Case number | CAC-ADREU-008347 |
---|---|
Time of filing | 2022-09-06 19:25:20 |
Domain names | myclimateservices.eu |
Case administrator
Organization | Denisa Bilík (CAC) (Case admin) |
---|
Complainant
Organization | Stiftung myclimate - The Climate Protection Partnership (Stiftung myclimate - The Climate Protection Partnership) |
---|
Respondent
Name | Cyberspace Handels GmbH |
---|
Machen Sie Angaben zu anderen anhängigen bzw. bereits entschiedenen rechtlichen Verfahren, von denen die Schiedskommission weiß, insoweit die streitigen Domainnamen betroffen sind
Der Schiedskommission sind keine anderen anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Domainnamen bekannt.
Sachlage
Die Beschwerdeführerin, ist eine Stiftung, die Klimaschutzprojekte und -maßnahmen in der Schweiz, in Deutschland und im EU-Ausland fördert und finanziert.
Die Beschwerdeführerin trägt den Namen 'Stiftung myclimate - The Climate Protection Partnership'. Sie wurde am 22.4.2003 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gegenüber der Öffentlichkeit und Geschäftspartnern tritt die Stiftung primär unter der Kurzform 'Stiftung myclimate' auf.
Die Beschwerdeführerin hat am 9. August 2002 die Domain <myclimate.org> registriert und betreibt unter dieser Domain ihre offizielle Website.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der Unionswortmarke „myclimate“ (UM 0957628) registriert in den Klassen 35, 41 und 42 seit den 25. Februar 2008.
Der streitige Domainname <myclimateservices.eu> wurde am 14. Februar 2018 registriert. Im Moment wird keine aktive Website unter der streitigen Domain anzeigt oder betrieben. Es gibt aber jegliche Subdomains, z.B. <profile.myclimateservices.eu>, <events.myclimateservices.eu>, <marketplace-dev.myclimateservices.eu> und <csis.myclimateservice.eu> die mit Inhalten befüllt sind, jedoch werden sie offenbar nicht mehr gewartet.
Ferner hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 23.2.2022 aufgefordert, den streitigen Domainnamen wegen seines rechtsverletzenden Charakters an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Schreiben nicht geantwortet.
Die Beschwerdeführerin trägt den Namen 'Stiftung myclimate - The Climate Protection Partnership'. Sie wurde am 22.4.2003 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gegenüber der Öffentlichkeit und Geschäftspartnern tritt die Stiftung primär unter der Kurzform 'Stiftung myclimate' auf.
Die Beschwerdeführerin hat am 9. August 2002 die Domain <myclimate.org> registriert und betreibt unter dieser Domain ihre offizielle Website.
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der Unionswortmarke „myclimate“ (UM 0957628) registriert in den Klassen 35, 41 und 42 seit den 25. Februar 2008.
Der streitige Domainname <myclimateservices.eu> wurde am 14. Februar 2018 registriert. Im Moment wird keine aktive Website unter der streitigen Domain anzeigt oder betrieben. Es gibt aber jegliche Subdomains, z.B. <profile.myclimateservices.eu>, <events.myclimateservices.eu>, <marketplace-dev.myclimateservices.eu> und <csis.myclimateservice.eu> die mit Inhalten befüllt sind, jedoch werden sie offenbar nicht mehr gewartet.
Ferner hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 23.2.2022 aufgefordert, den streitigen Domainnamen wegen seines rechtsverletzenden Charakters an die Beschwerdeführerin zu übertragen. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Schreiben nicht geantwortet.
A. Beschwerdeführer
Die Beschwerdeführerin ist unter anderem Inhaberin der Unionsmarke „myclimate“ (UM 0957628) registriert in den Klassen 35, 41 und 42 seit den 25.2.2008.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname verwechselbar ähnlich zu ihrer Marke ist.
Ferner, wurden die streitige Domain und die oben aufgeführten Subdomains für die Umsetzung des Projekts „Clarity“ genutzt. Dennoch behauptet die Beschwerdeführerin, dass für die Verwechslungsgefahr mehrere Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (Fachkreise und Durchschnittsverbraucher) und dass es für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr genügt, wenn ein relevanter Teil des Publikums eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie Waren- und Dienstleistungen annimmt (EuGH 26.4.2007 C 412/05P, Rn 99). Ein Durchschnittsverbraucher erkennt nicht die Unterschiede zwischen Maßnahmen für den Klimaschutz und für die Klimaanpassung.
Ferner, sei die Beschwerdegegnerin kein Unternehmen oder Organisation, die unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist. Der Domainname wurde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht rechtmäßig und auf nichtkommerziell oder fairer Weise genutzt. Und es gäbe auch keinen anderen Grund wieso die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse am Domainnamen haben sollte.
Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der streitige Domainname verwechselbar ähnlich zu ihrer Marke ist.
Ferner, wurden die streitige Domain und die oben aufgeführten Subdomains für die Umsetzung des Projekts „Clarity“ genutzt. Dennoch behauptet die Beschwerdeführerin, dass für die Verwechslungsgefahr mehrere Verkehrskreise zu berücksichtigen sind (Fachkreise und Durchschnittsverbraucher) und dass es für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr genügt, wenn ein relevanter Teil des Publikums eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie Waren- und Dienstleistungen annimmt (EuGH 26.4.2007 C 412/05P, Rn 99). Ein Durchschnittsverbraucher erkennt nicht die Unterschiede zwischen Maßnahmen für den Klimaschutz und für die Klimaanpassung.
Ferner, sei die Beschwerdegegnerin kein Unternehmen oder Organisation, die unter dem Domainnamen allgemein bekannt ist. Der Domainname wurde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht rechtmäßig und auf nichtkommerziell oder fairer Weise genutzt. Und es gäbe auch keinen anderen Grund wieso die Beschwerdegegnerin ein berechtigtes Interesse am Domainnamen haben sollte.
B. Beschwerdegegner
Die Beschwerdegegnerin hat auf die Beschwerde nicht erwidert und sich auch sonst nicht an dem Verfahren beteiligt.
Würdigung und Befunde
Gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) 874/2004 kann jedermann ein alternatives Streitbeilegungsverfahren anstrengen, wenn die Registrierung eines Domainnamens spekulativ oder missbräuchlich im Sinne von Art. 21 Verordnung (EG) 874/2004 ist, oder wenn eine Entscheidung des Registers gegen die Verordnungen (EG) 874/2004 und (EG) 733/2002 verstößt.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist der streitgegenständliche Domainname zu den von der Beschwerdeführerin registrierten Marken verwirrend ähnlich. Die Beschwerdeführerin hat seit 2008 prioritätsältere Rechte auf die Bezeichnung "myclimate". Der Zusatz „services“ trägt kaum bis gar nicht zur Unterscheidungskraft bei, da es sich um einen allgemeine Begriff für die Bezeichnung von Leistungen handelt. Das Suffix <.eu> hat ebenfalls keine Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit, da es sich um einen rein technischen Bestandteil handelt.
2.1. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission kein Umstand, aus denen die Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet - im Gegenteil - sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission keine Anhaltspunkte für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten der Beschwerdegegnerin erkennbar sind.
2.2 Es könnte jedoch ein Fall der berechtigten Interessen unter der nicht-kommerziellen oder fairen Nutzung vorliegen. Der Domainname könnte nur als Nutzung für die Umsetzung des Projekts „Clarity“ genutzt worden sein, was eine informative Platform für Events und Projekte im Bereich des Klimaschutzes darstellt. Dennoch, mangels der Möglichkeit der Schiedskomission die Richtigkeit dieser Behauptung zu prüfen und da die Anhaltspunkte nur unter den genannten Subdomains und nicht unter der eigentlichen Seite der streitgegenständlichen Domain existieren, können keine weiteren Schlüsse in diesem Sinne gezogen werden. Ferner ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin und die Umstände in der Gegenwart zu bewerten und im Moment wird die streitgegenständlichen Domain nicht aktiv betrieben. Zudem, kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, da ein relevanter Teil des Publikums eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie Waren- und Dienstleistungen annehmen kann (EuGH 26.4.2007 C 412/05P, Rn 99). Die Beschwerdegegnerin ist zudem auch nicht ein Unternehmen oder eine Organisation, die unter den streitgegenständlichen Domainnamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, und somit ist auch Art. 21 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht einschlägig.
Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, und demnach kann die Schiedskommission keinen Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten der Beschwerdegegnerin erkennen.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin am streitgegenständlichen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002 nicht. Demnach steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 nur der beantrage Anspruch auf Widerruf des streitgegenständlichen Domainnamens zu.
Gegenstand des vorliegenden außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Registrierung des streitgegenständlichen Domainnamens durch die Beschwerdegegnerin spekulativ oder missbräuchlich im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) 874/2004 erfolgt ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der
(a) streitgegenständliche Domainname mit einem Namen, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt,
(b) der Domaininhaber selbst keinerlei Rechte oder berechtigte Interessen an diesem Domainnamen geltend machen kann,
(c) oder diesen in böser Absicht registriert oder benutzt.
1. Im vorliegendem Fall ist der streitgegenständliche Domainname zu den von der Beschwerdeführerin registrierten Marken verwirrend ähnlich. Die Beschwerdeführerin hat seit 2008 prioritätsältere Rechte auf die Bezeichnung "myclimate". Der Zusatz „services“ trägt kaum bis gar nicht zur Unterscheidungskraft bei, da es sich um einen allgemeine Begriff für die Bezeichnung von Leistungen handelt. Das Suffix <.eu> hat ebenfalls keine Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit, da es sich um einen rein technischen Bestandteil handelt.
2.1. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich für die Schiedskommission kein Umstand, aus denen die Beschwerdegegnerin Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Rechte am streitgegenständlichen Domainnamen behauptet - im Gegenteil - sie hat überhaupt keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, weshalb für die Schiedskommission keine Anhaltspunkte für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten der Beschwerdegegnerin erkennbar sind.
2.2 Es könnte jedoch ein Fall der berechtigten Interessen unter der nicht-kommerziellen oder fairen Nutzung vorliegen. Der Domainname könnte nur als Nutzung für die Umsetzung des Projekts „Clarity“ genutzt worden sein, was eine informative Platform für Events und Projekte im Bereich des Klimaschutzes darstellt. Dennoch, mangels der Möglichkeit der Schiedskomission die Richtigkeit dieser Behauptung zu prüfen und da die Anhaltspunkte nur unter den genannten Subdomains und nicht unter der eigentlichen Seite der streitgegenständlichen Domain existieren, können keine weiteren Schlüsse in diesem Sinne gezogen werden. Ferner ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin und die Umstände in der Gegenwart zu bewerten und im Moment wird die streitgegenständlichen Domain nicht aktiv betrieben. Zudem, kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden, da ein relevanter Teil des Publikums eine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen sowie Waren- und Dienstleistungen annehmen kann (EuGH 26.4.2007 C 412/05P, Rn 99). Die Beschwerdegegnerin ist zudem auch nicht ein Unternehmen oder eine Organisation, die unter den streitgegenständlichen Domainnamen allgemein bekannt ist, selbst wenn keine nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannten oder festgelegten Rechte bestehen, und somit ist auch Art. 21 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 nicht einschlägig.
Die Beschwerdegegnerin hat auch keine Beschwerdeerwiderung eingereicht, und demnach kann die Schiedskommission keinen Anhaltspunkt für Rechte oder berechtigte Interessen am streitgegenständlichen Domainnamen zugunsten der Beschwerdegegnerin erkennen.
Die Schiedskommission ist daher der Ansicht, dass der Beschwerdegegnerin am streitgegenständlichen Domainnamen weder Rechte noch berechtigte Interessen zustehen/zukommen.
3. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 2 (b) der Verordnung (EG) 733/2002 nicht. Demnach steht ihr gemäß Art. 22 Abs. 11 der Verordnung 874/2004 nur der beantrage Anspruch auf Widerruf des streitgegenständlichen Domainnamens zu.
Entscheidung
Aus sämtlichen vorgenannten Gründen, sowie im Einklang mit § B12 der ADR-Regeln verfügt die Schiedskommission hiermit, dass der streitgegenständliche Domainname <MYCLIMATESERVICES.EU> entzogen wird.
PANELISTS
Name | Stefania-Despoina Efstathiou, LL.M. mult. |
---|
Datum der Entscheidung der Schiedskommission
2022-08-20