis der Voraussetzungen des Artikels 21 (1) der Verordnung 874/2004 dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführerin steht der geltend gemachte Übertragungsanspruch daher nur dann zu, wenn sie ihren Anspruch schlüssig vorträgt.
Die Beschwerdeführerin hat schlüssig dargelegt, dass die Domain von dem Beschwerdegegner absichtlich dazu benutzt wurde, um auf die Kurse der entsprechenden Anleihe auf der Webseite der Beschwerdeführerin zu verweisen und somit seine Produkte unberechtigterweise unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin zu bewerben. Zudem entsteht durch die Nutzung der streitgegenständlichen Domain auch der Eindruck einer besonderen Nähebeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner bzw. dessen auf der Webseite der Beschwerdeführerin beworbenen Anleihe.
Es besteht damit die Gefahr, dass Kunden der Beschwerdeführerin ungewollt direkt auf die Unterseite der Beschwerdeführerin, auf der die Anleihe des Unternehmens des Beschwerdegegners beworben wird, umgeleitet werden. Mit der Umleitung auf seine eigene Anleihe unter Nutzung der Marken der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner den irreführenden Eindruck geschaffen, die Beschwerdeführerin billige oder unterstütze die Produkte des Beschwerdegegners in besonderem Maße. Dies könnte dazu führen, dass die Entscheidung eines Verbrauchers oder Investors, die Anleihen des Unternehmens des Beschwerdegegners zu erwerben, in unzulässiger Weise beeinflusst wird. Ein Indiz hierfür ist der mit der Registrierung und Verlinkung der Domain korrespondierende Kursanstieg der betreffenden Anleihe, den die Beschwerdeführerin schlüssig dargelegt hat. Der Beschwerdegegner nutzt damit den Domainnamen absichtlich, um Internetnutzer aus Gewinnstreben auf eine Online-Adresse zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit den Rechten der Beschwerdeführerin erzeugt, vgl. Art. 21 (3) d) der Verordnung (EG) 874/2004.
Zudem stört die Nutzung des Domainnamens durch den Beschwerdegegner auch die berufliche bzw. geschäftliche Tätigkeit von Wettbewerbern des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 21 (3) c) der Verordnung (EG) 874/2004. Indem der Beschwerdegegner den Anschein erweckt, die Beschwerdeführerin bewerbe seine Produkte unter ihren eigenen Marken, werden die Produkte des Beschwerdegegners gegenüber Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmen, die Anleihen ausgeben, gesondert herausgestellt. Dies kann dem Beschwerdegegner gegenüber seinen Wettbewerbern einen unlauteren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, der allein auf der Registrierung und Nutzung der Domain basiert.
Die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 c) und d) VO 874/2004 sind damit erfüllt.
IV. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäß Art. 4 (2) b) (i) der Verordnung (EG) 733/2002 zur Registrierung von .eu-Domains zugelassen.
V. Damit steht der Beschwerdeführerin gem. Art. 22 Abs. 11, Satz 2 Verordnung (EG) 874/2004 der Anspruch auf Übertragung der Domain zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen heraus sowie im Einklang mit § B12 (b) und (c) der Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, daß
der Domainname BOERSE-FRANKFURT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
der Domainname BOERSE-FRANKFURT.EU auf den Beschwerdeführer übertragen wird.
PANELISTS
Name | Dominik Eickemeier |
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Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2022-06-01